Eine private Krankenversicherung, die den gesetzlichen Schutz ersetzen kann, darf der Versicherer nicht ordentlich kündigen (§ 206 Abs. 1 VVG). Weil er an den Vertrag gebunden bleibt, erlaubt ihm das Gesetz, den Beitrag neu festzusetzen, sobald sich eine Rechnungsgrundlage nicht nur vorübergehend verändert hat (§ 203 Abs. 2 VVG). Maßgeblich sind genau zwei: die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten.
Wann eine Anpassung ausgelöst wird
Mindestens einmal im Jahr vergleicht der Versicherer für jeden Tarif die erforderlichen mit den kalkulierten Leistungen (§ 155 Abs. 3 VAG). Weichen sie um mehr als 10 Prozent ab, muss er alle Beiträge des Tarifs überprüfen und anpassen, wenn die Abweichung nicht nur vorübergehend ist. Die Versicherungsbedingungen dürfen eine niedrigere Schwelle festlegen. Für die Sterbewahrscheinlichkeiten gilt eine Schwelle von 5 Prozent (§ 155 Abs. 4 VAG).
Bleiben die Kostensteigerungen unter der Schwelle, gibt es keine Anpassung, auch nicht über mehrere Jahre. Der PKV-Verband erklärt damit, warum lange stabile Beiträge plötzlich sprunghaft steigen können. Nach Berechnungen seines Wissenschaftlichen Instituts wuchsen die Beitragseinnahmen je Versicherten zwischen 2006 und 2026 im Schnitt um 3,4 Prozent pro Jahr.
Treuhänder und Mitteilung
In Kraft setzen darf der Versicherer eine Änderung erst, wenn ein Treuhänder die Berechnung geprüft und zugestimmt hat (§ 155 Abs. 1 VAG). Soweit der Vertrag es vorsieht, können dabei auch ein fester Selbstbehalt und ein Risikozuschlag angepasst werden (§ 203 Abs. 2 VVG). Der neue Beitrag gilt ab Beginn des zweiten Monats, nachdem Ihnen die Neufestsetzung und die maßgeblichen Gründe mitgeteilt wurden (§ 203 Abs. 5 VVG).
Was Sie tun können
Nach Zugang der Mitteilung können Sie binnen zwei Monaten zum Erhöhungstermin kündigen (§ 205 Abs. 4 VVG). Erfüllt der Vertrag Ihre Pflicht zur Krankenversicherung, wird die Kündigung aber nur wirksam, wenn Sie innerhalb von zwei Monaten nachweisen, dass Sie ohne Unterbrechung bei einem neuen Versicherer versichert sind (§ 205 Abs. 6 VVG). Ohne Verlust der Alterungsrückstellung geht dagegen der Tarifwechsel innerhalb Ihrer Gesellschaft (§ 204 Abs. 1 VVG). Ob eine einzelne Anpassung rechtlich Bestand hat, beurteilen wir nicht, denn das wäre Rechtsberatung.