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Grenze 2027: 84.150 € für den Wechsel, 80.550 € für Privatversicherte.

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Für Privatversicherte

Beitrags­erhöhung erhalten. Was jetzt?

Eine Beitragsanpassung ist im Vertrag vorgesehen und kein Grund zur Panik. Aber sie ist der richtige Moment, den Tarif zu prüfen. Fünf Schritte, Ihre Rechte, und was wir für Sie tun können, auch wenn Sie nicht über uns abgeschlossen haben.

Im Video erklärt

Beitragserhöhung: Ihre vier Möglichkeiten

Warum der Beitrag oft in einem Sprung steigt, welche vier Wege Sie haben und warum die Frist von zwei Monaten zählt.

Sprecherstimme mit KI erzeugt. Inhalt und Fachprüfung: Andreas Galli.
Sprechtext zum Mitlesen

Ihr privater Krankenversicherer hat den Beitrag erhöht? Dann haben Sie jetzt vier Möglichkeiten. Und eine Frist, die viele übersehen.

Erhöhen darf der Versicherer nicht nach Belieben. Erst wenn die Leistungsausgaben eines Tarifs deutlich von der Kalkulation abweichen, wird der Beitrag überprüft, und ein Treuhänder muss zustimmen. Deshalb bleibt der Beitrag oft jahrelang stabil und steigt dann in einem Sprung.

Was können Sie tun? Erstens: den neuen Beitrag behalten, wenn Leistung und Preis weiter passen. Zweitens: innerhalb Ihrer Gesellschaft in einen gleichartigen Tarif wechseln. Drittens: Selbstbehalt oder Leistungen anpassen. Und viertens: zu einem anderen Versicherer wechseln.

Das lohnt sich vor allem, wenn Sie noch relativ jung und gesund sind und erst wenige Jahre versichert. Denn der neue Versicherer prüft Ihre Gesundheit neu, und von Ihren Alterungsrückstellungen nehmen Sie einen Teil mit, den sogenannten Übertragungswert.

Wichtig ist die Frist. Sie haben zwei Monate ab Zugang der Mitteilung, um zu kündigen. Und Sie müssen nicht auf die Zusage warten: Wirksam wird die Kündigung erst, wenn Sie den neuen Versicherungsschutz nachweisen. Bis dahin läuft Ihr alter Vertrag weiter, eine Lücke entsteht nicht.

Ob sich ein Wechsel für Sie lohnt, prüfen wir kostenlos mit Ihnen. Schreiben Sie uns dazu einfach eine Nachricht.

Fünf Schritte nach dem Schreiben

Prüfen Sie beide Wege, bevor die Frist abläuft: den Tarifwechsel in Ihrer Gesellschaft und den Wechsel zu einer anderen.

  1. Schreiben prüfen

    Ab wann gilt die Anpassung, um wie viel steigt der Beitrag, welche Begründung nennt die Gesellschaft? Nach § 203 VVG darf sie nur anpassen, wenn sich Leistungsausgaben oder Sterbewahrscheinlichkeit dauerhaft verändert haben und ein Treuhänder zugestimmt hat.

  2. Einordnen

    Wir vergleichen die Erhöhung mit der bisherigen Entwicklung des Tarifs und der Gesellschaft, soweit Daten vorliegen. Eine Anpassung nach mehreren ruhigen Jahren ist etwas anderes als die dritte in Folge.

  3. Tarifwechsel prüfen

    Nach § 204 VVG dürfen Sie in andere Tarife derselben Gesellschaft mit gleichartigem Versicherungsschutz wechseln. Ihre erworbenen Rechte und die Alterungsrückstellung werden angerechnet. Für gleichwertige Leistungen gibt es keine neue Gesundheitsprüfung, für Mehrleistungen nur eine Prüfung dieser Mehrleistung.

  4. Anbieterwechsel prüfen

    Ein Wechsel zu einer anderen Gesellschaft lohnt sich vor allem, wenn Sie noch relativ jung und gesund sind, erst wenige Jahre versichert sind oder Ihr Tarif nicht mehr zu Ihnen passt. Der neue Versicherer prüft Ihre Gesundheit neu, und bei Verträgen ab 2009 nehmen Sie den Übertragungswert mit. Wie viel Rückstellung dabei zurückbliebe, lässt sich für Ihren Vertrag beziffern. Daneben gibt es Selbstbehalt, Bausteine und Beitragsentlastung als Stellschrauben.

