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PKV-Lexikon

Substitutive Krankenversicherung

Auch: substitutive Krankheitskostenversicherung

Private Krankenversicherung, die den Schutz der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung ganz oder teilweise ersetzen kann, vor allem die Vollversicherung.

Substitutiv heißt ersetzend. Das Versicherungsaufsichtsgesetz meint damit jede Krankenversicherung, die den Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz der Sozialversicherung ganz oder teilweise ersetzen kann (§ 146 Abs. 1 VAG). Dazu zählt vor allem die private Krankenvollversicherung, eine reine Zahnzusatzversicherung dagegen nicht. Nach Angaben des PKV-Verbands stieg die Zahl der Vollversicherten 2025 auf 8,79 Millionen.

Für diese Verträge schreibt das Gesetz eine eigene Bauart vor. Der Versicherer muss sie nach Art der Lebensversicherung kalkulieren, mit Rechnungszins und Alterungsrückstellung (§ 146 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VAG). Ordentlich kündigen darf er nicht, in der Krankentagegeldversicherung spätestens ab dem vierten Versicherungsjahr. Zugleich muss der Vertrag dem Versicherer Beitragserhöhungen vorbehalten (§ 146 Abs. 1 Nr. 3 VAG). Grundsätzlich läuft der Vertrag unbefristet. Laufzeiten erlaubt § 195 VVG nur in wenigen Fällen, etwa für Ausbildungs- oder Auslandskrankenversicherungen.

Was daraus für Versicherte folgt

Innerhalb Ihrer Gesellschaft dürfen Sie in andere Tarife mit gleichartigem Schutz wechseln, und Ihre erworbenen Rechte und die Alterungsrückstellung werden angerechnet (§ 146 Abs. 1 Nr. 4 VAG). Wechseln Sie zu einer anderen Gesellschaft, nehmen Sie bei Verträgen, die ab dem 1. Januar 2009 geschlossen wurden, den Übertragungswert für den Teil mit, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen (§ 146 Abs. 1 Nr. 5 VAG). Spätestens ab dem Jahr nach Ihrem 21. Geburtstag bis zum Jahr, in dem Sie 60 werden, zahlen Sie in der Krankheitskostenversicherung einen gesetzlichen Zuschlag von zehn Prozent, der Ihre Beiträge im Alter senken soll (§ 149 VAG). Jeder Versicherer mit Sitz in Deutschland, der dieses Geschäft betreibt, muss den Basistarif anbieten (§ 152 Abs. 1 VAG). Vor dem Abschluss erhalten Sie ein amtliches Informationsblatt der BaFin zu den Unterschieden zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung und bestätigen den Empfang (§ 146 Abs. 1 Nr. 6 VAG).

Für Angestellte hängt auch der Arbeitgeberzuschuss daran. Zu den Voraussetzungen gehört, dass der Versicherer die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt und einen Basistarif anbietet (§ 257 Abs. 2a SGB V). Und von der Sonderanhebung der Versicherungspflichtgrenze 2027 bleibt verschont, wer am 31. Dezember 2026 wegen seines Gehalts versicherungsfrei und substitutiv privat versichert ist (§ 6 Abs. 8 SGB V in der Fassung ab 2027).

PKV-Ratgeber: wann sich der Wechsel lohnt

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