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Wer bereits versicherungsfrei ist und bis zum 31. Dezember 2026 in die PKV wechselt, bleibt 2027 von der Sonderanhebung um 3.600 € verschont. Für einen Beginn am 1. Dezember muss die Kündigung bis 30. September bei der Kasse sein.

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Reformen, Grenzwerte und Fristen, sachlich eingeordnet und mit Quelle. Wir schreiben hier nur, was wir belegen können.

Versicherungs­pflicht­grenze 2027: Sonder­anhebung, für Privatversicherte eine eigene Grenze

Die Versicherungspflichtgrenze steigt 2027 zusätzlich zur üblichen Anpassung um 300 € im Monat, also 3.600 € im Jahr. Das regelt das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, verkündet am 29. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228). Den genauen Wert für 2027 legt die Rechengrößen-Verordnung im Herbst fest. Bei einer Lohnentwicklung von 4,5 %, wie sie der PKV-Verband annimmt, ergibt das rund 84.600 €.

Wer am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei und substitutiv privat versichert ist, ist nach § 6 Abs. 8 SGB V n. F. nur von der Sonderanhebung ausgenommen. Die reguläre Anpassung gilt auch für diese Gruppe. Nach derselben Prognose liegt ihre Grenze 2027 bei rund 81.000 €. Die Grenze von 77.400 € wird also nicht eingefroren.

Ein Wechsel bis zum 31. Dezember 2026 hilft deshalb nur Angestellten, deren Gehalt 2027 zwischen der regulär angepassten und der zusätzlich angehobenen Grenze liegt, nach der Prognose also zwischen rund 81.000 € und rund 84.600 €. Wer darunter liegt, wird auch als Privatversicherter zum 1. Januar 2027 wieder versicherungspflichtig und kann nur noch eine unwiderrufliche Befreiung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V binnen drei Monaten beantragen.

Zu beachten ist außerdem der Zeitpunkt der Versicherungsfreiheit: Wer die Grenze 2026 im laufenden Arbeitsverhältnis erstmals überschreitet, wird erst mit Ablauf des Jahres versicherungsfrei, und nur, wenn das Gehalt auch die Grenze für 2027 übersteigt (§ 6 Abs. 4 SGB V). Ein Wechsel im Jahr 2026 ist für diese Gruppe nicht möglich.

Zeitlich heißt das: erst die Zusage der privaten Krankenversicherung sichern, dann die gesetzliche Kasse kündigen. Die Kündigung wirkt zum Ablauf des übernächsten Monats (§ 175 Abs. 4 SGB V). Bis 30. September gekündigt bedeutet Versicherungsbeginn 1. Dezember 2026.

Die Beitragsbemessungsgrenze steigt 2027 ebenfalls um 300 € im Monat. Wer freiwillig gesetzlich versichert ist und gut verdient, zahlt damit ab Januar spürbar mehr.

Quellen: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228 vom 29. Juli 2026 · § 6 SGB V, Versicherungsfreiheit · § 8 SGB V, Befreiung von der Versicherungspflicht · § 175 SGB V, Kündigung der Mitgliedschaft · PKV-Verband zur Versicherungspflichtgrenze 2027 (Prognose) · Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (BMAS)

Drei Wege zurück in die gesetzliche Kasse sind seit Januar geschlossen

Zum 1. Januar 2026 sind drei Vorschriften in Kraft getreten, die den Rückweg aus der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung weiter verengen. Betroffen sind vor allem Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben.

Neu ist § 6 Abs. 3b SGB V: Wer nach dem 55. Geburtstag im Ausland eine Absicherung im Krankheitsfall begründet, die einer gesetzlichen Versicherung gleichgestellt ist, bleibt in Deutschland versicherungsfrei, auch wenn er danach hier versicherungspflichtig würde. Voraussetzung ist dieselbe wie bei der bekannten Sperre des § 6 Abs. 3a SGB V: fünf Jahre ohne gesetzliche Versicherung, davon mindestens die Hälfte versicherungsfrei, befreit oder hauptberuflich selbstständig.

Zwei weitere Sätze in § 10 Abs. 1 SGB V schließen Wege über die Familienversicherung: Ehepartner und Lebenspartner sind während der Mutterschutzfristen und der Elternzeit nicht familienversichert, wenn sie zuvor nicht gesetzlich versichert waren. Und wer seine Altersrente künstlich als kleine Teilrente bezieht, um unter die Einkommensgrenze zu kommen, ist ebenfalls ausgeschlossen, sofern er vorher nicht gesetzlich versichert war.

Für die Praxis heißt das zweierlei. Erstens: Ratgeber aus dem Jahr 2025 beschreiben Wege, die es nicht mehr gibt. Zweitens: Die Entscheidung für die private Krankenversicherung sollte man treffen, als gäbe es keinen Rückweg, denn der Gesetzgeber verengt ihn seit Jahren Schritt für Schritt.

Quellen: § 6 SGB V, Versicherungsfreiheit (Absatz 3a und 3b) · § 10 SGB V, Familienversicherung · Deutsche Rentenversicherung, rvRecht zu § 6 SGB V, Fassung ab 1. Januar 2026

Rechen­größen 2026: Versicherungs­pflicht­grenze 77.400 €

Angestellte können 2026 in die private Krankenversicherung wechseln, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über 77.400 € liegt, das sind 6.450 € im Monat. Regelmäßige Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld zählen mit.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung liegt bei 69.750 € im Jahr (5.812,50 € im Monat). Bis zu dieser Grenze berechnet die gesetzliche Kasse ihren Beitrag, daraus ergibt sich auch der Höchstzuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung: 508,59 € für die Krankenversicherung und 104,63 € für die Pflegepflichtversicherung, jeweils im Monat und höchstens die Hälfte des tatsächlichen Beitrags. In Sachsen trägt der Arbeitgeber beim Pflegebeitrag nur 1,3 %, der Höchstzuschuss liegt dort bei 75,56 € (§ 61 SGB XI).

Zur Berechnung: Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 %, der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2,9 %. Der Arbeitgeber trägt die Hälfte aus beidem, bezogen auf die Beitragsbemessungsgrenze.

Quellen: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (BMAS) · § 257 SGB V, Beitragszuschüsse für Beschäftigte · § 61 SGB XI, Beitragszuschüsse zur privaten Pflegepflichtversicherung

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