Kein privater Krankenversicherer darf bei der Kalkulation mit mehr als 3,5 Prozent Zins rechnen, weder für den Beitrag noch für die Alterungsrückstellung (§ 4 KVAV). Er unterstellt damit, wie sich das für später zurückgelegte Geld verzinst. Vorgeschrieben ist ein Rechnungszins für jede Krankenversicherung, die die gesetzliche ersetzen kann (§ 146 Abs. 1 Nr. 1 VAG). Wie alle Rechnungsgrundlagen muss er ausreichende Sicherheiten enthalten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 KVAV).
Je niedriger der Zins, desto weniger Ertrag ist eingeplant, und desto mehr muss aus dem Beitrag kommen. Erwirtschaftet die Gesellschaft mehr, entsteht ein Überzins. Davon muss sie 90 Prozent den Versicherten gutschreiben (§ 150 Abs. 1 VAG), der Rest fließt laut PKV-Verband in die freien Mittel des Unternehmens.
Warum ein gesunkener Zins spät im Beitrag ankommt
Der Zins allein löst keine Beitragsanpassung aus. Maßgeblich sind nach § 203 Abs. 2 VVG nur zwei Rechnungsgrundlagen, die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. Jedes Jahr vergleicht der Versicherer die erforderlichen mit den kalkulierten Werten. Weichen die Leistungen um mehr als 10 Prozent ab (oder um einen niedrigeren Satz, den die Versicherungsbedingungen vorsehen), muss er alle Prämien des Tarifs überprüfen. Bei den Sterbewahrscheinlichkeiten liegt die Schwelle bei mehr als 5 Prozent (§ 155 Abs. 3 und 4 VAG).
Erst bei dieser Neukalkulation werden laut PKV-Verband alle Rechnungsgrundlagen an die Entwicklung seit der letzten Kalkulation angepasst, und dazu zählt nach § 2 KVAV auch der Rechnungszins. Ein Tarif bleibt deshalb laut Verband mitunter jahrelang stabil und ändert sich dann spürbar. Muss der Rechnungszins dabei um mehr als 0,4 Prozentpunkte sinken, darf der Versicherer die Absenkung auf mehrere Schritte im Abstand von zwölf Monaten verteilen. Wie viele Schritte es höchstens sind, ergibt sich aus Stufen von 0,3 Prozentpunkten (§ 11 Abs. 2 KVAV).
Was Sie tun können
Auf den Rechnungszins Ihres Tarifs haben Sie keinen Einfluss. Steigt Ihr Beitrag, können Sie in einen anderen Tarif Ihrer Gesellschaft mit gleichartigem Schutz wechseln, und die Alterungsrückstellung wird angerechnet (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG).