Was der Versicherer nicht fragt, müssen Sie nicht von sich aus erzählen. Was er in Textform fragt, müssen Sie vollständig und richtig beantworten, soweit Sie es wissen und es für seine Entscheidung erheblich ist (§ 19 Abs. 1 VVG). Die Pflicht gilt bis zu Ihrer Vertragserklärung und für Rückfragen, die der Versicherer danach noch vor der Annahme stellt. Schließt ein Vertreter den Vertrag für Sie, zählen sein Wissen und seine Arglist ebenso wie Ihre (§ 20 VVG).
In der privaten Krankenversicherung betrifft das vor allem die Gesundheitsfragen. Über die Leistungen, die Sie in Anspruch genommen haben, und deren Kosten unterrichtet Sie Ihre gesetzliche Kasse auf Antrag (§ 305 Abs. 1 SGB V).
Folgen einer Verletzung
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer vom Vertrag zurücktreten (§ 19 Abs. 2 und 3 VVG). Hätte er den Vertrag bei richtigen Angaben zu anderen Bedingungen geschlossen, etwa mit Risikozuschlag, entfällt der Rücktritt wegen grober Fahrlässigkeit. Stattdessen kann er diese Bedingungen rückwirkend zum Vertragsinhalt machen (§ 19 Abs. 4 VVG). Steigt Ihr Beitrag dadurch um mehr als zehn Prozent oder schließt der Versicherer den verschwiegenen Umstand vom Schutz aus, dürfen Sie binnen eines Monats fristlos kündigen (§ 19 Abs. 6 VVG). Haben Sie die Verletzung nicht zu vertreten, ist eine solche Anpassung in der Krankenversicherung ausgeschlossen (§ 194 Abs. 1 VVG). Bei Arglist bleibt dem Versicherer zudem die Anfechtung (§ 22 VVG).
Rücktritt und Anpassung setzen voraus, dass er Sie vorher gesondert in Textform auf die Folgen hingewiesen hat und den Umstand nicht kannte (§ 19 Abs. 5 VVG). Geltend machen muss er sie schriftlich binnen eines Monats, nachdem er davon erfahren hat (§ 21 Abs. 1 VVG). In der Krankenversicherung erlöschen sie drei Jahre nach Vertragsschluss, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren. Für Versicherungsfälle aus dieser Zeit gilt das nicht (§ 21 Abs. 3, § 194 Abs. 1 VVG).
Tritt der Versicherer nach einem Leistungsfall zurück, muss er für diesen trotzdem zahlen, wenn der verschwiegene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistung ursächlich war und keine Arglist vorliegt (§ 21 Abs. 2 VVG). Wer die Fragen vor dem Antrag anhand seiner Unterlagen durchgeht, vermeidet Lücken in den Angaben.