Lexikon
Die Begriffe der privaten Krankenversicherung
Wer eine Police, ein Erhöhungsschreiben oder einen Antrag liest, stolpert über Wörter, die sonst niemand benutzt. Hier stehen sie in einfachen Sätzen, jeweils mit der Vorschrift dahinter.
A
- Alterungsrückstellung
- Der Teil des PKV-Beitrags, den der Versicherer in jungen Jahren verzinst zurücklegt, damit der Beitrag im Alter nicht allein wegen des Alters steigt.
- Anonyme Risikovoranfrage
- Anfrage ohne Namen an einen oder mehrere Krankenversicherer, zu welchen Bedingungen sie jemanden mit bestimmten Gesundheitsangaben aufnehmen würden.
- Anwartschaftsversicherung
- Ein ruhender privater Krankenversicherungsvertrag, der später ohne neue Gesundheitsprüfung wieder auflebt, etwa nach einer Zeit in der gesetzlichen Kasse.
- Arbeitgeberzuschuss
- Der Betrag, den Arbeitgeber privat versicherten Angestellten zum Kranken- und Pflegebeitrag zahlen: die Hälfte des Beitrags, begrenzt auf einen Höchstbetrag.
B
- Basistarif
- Branchenweit einheitlicher PKV-Tarif mit Leistungen auf dem Niveau der gesetzlichen Kasse. Sein Beitrag ist auf den GKV-Höchstbeitrag begrenzt (§ 152 VAG).
- Beihilfe
- Erstattung des Dienstherrn an Beamtinnen und Beamte für Kosten bei Krankheit, Pflege und Geburt, als fester Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen.
- Beitragsanpassung
- Neufestsetzung des Beitrags für einen ganzen PKV-Tarif, wenn Leistungsausgaben oder Sterbewahrscheinlichkeiten dauerhaft von der Kalkulation abweichen.
- Beitragsbemessungsgrenze
- Einkommensgrenze, bis zu der gesetzliche Kranken- und Pflegekassen Beiträge berechnen. 2026 liegt sie bei 69.750 € im Jahr, also 5.812,50 € im Monat.
- Beitragsentlastungstarif
- Zusatztarif der PKV: Sie zahlen einen zusätzlichen Beitrag, dafür sinkt Ihr Beitrag ab einem vereinbarten Alter um einen garantierten Betrag.
- Beitragsrückerstattung
- Geld, das der private Krankenversicherer zurückzahlt, wenn Sie ein Jahr lang keine Leistungen in Anspruch nehmen. Wie viel, regelt der jeweilige Tarif.
F
- Familienversicherung
- Beitragsfreie Mitversicherung von Ehepartnern, Lebenspartnern und Kindern eines Mitglieds in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 SGB V.
G
- Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
- Rechtsverordnung, nach der Ärzte Privatpatienten und Selbstzahlern ihre Leistungen berechnen. Sie legt Punktzahlen, Punktwert und Gebührenrahmen fest.
- Gesetzlicher Zuschlag
- Pflichtaufschlag von 10 Prozent auf den Beitrag der privaten Krankheitskostenvollversicherung, etwa zwischen 21 und 60. Er dämpft den Beitrag ab 65.
- Gesundheitsprüfung
- Fragen zum Gesundheitszustand im PKV-Antrag. Nach den Antworten entscheidet der Versicherer über Annahme, Risikozuschlag, Leistungsausschluss oder Ablehnung.
K
- Karenzzeit
- Die Frist zwischen dem Beginn einer Arbeitsunfähigkeit und dem ersten Tag, für den das private Krankentagegeld gezahlt wird. Sie steht im Tarif.
- Kostenerstattungsprinzip
- Abrechnungsweg der PKV: Sie erhalten die Rechnung für die Behandlung, bezahlen sie und lassen sich die Kosten vom Versicherer nach Tarif erstatten.
- Krankentagegeld
- Private Versicherung gegen Verdienstausfall bei Arbeitsunfähigkeit. Nach Ablauf der Karenzzeit zahlt sie einen vorher vereinbarten Tagessatz.
- Krankenversicherung der Rentner
- Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse für Rentner, die in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens zu neun Zehnteln gesetzlich versichert waren.
