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Grenze 2027: 84.150 € für den Wechsel, 80.550 € für Privatversicherte.

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Reformen, Grenzwerte und Fristen, sachlich eingeordnet und mit Quelle. Wir schreiben hier nur, was wir belegen können.

Versicherungs­pflicht­grenze 2027: 84.150 €, für Privatversicherte 80.550 €

Die Versicherungspflichtgrenze steigt 2027 auf 84.150 € im Jahr, das sind 7.012,50 € im Monat. Darin steckt neben der üblichen Anpassung an die Lohnentwicklung eine Sonderanhebung um 300 € im Monat, also 3.600 € im Jahr. So regelt es das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, verkündet am 29. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228). Die Zahlen stehen in der Rechengrößen-Verordnung 2027, die das Bundeskabinett am 7. Oktober 2026 beschlossen hat. Der Bundesrat muss noch zustimmen, vorgesehen ist das für November.

Wer am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei und substitutiv privat versichert ist, ist nach § 6 Abs. 8 SGB V n. F. nur von der Sonderanhebung ausgenommen. Für diese Gruppe gilt 2027 eine eigene Grenze von 80.550 €. Die Grenze von 77.400 € wird also nicht eingefroren, die reguläre Anpassung gilt auch hier.

Für die Praxis heißt das: Wer aus der gesetzlichen Kasse in die PKV wechseln will, braucht 2027 ein regelmäßiges Jahresgehalt über 84.150 €. Wer schon privat versichert ist, muss nur über 80.550 € liegen. Liegt das Gehalt darunter, wird auch ein Privatversicherter zum 1. Januar 2027 wieder versicherungspflichtig. In der PKV bleiben kann er dann nur mit einer Befreiung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, die er binnen drei Monaten beantragen muss und die nicht widerrufen werden kann.

Zu beachten ist außerdem der Zeitpunkt der Versicherungsfreiheit: Wer die Grenze 2026 im laufenden Arbeitsverhältnis erstmals überschreitet, wird erst mit Ablauf des Jahres versicherungsfrei, und nur, wenn das Gehalt auch die Grenze für 2027 von 84.150 € übersteigt (§ 6 Abs. 4 SGB V). Ein Wechsel im Jahr 2026 ist für diese Gruppe nicht möglich.

Über eine Kündigung ist der Stichtag 31. Dezember 2026 inzwischen nicht mehr zu erreichen. Die Kündigung der Kasse wirkt zum Ablauf des übernächsten Monats (§ 175 Abs. 4 SGB V). Für einen Versicherungsbeginn am 1. Dezember 2026 musste sie bis 30. September bei der Kasse sein. Wer im Oktober kündigt, scheidet zum 31. Dezember aus und ist am Stichtag noch gesetzlich versichert.

Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung steigt 2027 ebenfalls mit Sonderanhebung, auf 76.500 € im Jahr (6.375 € im Monat). Wer freiwillig gesetzlich versichert ist und gut verdient, zahlt damit ab Januar spürbar mehr.

Quellen: Bundesregierung: Kabinett beschließt die Rechengrößen 2027 (7. Oktober 2026) · PKV-Verband, privat-patienten.de: Versicherungspflichtgrenze und Bestandsgrenze 2027 · GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228 vom 29. Juli 2026 · § 6 SGB V, Versicherungsfreiheit · § 8 SGB V, Befreiung von der Versicherungspflicht · § 175 SGB V, Kündigung der Mitgliedschaft

Zwei Wege zurück in die gesetzliche Kasse sind seit Januar geschlossen

Zum 1. Januar 2026 sind zwei Vorschriften in Kraft getreten, die den Rückweg aus der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung weiter verengen.

Neu ist § 6 Abs. 3b SGB V: Wer nach dem 55. Geburtstag im Ausland eine Absicherung im Krankheitsfall begründet, die einer gesetzlichen Versicherung gleichgestellt ist, bleibt in Deutschland versicherungsfrei, auch wenn er danach hier versicherungspflichtig würde. Voraussetzung ist dieselbe wie bei der bekannten Sperre des § 6 Abs. 3a SGB V: fünf Jahre ohne gesetzliche Versicherung, davon mindestens die Hälfte versicherungsfrei, befreit oder hauptberuflich selbstständig. Eingefügt hat den Absatz das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22. Dezember 2025.

Ebenfalls neu ist § 10 Abs. 1 Satz 8 SGB V. Wer eine Altersrente nur als kleine Teilrente bezieht, um unter die Einkommensgrenze der Familienversicherung zu kommen, ist nicht familienversichert, wenn er die Grenze mit der vollen Rente überschreiten würde und zuvor nicht gesetzlich versichert war.

Älter ist eine dritte Sperre, die oft mit diesen verwechselt wird: Ehe- und Lebenspartner, die zuletzt nicht gesetzlich versichert waren, sind während Mutterschutz und Elternzeit nicht familienversichert. Diese Regel galt schon vor 2026 und steht heute in § 10 Abs. 1 Satz 7 SGB V.

Für die Praxis heißt das zweierlei. Ältere Ratgeber beschreiben Wege, die es nicht mehr gibt. Und die Entscheidung für die private Krankenversicherung sollte man treffen, als gäbe es keinen Rückweg, denn der Gesetzgeber verengt ihn Schritt für Schritt.

Quellen: § 6 SGB V, Versicherungsfreiheit (Absatz 3a und 3b) · § 10 SGB V, Familienversicherung · Deutsche Rentenversicherung, rvRecht zu § 6 SGB V, Fassung ab 1. Januar 2026 mit Änderungsgrundlage · Deutsche Rentenversicherung, rvRecht zu § 10 SGB V, Fassung ab 1. Oktober 2022 (Mutterschutz und Elternzeit schon enthalten) · Deutsche Rentenversicherung, rvRecht zu § 10 SGB V, Fassung ab 1. Januar 2026

Rechen­größen 2026: Versicherungs­pflicht­grenze 77.400 €

Angestellte können 2026 in die private Krankenversicherung wechseln, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über 77.400 € liegt, das sind 6.450 € im Monat. Regelmäßige Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld zählen mit.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung liegt bei 69.750 € im Jahr (5.812,50 € im Monat). Bis zu dieser Grenze berechnet die gesetzliche Kasse ihren Beitrag, daraus ergibt sich auch der Höchstzuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung: 508,59 € für die Krankenversicherung und 104,63 € für die Pflegepflichtversicherung, jeweils im Monat und höchstens die Hälfte des tatsächlichen Beitrags. In Sachsen trägt der Arbeitgeber beim Pflegebeitrag nur 1,3 %, der Höchstzuschuss liegt dort bei 75,56 € (§ 61 SGB XI).

Zur Berechnung: Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 %, der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2,9 %. Der Arbeitgeber trägt die Hälfte aus beidem, bezogen auf die Beitragsbemessungsgrenze.

Quellen: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (BMAS) · § 257 SGB V, Beitragszuschüsse für Beschäftigte · § 61 SGB XI, Beitragszuschüsse zur privaten Pflegepflichtversicherung

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