Was ein Versicherer zu Ihren Vorerkrankungen sagt, können Sie erfahren, bevor er Ihren Namen kennt. Bei der anonymen Risikovoranfrage gehen Ihre Gesundheitsangaben ohne Name und Kontaktdaten an eine oder mehrere Gesellschaften. Die Antwort ist eine Einschätzung: Annahme zum normalen Beitrag, Annahme mit Risikozuschlag oder Leistungsausschluss, Zurückstellung oder Ablehnung. Zuschlag und Ausschluss nennt § 203 Abs. 1 VVG ausdrücklich als Möglichkeiten bei erhöhtem Risiko.
Die SIGNAL IDUNA beschreibt ihren Vorab-Check als unverbindlich, er verpflichte nicht zum Vertragsabschluss. Solche Checks würden zum Teil auch anonym angeboten. Nach derselben Quelle fragen die Gesellschaften unterschiedlich weit in die Krankengeschichte zurück, die Antworten können also verschieden ausfallen.
Warum ohne Namen
Antragsformulare fragen auch nach früheren Anträgen. Die Bayerische Beamtenkrankenkasse will wissen, ob in den letzten fünf Jahren ein Antrag oder Vertrag bei einem anderen privaten Krankenversicherer abgelehnt oder beendet wurde. Die INTER fragt für denselben Zeitraum nach Anträgen, die abgelehnt, zurückgestellt oder nur zu erschwerten Bedingungen angenommen wurden. Eine anonyme Voranfrage kann die Gesellschaft Ihnen dagegen nicht zuordnen.
Mit dem Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS) hat das nichts zu tun. Private Krankenversicherer sind daran nach Angaben des Landesdatenschutzbeauftragten Niedersachsen nicht angeschlossen.
Was im Antrag trotzdem gilt
Bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung müssen Sie die Ihnen bekannten erheblichen Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform fragt. Fragt er danach noch vor der Annahme, gilt das auch dafür (§ 19 Abs. 1 VVG). Die Voranfrage nimmt Ihnen das nicht ab. Verletzen Sie die Anzeigepflicht, kann der Versicherer je nach Verschulden zurücktreten oder andere Bedingungen rückwirkend zum Vertragsinhalt machen (§ 19 Abs. 2 bis 4 VVG). Eine Krankheitskostenversicherung, die die gesetzliche Versicherungspflicht erfüllt, darf er allerdings nicht kündigen (§ 206 Abs. 1 VVG). In der Krankenversicherung erlöschen diese Rechte grundsätzlich drei Jahre nach Vertragsschluss, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren (§ 21 Abs. 3, § 194 Abs. 1 VVG).
Über einen Makler lässt sich die Voranfrage ohne Namen bei mehreren Gesellschaften stellen, sodass die Antworten nebeneinander liegen. Der Antrag folgt erst danach, bei der Gesellschaft, deren Einschätzung am besten passt.