Wer mit einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung verbeamtet wird, kann in den ersten sechs Monaten eine erleichterte Aufnahme in die private Krankenversicherung nutzen. Beamte mit Anspruch auf Beihilfe sind in der gesetzlichen Kasse versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Den Rest der Kosten versichern sie selbst, privat normalerweise erst nach einer Gesundheitsprüfung.
Im Rahmen der Öffnungsaktion lehnen die teilnehmenden Mitgliedsunternehmen des PKV-Verbands niemanden aus Risikogründen ab und schließen keine Leistungen aus. Einen nötigen Zuschlag begrenzen sie auf 30 Prozent des tariflichen Beitrags. Klauseln, nach denen der Versicherer für Versicherungsfälle vor Beginn des Schutzes nicht leistet, wenden sie dann nicht an. Die Zusage veröffentlicht der Verband. Sie gilt nur bei den Gesellschaften, die sich beteiligen, und manche tun das nur für einen Teil der Berechtigten.
Wer teilnehmen kann
Berechtigt sind Beamte auf Widerruf wie Referendare und Anwärter, Beamte auf Probe, Richter und weitere Berufsanfänger mit Beihilfeanspruch. Sie dürfen keine private Krankheitskostenvollversicherung haben, eine Anwartschaft beim selben Versicherer schadet nicht. Wer früher schon privat vollversichert war, wird grundsätzlich nicht aufgenommen. Eine Ausnahme gilt etwa für Kinder, die über die Eltern privat versichert waren und nach der Ausbildung verbeamtet werden. Beamte mit Heilfürsorge, etwa bei Polizei und Feuerwehr, sowie Zeit- und Berufssoldaten können so nur eine Anwartschaftsversicherung abschließen. Ausgeschlossen sind Beschäftigte des öffentlichen Dienstes mit Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss und Beamte, die die pauschale Beihilfe gewählt haben und dafür einen Zuschuss erhalten.
Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder können folgen, sobald sie erstmals bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig sind, sofern sie nicht gesetzlich pflichtversichert sind. Der Beamte selbst muss dafür privat versichert sein oder eine Anwartschaft haben.
Die Frist von sechs Monaten
Der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Beamtenverhältnisses beim Versicherer eingehen. Es zählt der Eingang, nicht der Versicherungsbeginn. Wer im Vorbereitungsdienst gesetzlich versichert bleibt, kann die Aktion bei der Ernennung auf Probe noch nutzen, dann läuft die Frist ab diesem Tag. Genutzt wird sie grundsätzlich einmal, entweder beim Widerruf oder bei der Probe. Bei Heilfürsorge läuft die Frist ab Beginn dieses Anspruchs, nicht erst beim Wechsel in die Beihilfe. Angehörige haben sechs Monate ab ihrer ersten Berücksichtigungsfähigkeit, Neugeborene sechs Monate ab der Geburt.
Worauf es beim Antrag ankommt
Begünstigt ist nur die beihilfekonforme Restkostenversicherung, die mit der Beihilfe zusammen höchstens 100 Prozent erstattet. Ergänzungstarife, etwa für Heilpraktiker oder besseren Zahnersatz, fallen nicht darunter. Die erleichterten Bedingungen muss außerdem nur der Versicherer gewähren, bei dem Sie den verbindlichen Erstantrag stellen. Welche Gesellschaft und welcher Tarif zum eigenen Beihilfesatz passen, sollte deshalb vor dem Erstantrag feststehen.