  5. Fristen beachten

    Nach einer Erhöhung können Sie den Vertrag innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung kündigen (§ 205 Abs. 4 VVG). Auf die Zusage eines neuen Versicherers müssen Sie dafür nicht warten: Wirksam wird die Kündigung erst, wenn Sie den neuen Schutz nachweisen, sonst läuft der Vertrag weiter (§ 205 Abs. 6 VVG).

Ihre Rechte

Was das Gesetz Ihnen garantiert

  • § 203 VVG

    Voraussetzungen der Anpassung

    Die Gesellschaft darf den Beitrag nur anpassen, wenn sich die Rechnungsgrundlagen dauerhaft verändert haben und ein unabhängiger Treuhänder zugestimmt hat. Sie muss die Anpassung begründen.

  • § 204 VVG

    Tarifwechsel innerhalb der Gesellschaft

    Sie können in einen anderen Tarif Ihrer Gesellschaft mit gleichartigem Versicherungsschutz wechseln. Ihre erworbenen Rechte und die Alterungsrückstellung werden angerechnet.

  • § 205 Abs. 4 VVG

    Sonderkündigungsrecht

    Nach einer Erhöhung dürfen Sie innerhalb von zwei Monaten kündigen, zum Zeitpunkt, an dem die Erhöhung wirksam wird.

  • § 205 Abs. 6 VVG

    Kündigung ohne Lücke

    Die Kündigung wird erst wirksam, wenn Sie nachweisen, dass Sie ohne Unterbrechung bei einem neuen Versicherer versichert sind. Ohne Nachweis läuft Ihr Vertrag weiter.

  • § 152 VAG

    Basistarif

    Jede Gesellschaft muss einen Basistarif anbieten, dessen Beitrag auf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Kasse begrenzt ist. Für die meisten ist er nicht die beste Lösung, aber ein Sicherheitsnetz.

FAQ

Fragen zur Beitrags­erhöhung

Ist meine Beitragserhöhung rechtens?

Das dürfen wir nicht beurteilen, denn das ist eine Rechtsfrage. Beitragsanpassungen sind gesetzlich geregelt: Die Gesellschaft muss sie begründen, und ein unabhängiger Treuhänder muss zustimmen (§ 203 VVG, § 155 VAG). Ob das in Ihrem Fall eingehalten wurde, prüfen Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Verbraucherzentralen. Wir prüfen, ob ein Tarifwechsel in Ihrer Gesellschaft oder ein Wechsel zu einer anderen Gesellschaft günstiger ist.

Verliere ich beim Wechsel meine Altersrückstellungen?

Innerhalb der Gesellschaft nicht, dort wird die Alterungsrückstellung angerechnet. Bei einem Wechsel zu einer anderen Gesellschaft nehmen Sie bei Verträgen ab 2009 nur den Übertragungswert mit, berechnet nach dem Leistungsumfang des Basistarifs; bei älteren Verträgen in der Regel nichts (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG). Wie viel das in Ihrem Fall wäre, kann die Gesellschaft beziffern. Für die Pflegepflichtversicherung gelten eigene Regeln. Deshalb rechnen wir beide Wege durch: den Tarifwechsel in Ihrer Gesellschaft und den Wechsel zu einer anderen.

Welche Frist gilt für die Sonderkündigung?

Zwei Monate ab Zugang der Mitteilung über die Erhöhung. Sie dürfen kündigen, bevor der neue Vertrag steht: Wirksam wird die Kündigung erst, wenn Sie nachweisen, dass Sie ohne Unterbrechung bei einem neuen Versicherer versichert sind (§ 205 Abs. 6 VVG). Bis dahin läuft der alte Vertrag weiter, eine Lücke entsteht nicht.

Tarifwechsel oder Anbieterwechsel?

Das hängt von Alter, Gesundheit und Vertragsdauer ab. Der Tarifwechsel erhält die Rückstellungen und braucht für gleichwertige Leistungen keine neue Gesundheitsprüfung. Der Wechsel zu einer anderen Gesellschaft lohnt sich vor allem, wenn Sie noch relativ jung und gesund sind und erst wenige Jahre versichert, wenn Ihr Tarif nicht mehr zu Ihnen passt oder die Gesellschaft dauerhaft aus dem Rahmen fällt. Wir rechnen beides für Sie durch.

Schicken Sie uns das Schreiben

Wir ordnen die Erhöhung ein und prüfen, ob ein Tarifwechsel innerhalb Ihrer Gesellschaft oder ein Wechsel zu einer anderen Gesellschaft günstiger ist. Kostenlos, auch für Verträge, die nicht über uns laufen.

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