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PKV-Wechsel 2026: Kündigung bis 30. September für den Start am 1. Dezember.

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PKV-Lexikon

Risikozuschlag

Auch: Risikoaufschlag, Zuschlag wegen Vorerkrankung

Prozentualer Aufschlag auf den PKV-Beitrag, den ein Versicherer wegen eines erhöhten gesundheitlichen Risikos vereinbart, etwa bei einer Vorerkrankung.

Bei einer Vorerkrankung muss ein privater Krankenversicherer nicht zwischen Annahme und Ablehnung wählen. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko darf er einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss vereinbaren (§ 203 Abs. 1 Satz 2 VVG). Beim Zuschlag bleibt der Schutz vollständig, dafür steigt der Beitrag um einen Prozentsatz. Beim Ausschluss ist es umgekehrt.

Nach Darstellung des PKV-Verbands kalkulieren Versicherer ihre Beiträge zunächst für gesunde Neuzugänge, während chronische oder ernsthafte Vorerkrankungen statistisch höhere Kosten verursachen. Die SIGNAL IDUNA nennt für ihre Zuschläge in der Regel 10 bis 20 Prozent.

Wo Zuschläge ausgeschlossen oder begrenzt sind

Im Basistarif darf kein Zuschlag vereinbart werden, geprüft wird dort nur für den Risikoausgleich und spätere Tarifwechsel (§ 203 Abs. 1 Satz 2 und 3 VVG). Wechseln Sie später aus dem Basistarif, kann der Versicherer den bei Vertragsschluss ermittelten Zuschlag verlangen (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG). Neugeborene versichert er bis zum Schutzumfang eines versicherten Elternteils ohne Zuschlag, wenn die Anmeldung spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend erfolgt (§ 198 Abs. 1 VVG). Der Vertrag darf dafür eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils von bis zu drei Monaten verlangen (§ 198 Abs. 3 VVG). Über die Öffnungsaktion für Beamte ist ein Zuschlag auf 30 Prozent des tariflichen Beitrags begrenzt.

Beim Tarifwechsel

Erheben kann ein Versicherer den Zuschlag laut PKV-Verband nur zu Beginn der Versicherung und bei einem Tarifwechsel mit Mehrleistungen. Ein bestehender Zuschlag bleibt beim Wechsel innerhalb der Gesellschaft grundsätzlich bestehen. Für die Mehrleistung des neuen Tarifs darf der Versicherer einen Ausschluss oder einen Zuschlag samt Wartezeit verlangen. Zuschlag und Wartezeit wenden Sie ab, indem Sie für die Mehrleistung einen Ausschluss vereinbaren (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG). Diesen Ausschluss muss der Versicherer laut Verband aber nicht überprüfen, wenn die Erkrankung ausheilt.

Wenn der Grund wegfällt

Ist der Umstand, für den der Zuschlag vereinbart wurde, weggefallen oder bedeutungslos geworden, können Sie eine angemessene Herabsetzung des Beitrags verlangen. Sie gilt ab Zugang Ihres Verlangens beim Versicherer (§ 41 VVG). Umgekehrt darf der Versicherer einen vereinbarten Zuschlag bei einer Beitragsanpassung entsprechend ändern, soweit der Vertrag das vorsieht (§ 203 Abs. 2 Satz 2 VVG).

Gesundheitsprüfung in der PKV

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