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PKV-Wechsel 2026: Kündigung bis 30. September für den Start am 1. Dezember.

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PKV-Lexikon

Tarifwechsel

Auch: Umstufung, Tarifwechselrecht, interner Tarifwechsel

Das Recht nach § 204 VVG, beim eigenen Versicherer in einen Tarif mit gleichartigem Schutz zu wechseln, ohne die Alterungsrückstellung zu verlieren.

Wer seinen Beitrag senken will, muss dafür nicht den Versicherer verlassen. § 204 Abs. 1 VVG gibt Ihnen das Recht, innerhalb Ihrer Gesellschaft in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln. Die Alterungsrückstellung und die schon erworbenen Rechte werden angerechnet, nach Angaben des PKV-Verbands in voller Höhe und zum Beispiel einschließlich erfüllter Vorversicherungszeiten. Verzichten können Sie auf dieses Recht nicht (§ 204 Abs. 1 Satz 3 VVG). Ein neuer Vertrag entsteht dabei nicht, der bisherige läuft im anderen Tarif weiter.

Leistet der Zieltarif mehr als der alte, darf der Versicherer für dieses Mehr einen Leistungsausschluss verlangen oder einen angemessenen Risikozuschlag und dazu eine Wartezeit. Zuschlag und Wartezeit lassen sich abwenden, wenn Sie für die Mehrleistung einen Ausschluss vereinbaren. Aus einem Unisex-Tarif führt allerdings kein Weg zurück in einen Tarif, dessen Beiträge nach Geschlecht kalkuliert sind (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG). Wer dagegen die Gesellschaft wechselt, nimmt höchstens den Übertragungswert mit.

Hinweise bei Beitragserhöhungen

Mit jeder Erhöhung muss der Versicherer auf das Wechselrecht hinweisen und den Gesetzestext beilegen. Sind Sie 60 oder älter, nennt er außerdem bis zu zehn gleichartige Tarife, in denen Ihr Beitrag sinken würde, jeweils mit dem neuen Beitrag (§ 6 Abs. 2 VVG-InfoV). Unternehmen, die sich den Tarifwechsel-Leitlinien des PKV-Verbands angeschlossen haben, weisen schon ab 55 auf solche Tarife hin. Anfragen zum Wechsel beantworten sie innerhalb von 15 Arbeitstagen oder schicken in dieser Frist eine Zwischennachricht.

Hilfe beim Wechsel

Wer gewerbsmäßig für Sie bei Ihrem Versicherer ein konkretes Angebot für einen anderen Tarif einholt, wird als Versicherungsmakler tätig. So hat der Bundesgerichtshof eine solche Vereinbarung eingeordnet, obwohl beim Tarifwechsel kein neuer Vertrag geschlossen wird (Urteil vom 28. Juni 2018, I ZR 77/17). Für diese Vermittlung verlangt § 34d Abs. 1 GewO eine Erlaubnis der Industrie- und Handelskammer. Als Versicherungsmakler mit dieser Erlaubnis sehen wir uns an, welche Tarife Ihrer Gesellschaft in Frage kommen und auf welche Leistungen Sie dort verzichten würden.

Beitragserhöhung erhalten: die nächsten Schritte

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