Versicherungspflichtgrenze 2027: Sonderanhebung, für Privatversicherte eine eigene Grenze
Die Versicherungspflichtgrenze steigt 2027 zusätzlich zur üblichen Anpassung um 300 € im Monat, also 3.600 € im Jahr. Das regelt das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, verkündet am 29. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228). Den genauen Wert für 2027 legt die Rechengrößen-Verordnung im Herbst fest. Bei einer Lohnentwicklung von 4,5 %, wie sie der PKV-Verband annimmt, ergibt das rund 84.600 €.
Wer am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei und substitutiv privat versichert ist, ist nach § 6 Abs. 8 SGB V n. F. nur von der Sonderanhebung ausgenommen. Die reguläre Anpassung gilt auch für diese Gruppe. Nach derselben Prognose liegt ihre Grenze 2027 bei rund 81.000 €. Die Grenze von 77.400 € wird also nicht eingefroren.
Ein Wechsel bis zum 31. Dezember 2026 hilft deshalb nur Angestellten, deren Gehalt 2027 zwischen der regulär angepassten und der zusätzlich angehobenen Grenze liegt, nach der Prognose also zwischen rund 81.000 € und rund 84.600 €. Wer darunter liegt, wird auch als Privatversicherter zum 1. Januar 2027 wieder versicherungspflichtig und kann nur noch eine unwiderrufliche Befreiung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V binnen drei Monaten beantragen.
Zu beachten ist außerdem der Zeitpunkt der Versicherungsfreiheit: Wer die Grenze 2026 im laufenden Arbeitsverhältnis erstmals überschreitet, wird erst mit Ablauf des Jahres versicherungsfrei, und nur, wenn das Gehalt auch die Grenze für 2027 übersteigt (§ 6 Abs. 4 SGB V). Ein Wechsel im Jahr 2026 ist für diese Gruppe nicht möglich.
Zeitlich heißt das: erst die Zusage der privaten Krankenversicherung sichern, dann die gesetzliche Kasse kündigen. Die Kündigung wirkt zum Ablauf des übernächsten Monats (§ 175 Abs. 4 SGB V). Bis 30. September gekündigt bedeutet Versicherungsbeginn 1. Dezember 2026.
Die Beitragsbemessungsgrenze steigt 2027 ebenfalls um 300 € im Monat. Wer freiwillig gesetzlich versichert ist und gut verdient, zahlt damit ab Januar spürbar mehr.
Quellen: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228 vom 29. Juli 2026 · § 6 SGB V, Versicherungsfreiheit · § 8 SGB V, Befreiung von der Versicherungspflicht · § 175 SGB V, Kündigung der Mitgliedschaft · PKV-Verband zur Versicherungspflichtgrenze 2027 (Prognose) · Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (BMAS)