Als Rentner
Die Neun-Zehntel-Regel entscheidet
Mit dem Rentenantrag prüft die Kasse, ob Sie in die Krankenversicherung der Rentner kommen. Bedingung ist, dass Sie in der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens zu mindestens neun Zehnteln gesetzlich versichert waren, als Mitglied oder familienversichert. Wer die Jahre davor privat versichert war, erfüllt das fast nie.
Eine Stellschraube kennen die wenigsten: Für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind werden pauschal drei Jahre angerechnet (§ 5 Abs. 2 SGB V), und zwar unabhängig davon, wann die Erziehung stattgefunden hat und ob Sie dafür beruflich kürzergetreten sind. Bei zwei Kindern sind das sechs Jahre. Beide Elternteile bekommen die Zeit, die Kasse prüft das von sich aus. Wer knapp an den neun Zehnteln vorbeischrammt, sollte deshalb nachrechnen lassen.
Weg 1 Krankenversicherung der Rentner
Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V. Beiträge nur auf gesetzliche Rente, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen. Die Rentenversicherung trägt die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags.
Weg 2 Freiwillig gesetzlich versichert
Wenn die Neun-Zehntel-Regel nicht erfüllt ist. Beiträge auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: auch auf Mieteinnahmen, Kapitalerträge und private Renten, mindestens aber auf 1.318,33 € im Monat. Der Freibetrag auf Betriebsrenten gilt hier nicht, das hat das Bundessozialgericht im November 2024 bestätigt. Regelmäßig die teuerste Variante.
Weg 3 Privat versichert bleiben
Der Beitrag bleibt einkommensunabhängig, Krankentagegeld und gesetzlicher Zuschlag fallen weg, die Rentenversicherung zahlt einen Zuschuss. Was das konkret bedeutet, steht auf unserer Seite zur PKV im Alter.
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