L
- Leistungsausschluss
- Vertragliche Regel, nach der die Versicherung für bestimmte Fälle nicht zahlt, etwa für eine Vorerkrankung, die bei der Gesundheitsprüfung aufgefallen ist.
N
- Notlagentarif
- Gesetzlicher Auffangtarif der PKV bei Beitragsschulden. Für Erwachsene zahlt er nur bei akuten Erkrankungen, Schmerzen, Schwangerschaft und Mutterschaft.
O
- Öffnungsaktion
- Zusage der teilnehmenden privaten Krankenversicherer, neue Beamte und ihre Angehörigen trotz Vorerkrankungen aufzunehmen, mit höchstens 30 Prozent Zuschlag.
P
- Private Pflegepflichtversicherung
- Pflichtversicherung für Privatversicherte gegen Pflegebedürftigkeit, mit Leistungen wie in der sozialen Pflegeversicherung und Aufnahmepflicht.
R
- Rechnungszins
- Zinssatz, mit dem ein privater Krankenversicherer Beiträge und Alterungsrückstellung kalkuliert. Die Aufsichtsverordnung erlaubt höchstens 3,5 Prozent.
- Restkostenversicherung
- Privater Krankenversicherungstarif für Beihilfeberechtigte, der genau den Prozentsatz der Kosten erstattet, den die Beihilfe nicht übernimmt.
- Risikozuschlag
- Prozentualer Aufschlag auf den PKV-Beitrag, den ein Versicherer wegen eines erhöhten gesundheitlichen Risikos vereinbart, etwa bei einer Vorerkrankung.
S
- Selbstbehalt
- Der Teil der Behandlungskosten, den Privatversicherte selbst zahlen, bevor der Versicherer erstattet. Als fester Jahresbetrag, als Prozentsatz oder beides.
- Standardtarif
- Brancheneinheitlicher PKV-Tarif mit Leistungen auf Kassenniveau und gedeckeltem Beitrag. Offen nur, wenn der Vertrag vor 2009 geschlossen wurde.
- Steigerungssatz
- Faktor, mit dem ein Arzt den einfachen GOÄ-Gebührensatz vervielfacht. Über dem Schwellenwert, meist dem 2,3fachen, muss er das schriftlich begründen.
- Substitutive Krankenversicherung
- Private Krankenversicherung, die den Schutz der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung ganz oder teilweise ersetzen kann, vor allem die Vollversicherung.
T
- Tarifwechsel
- Das Recht nach § 204 VVG, beim eigenen Versicherer in einen Tarif mit gleichartigem Schutz zu wechseln, ohne die Alterungsrückstellung zu verlieren.
- Treuhänder
- Unabhängiger Prüfer, ohne dessen Zustimmung ein privater Krankenversicherer die Beiträge eines Tarifs nicht ändern darf (§ 155 VAG).
U
- Übertragungswert
- Der Teil der Alterungsrückstellung, der beim Wechsel zu einem anderen privaten Krankenversicherer mitgeht, bemessen am Basistarif. Gilt für Verträge ab 2009.
- Unisex-Tarif
- PKV-Tarif, dessen Beitrag nicht vom Geschlecht abhängt. Neue Verträge werden seit dem 21. Dezember 2012 nur noch so kalkuliert.
V
- Versicherungsmakler
- Gewerblicher Vermittler, der im Auftrag des Kunden Versicherungen vermittelt, ohne von einem Versicherer beauftragt zu sein. Er braucht eine Erlaubnis der IHK.
- Versicherungspflichtgrenze
- Gehaltsgrenze, oberhalb derer Angestellte in der GKV versicherungsfrei sind und sich privat versichern dürfen. 2026 liegt sie bei 77.400 Euro im Jahr.
- Vorvertragliche Anzeigepflicht
- Pflicht, vor Vertragsschluss alle bekannten und erheblichen Umstände anzugeben, nach denen der Versicherer in Textform fragt, etwa zur Gesundheit.
W
- Wartezeit
- Frist ab Versicherungsbeginn, in der ein privater Krankenversicherer bestimmte Leistungen noch nicht zahlt. § 197 VVG begrenzt sie auf drei oder acht Monate.
Z
- Zusatzbeitrag
- Beitragssatz, den jede gesetzliche Krankenkasse zusätzlich zum allgemeinen Satz von 14,6 Prozent selbst festlegt, wenn ihre Einnahmen nicht reichen.
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