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PKV-Lexikon

Treuhänder

Auch: mathematischer Treuhänder, unabhängiger Treuhänder

Unabhängiger Prüfer, ohne dessen Zustimmung ein privater Krankenversicherer die Beiträge eines Tarifs nicht ändern darf (§ 155 VAG).

Bevor ein privater Krankenversicherer die Beiträge eines Tarifs erhöht oder senkt, muss eine Person von außen zustimmen. Das schreibt § 155 Abs. 1 VAG für alle Tarife vor, die nach Art der Lebensversicherung kalkuliert werden, und so muss eine Krankenversicherung, die die gesetzliche ersetzen kann, bis auf wenige Ausnahmen kalkuliert sein (§ 146 Abs. 1 und 3 VAG). Der Treuhänder bekommt sämtliche dafür nötigen technischen Berechnungsgrundlagen und prüft, ob die neue Kalkulation den Rechtsvorschriften entspricht. Ist das der Fall, muss er zustimmen.

Den Anstoß gibt ein Vergleich, den das Unternehmen mindestens einmal im Jahr für jeden Tarif anstellt. Weichen die tatsächlich benötigten Leistungen um mehr als 10 Prozent von den kalkulierten ab, muss es alle Beiträge des Tarifs überprüfen und, wenn die Abweichung nicht nur vorübergehend ist, mit Zustimmung des Treuhänders anpassen. Die Versicherungsbedingungen können eine niedrigere Schwelle festlegen. Für die Sterbewahrscheinlichkeiten liegt die Schwelle bei 5 Prozent (§ 155 Abs. 3 und 4 VAG). Hält der Treuhänder eine Erhöhung oder Senkung für nötig und einigt sich nicht mit dem Unternehmen, muss er unverzüglich die Aufsichtsbehörde unterrichten.

Auch wenn der Versicherer Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung einsetzt, braucht er die Zustimmung. Dienen die Mittel dazu, Erhöhungen abzufedern, muss der Treuhänder unter anderem darauf achten, dass die Steigerungen für ältere Versicherte zumutbar bleiben (§ 155 Abs. 2 VAG).

Wer Treuhänder werden darf

Verlangt werden Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse der Beitragskalkulation in der Krankenversicherung. Einen Anstellungs- oder sonstigen Dienstvertrag mit dem Versicherer oder einem verbundenen Unternehmen darf der Treuhänder nicht haben. Wer schon für zehn Unternehmen als Treuhänder oder Verantwortlicher Aktuar arbeitet, kann grundsätzlich nicht bestellt werden (§ 157 Abs. 1 VAG). Das Unternehmen muss den Kandidaten vorher der Aufsichtsbehörde benennen. Auch nach der Bestellung kann die Behörde einen anderen Treuhänder verlangen, etwa wenn er einer Beitragsänderung zugestimmt hat, die den Rechtsvorschriften nicht entspricht (§ 157 Abs. 2 VAG). Für Änderungen der Versicherungsbedingungen nach § 203 Abs. 3 VVG braucht es ebenfalls einen Treuhänder, dann mit Rechtskenntnissen in der Krankenversicherung (§ 157 Abs. 3 VAG).

Ob eine konkrete Beitragsanpassung rechtlich Bestand hat, ist eine Rechtsfrage, zu der wir nicht beraten. Davon getrennt können Sie mit dem Tarifwechsel nach § 204 VVG prüfen, ob ein anderer Tarif Ihrer Gesellschaft günstiger ist.

Beitragserhöhung erhalten: die nächsten Schritte

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