Zwei Monatsbeiträge im Rückstand, und der Versicherer muss mahnen. Für jeden angefangenen Monat kommt ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des Rückstands hinzu. Liegt die Schuld zwei Monate nach der Mahnung noch über einem Monatsbeitrag, folgt eine zweite mit Hinweis auf die Folgen. Ist sie einen Monat danach immer noch höher, ruht der Vertrag ab dem Ersten des Folgemonats (§ 193 Abs. 6 VVG). Solange er ruht, gelten Sie als im Notlagentarif versichert (§ 193 Abs. 7 VVG). Kündigen darf der Versicherer die Pflichtversicherung nicht (§ 206 Abs. 1 VVG). Den Tarif gibt es laut PKV-Verband seit 2013. Ein Wechsel in den Notlagentarif oder aus ihm heraus ist ausgeschlossen (§ 193 Abs. 7 VVG).
Was versichert ist
Erstattet werden nur Behandlungen akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Für Kinder und Jugendliche kommen unter anderem Vorsorgeuntersuchungen und die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Impfungen hinzu (§ 153 Abs. 1 VAG). Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte entfallen in dieser Zeit, Zusatzversicherungen kann der Versicherer ruhen lassen (§ 193 Abs. 7 VVG).
Beitrag und Rückkehr
Jeder Versicherer kalkuliert für seine Versicherten im Notlagentarif eine einheitliche Prämie, bis zu 25 Prozent davon kommen aus der Alterungsrückstellung (§ 153 Abs. 2 VAG). Der gesetzliche Zuschlag entfällt (§ 149 VAG). Der PKV-Verband nannte 2025 einen Durchschnittsbeitrag von rund 155 Euro im Monat. Der Beitrag zur Pflegepflichtversicherung ist weiter fällig.
Sind alle Rückstände, Säumniszuschläge und Beitreibungskosten bezahlt, geht der Vertrag ab dem Ersten des übernächsten Monats im alten Tarif weiter. Zwischenzeitliche Beitragsanpassungen gelten ab dann, der verbrauchte Teil der Alterungsrückstellung fehlt (§ 193 Abs. 9 VVG). Wer hilfebedürftig nach dem SGB II oder SGB XII ist oder wird, kommt nicht in den Notlagentarif oder verlässt ihn. Nachweis ist eine Bescheinigung, die der zuständige Träger auf Antrag ausstellt (§ 193 Abs. 6 VVG).
Wird der Beitrag auf Dauer zu hoch, lohnt vor dem ersten Rückstand der Blick auf die anderen Tarife der eigenen Gesellschaft. Beim Wechsel in einen Tarif mit gleichartigem Schutz wird die Alterungsrückstellung angerechnet (§ 204 Abs. 1 VVG).