Spätestens ab dem Kalenderjahr nach Ihrem 21. Geburtstag verlangt der Versicherer zehn Prozent mehr, als Ihr Tarif eigentlich kostet. So schreibt es § 149 VAG für die private Krankheitskostenversicherung vor, die die gesetzliche ersetzt. Grundlage ist laut Gesetz die jährliche gezillmerte Bruttoprämie. Der Zuschlag endet mit dem Kalenderjahr, in dem Sie 60 werden. Wer 1966 geboren ist, zahlt ihn also noch bis Ende 2026.
Für die laufenden Arztrechnungen ist dieses Geld nicht gedacht. Der Versicherer muss es jedes Jahr direkt der Alterungsrückstellung zuführen (§ 149 Satz 2 VAG, § 341f Abs. 3 HGB). Ausgenommen sind befristete Verträge nach § 195 Abs. 2 und 3 VVG, Tarife, die regelmäßig spätestens mit der gesetzlichen Altersgrenze enden, und der Notlagentarif (§ 149 Satz 3 VAG).
Was ab 65 mit dem Geld geschieht
Auch die Erträge aus dem Zuschlag kommen den Versicherten zugute. Von den durchschnittlichen Kapitalerträgen, die über den Rechnungszins hinausgehen, muss der Versicherer 90 Prozent gutschreiben, bezogen auf die vorhandene Alterungsrückstellung (§ 150 Abs. 1 VAG). Wer den Zuschlag gezahlt hat, bekommt bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem er 65 wird, jedes Jahr den vollen Anteil dieser Gutschrift, der auf den aus seinem Zuschlag gebildeten Teil der Rückstellung entfällt (§ 150 Abs. 2 VAG).
Ab 65 setzt der Versicherer die angesammelten Beträge ein, um Beitragserhöhungen ganz oder teilweise auszugleichen, und zwar ohne zeitliche Grenze. Was mit 80 noch übrig ist, senkt den Beitrag direkt. Gutschriften danach fließen sofort in eine Beitragssenkung (§ 150 Abs. 3 VAG).
Was Sie davon merken
Im Alter macht sich der Zuschlag an zwei Stellen bemerkbar. Ab dem Jahr nach Ihrem 60. Geburtstag fehlt dieser Aufschlag in Ihrem Gesamtbeitrag. Ab 65 fallen Beitragserhöhungen geringer aus, soweit die angesparten Mittel reichen. Einen gleichbleibenden Beitrag im Alter sichert der Zuschlag nicht.
Steuerlich gehört er zum Beitrag. Soweit er auf die Basisabsicherung entfällt, ist er zusammen mit dem übrigen Beitrag als Sonderausgabe abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG, BMF-Schreiben vom 24. Mai 2017, Rz. 112). Wer im Alter zusätzlich entlastet sein will, kann freiwillig einen Beitragsentlastungstarif abschließen, der neben dem gesetzlichen Zuschlag läuft.