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PKV-Lexikon

Versicherungsmakler

Auch: Makler, Maklerin

Gewerblicher Vermittler, der im Auftrag des Kunden Versicherungen vermittelt, ohne von einem Versicherer beauftragt zu sein. Er braucht eine Erlaubnis der IHK.

Ein Versicherungsvertreter ist von einem Versicherer damit betraut, Verträge zu vermitteln. Ein Makler übernimmt die Vermittlung für seinen Auftraggeber, also für Sie, und ohne Auftrag eines Versicherers (§ 59 Abs. 2 und 3 VVG, § 34d Abs. 1 GewO). Wer beim Kunden den Anschein erweckt, Makler zu sein, gilt rechtlich auch als Makler.

Für die Tätigkeit braucht er eine Erlaubnis der Industrie- und Handelskammer. Voraussetzungen sind unter anderem eine vor der IHK abgelegte Sachkundeprüfung und eine Berufshaftpflichtversicherung (§ 34d Abs. 5 GewO). Dazu kommen 15 Stunden Weiterbildung im Kalenderjahr und die Eintragung ins Vermittlerregister (§ 34d Abs. 9 und 10 GewO). Über das Register können Sie prüfen, ob und mit welcher Erlaubnis ein Vermittler eingetragen ist (§ 11a GewO).

Was ein Makler Ihnen schuldet

Seinem Rat muss er eine hinreichende Zahl von Verträgen und Versicherern am Markt zugrunde legen, damit er nach fachlichen Kriterien empfehlen kann, was zu Ihrem Bedarf passt. Schränkt er die Auswahl ein, muss er Sie vor Ihrer Vertragserklärung ausdrücklich darauf hinweisen (§ 60 Abs. 1 VVG). Soweit Ihr Fall es erfordert, fragt er nach Ihren Wünschen, berät Sie und dokumentiert die Gründe für seinen Rat (§ 61 Abs. 1 VVG). Verletzt er diese Pflichten und hat er das zu vertreten, haftet er für den Schaden (§ 63 VVG). Schon beim ersten Geschäftskontakt muss er Ihnen mitteilen, mit welcher Erlaubnis er im Vermittlerregister eingetragen ist und welche Art von Vergütung er erhält (§ 15 Abs. 1 VersVermV).

Abgrenzung zum Versicherungsberater

Der Versicherungsberater übt ein anderes Gewerbe aus, mit eigener Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 GewO. Er berät und prüft Verträge, vertritt seine Auftraggeber außergerichtlich gegenüber Versicherern und darf auch Verträge vermitteln. Bezahlen lassen darf er sich aber nur von seinen Auftraggebern, Zuwendungen von Versicherern darf er nicht annehmen. Beides zugleich geht nicht: Ein Makler darf nicht als Versicherungsberater arbeiten und umgekehrt (§ 34d Abs. 3 GewO).

Wir sind Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO und arbeiten mit dem Maklerpool verticus zusammen. Vergütet werden wir über die Courtage des Versicherers, die bereits im Beitrag einkalkuliert ist.

Wie wir beraten und vergütet werden

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