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PKV-Wechsel 2026: Kündigung bis 30. September für den Start am 1. Dezember.

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PKV-Lexikon

Basistarif

Branchenweit einheitlicher PKV-Tarif mit Leistungen auf dem Niveau der gesetzlichen Kasse. Sein Beitrag ist auf den GKV-Höchstbeitrag begrenzt (§ 152 VAG).

Jeder private Krankenversicherer mit Sitz in Deutschland, der die substitutive Krankenversicherung betreibt, muss den Basistarif anbieten (§ 152 Abs. 1 VAG). Die Leistungen sind branchenweit einheitlich und mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar.

Wer hinein darf

Gehören Sie zum berechtigten Personenkreis, muss der Versicherer Sie aufnehmen (§ 193 Abs. 5 VVG). Dazu zählen Menschen mit Wohnsitz in Deutschland ohne gesetzliche oder private Krankenversicherung, Beihilfeberechtigte für den ergänzenden Schutz und alle, deren privater Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 geschlossen wurde. Ablehnen darf er nur, wenn er einen früheren Vertrag mit Ihnen wegen arglistiger Täuschung oder Drohung angefochten hat oder wegen vorsätzlich verletzter Anzeigepflicht zurückgetreten ist (§ 152 Abs. 2 VAG). Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse sind im Basistarif nicht erlaubt (§ 203 Abs. 1 VVG).

Stammt Ihr Vertrag von vor 2009, ist der Wechsel in den Basistarif der eigenen Gesellschaft enger gefasst. Sie müssen dann mindestens 55 sein, eine gesetzliche Rente beantragt haben, auf die Sie Anspruch haben, ein Ruhegehalt beziehen oder hilfebedürftig sein (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG).

Beitrag und Selbstbehalt

Der Beitrag darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen (§ 152 Abs. 3 VAG). 2026 sind das laut PKV-Verband 1.017,18 € im Monat, die Pflegepflichtversicherung kommt hinzu. Wer im Sinne des SGB II oder SGB XII hilfebedürftig ist oder es durch den Beitrag würde, zahlt die Hälfte (§ 152 Abs. 4 VAG), 2026 also 508,59 €. Wählbar sind Selbstbehalte von 300, 600, 900 oder 1.200 €, mit einer Mindestbindung von drei Jahren (§ 152 Abs. 1 VAG).

Was das im Alltag bedeutet

Die Kassenärztlichen Vereinigungen müssen die ärztliche Versorgung im Basistarif sicherstellen. Abgerechnet wird nur zu begrenzten Gebührensätzen, soweit der PKV-Verband mit den Kassenärztlichen Vereinigungen oder Bundesvereinigungen keine abweichende Vergütung vereinbart hat (§ 75 Abs. 3a und 3b SGB V). Wechseln Sie später aus dem Basistarif in einen anderen Tarif, kann der Versicherer den Risikozuschlag verlangen, den er bei Vertragsschluss ermittelt hat (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG). Eine Ausnahme gilt, wenn Sie nach dem 15. März 2020 wegen Hilfebedürftigkeit gewechselt sind und diese binnen zwei Jahren endet: Dann können Sie innerhalb von drei Monaten in Ihren früheren Tarif zurück (§ 204 Abs. 2 VVG).

Was nach einer Beitragserhöhung hilft

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