Anders als die gesetzliche Kasse bemisst die private Krankenversicherung den Beitrag auch nach Ihrem gesundheitlichen Risiko. Vor dem Vertrag fragt der Versicherer deshalb nach Erkrankungen, Behandlungen und Medikamenten, meist in einem Fragebogen im Antrag.
Aus den Antworten folgt eine Annahme zu normalen Bedingungen, ein Risikozuschlag, ein Leistungsausschluss oder eine Ablehnung. Einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss erlaubt § 203 Abs. 1 VVG, nur nicht im Basistarif. Diesen Tarif muss der Versicherer den in § 193 Abs. 5 VVG genannten Personen gewähren.
Die Anzeigepflicht
Bis zur Abgabe Ihres Antrags müssen Sie die Ihnen bekannten Umstände angeben, die für die Entscheidung des Versicherers erheblich sind und nach denen er in Textform fragt. Fragt er danach und vor der Annahme noch etwas, gilt die Pflicht auch dafür (§ 19 Abs. 1 VVG).
Die Folgen falscher oder fehlender Angaben hängen vom Verschulden ab. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer zurücktreten (§ 19 Abs. 2 und 3 VVG). Hätte er Sie bei richtigen Angaben zu anderen Bedingungen versichert, etwa mit Zuschlag, entfällt der Rücktritt wegen grober Fahrlässigkeit, und er kann verlangen, dass diese Bedingungen rückwirkend gelten (§ 19 Abs. 4 VVG). Nach einem Rücktritt zahlt er für einen schon eingetretenen Versicherungsfall nur, wenn der verschwiegene Umstand dafür nicht ursächlich war, bei Arglist gar nicht (§ 21 Abs. 2 VVG). Rücktritt und Vertragsanpassung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er Sie in einer gesonderten Mitteilung in Textform auf diese Folgen hingewiesen hat. Kannte er den verschwiegenen Umstand, sind sie ausgeschlossen (§ 19 Abs. 5 VVG). In der Krankenversicherung erlöschen die Rechte drei Jahre nach Vertragsschluss, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren, außer für Versicherungsfälle, die vorher eingetreten sind (§ 194 Abs. 1, § 21 Abs. 3 VVG).
Wann keine volle Prüfung stattfindet
Ist am Tag der Geburt mindestens ein Elternteil versichert, muss dessen Versicherer das Neugeborene ohne Risikozuschlag und Wartezeit aufnehmen. Voraussetzung ist, dass Sie das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend anmelden und sein Schutz nicht höher oder umfassender ist als der des Elternteils. Der Vertrag kann außerdem verlangen, dass der Elternteil vorher bis zu drei Monate versichert war (§ 198 Abs. 1 und 3 VVG).
Wechseln Sie innerhalb der Gesellschaft in einen Tarif mit gleichartigem Schutz, darf der Versicherer nur für die Mehrleistungen des neuen Tarifs einen Risikozuschlag mit Wartezeit oder einen Leistungsausschluss verlangen. Zuschlag und Wartezeit können Sie abwenden, indem Sie für die Mehrleistung den Ausschluss vereinbaren. Beim Wechsel aus dem Basistarif kann der Versicherer zusätzlich den Risikozuschlag verlangen, den er bei Vertragsschluss ermittelt hat (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG).