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PKV-Wechsel 2026: Kündigung bis 30. September für den Start am 1. Dezember.

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PKV-Lexikon

Übertragungswert

Auch: Portabilität der Alterungsrückstellung, übertragbare Alterungsrückstellung

Der Teil der Alterungsrückstellung, der beim Wechsel zu einem anderen privaten Krankenversicherer mitgeht, bemessen am Basistarif. Gilt für Verträge ab 2009.

Seit 2013 muss Ihr Versicherer Ihnen jedes Jahr eine Zahl mitteilen, die erst beim Kündigen wichtig wird (§ 6 Abs. 2 VVG-InfoV). Sie sagt, wie viel Alterungsrückstellung zu einem neuen Versicherer mitgeht, wenn Sie kündigen und gleichzeitig dort neu abschließen (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG). Vorgesehen ist das für Verträge, die ab dem 1. Januar 2009 geschlossen wurden (§ 146 Abs. 1 Nr. 5 VAG).

Mit geht nur der Teil, der auf Leistungen im Umfang des Basistarifs entfällt. Nach § 14 Abs. 1 KVAV setzt er sich aus der Rückstellung aus dem gesetzlichen Zuschlag und der Rückstellung der gekündigten Tarife zusammen, Letztere höchstens in der Höhe, die sich ergeben hätte, wären Sie von Anfang an im Basistarif versichert gewesen. Die Abschlusskosten des neuen Vertrags dürfen den mitgebrachten Betrag nicht schmälern (§ 14 Abs. 3 KVAV).

Was darüber hinausgeht, bleibt beim bisherigen Versicherer. Sind Ihre Leistungen dort höher als im Basistarif, können Sie von ihm einen Zusatztarif verlangen, in dem diese überschießende Rückstellung angerechnet wird (§ 204 Abs. 1 Satz 2 VVG). In der Pflegepflichtversicherung wandert dagegen die gesamte Rückstellung mit (§ 204 Abs. 3 VVG).

Verträge von vor 2009

Wer mit einem solchen Vertrag die Gesellschaft wechselt, nimmt grundsätzlich keine Rückstellung mit (§ 146 Abs. 1 Nr. 5 VAG). Die Ausnahme für einen Wechsel in den Basistarif eines anderen Unternehmens galt nur für Kündigungen vor dem 1. Juli 2009 (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b VVG). Wer mit einem alten Vertrag in einen Tarif mit Übertragungswert gewechselt ist, nimmt bei einem späteren Anbieterwechsel in der Regel nur mit, was seit diesem Tarifwechsel aufgebaut wurde (§ 14 Abs. 4 KVAV).

Beim neuen Versicherer

Beim neuen Versicherer schließen Sie einen neuen Vertrag. Außer im Basistarif darf er dabei wegen eines erhöhten Risikos einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss vereinbaren (§ 203 Abs. 1 Satz 2 VVG). Kündigen Sie erst, wenn der neue Vertrag steht. Wirksam wird die Kündigung ohnehin nur, wenn Sie nachweisen, dass Sie ohne Unterbrechung weiter versichert sind. Dafür haben Sie zwei Monate ab der Kündigungserklärung, bei einem späteren Kündigungstermin bis zu diesem Termin (§ 205 Abs. 6 VVG). Vor einem Anbieterwechsel lohnt deshalb der Blick auf den Tarifwechsel in der eigenen Gesellschaft, bei dem die Rückstellung vollständig erhalten bleibt.

Tarifwechsel oder Anbieterwechsel

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