- Krankheitskosten (bleibt)
- 500,00 €
- Pflegepflichtversicherung (bleibt)
- 95,00 €
- Krankentagegeld entfällt im Ruhestand
- − 55,00 €
- Gesetzlicher Zuschlag entfällt (§ 149 VAG)
- − 50,00 €
-
Zuschuss der Rentenversicherung (§ 106 SGB VI)
gedeckelt auf die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags
- − 250,00 €
- Ihr Anteil im Monat
- 345,00 €
Angenommen ist ein heutiger Beitrag von 700 €, der bis zum Ruhestand unverändert bleibt. Das zeigt die Mechanik, nicht die Beitragsentwicklung: Bis dahin steigt der Beitrag, und der Zuschuss steigt mit. Betriebsrente, Mieteinnahmen und Kapitalerträge erhöhen den privaten Beitrag nicht.