Angenommen, Ihr Gehalt sinkt nach einem Stellenwechsel unter die Versicherungspflichtgrenze. Sind Sie jünger als 55, werden Sie dann in der gesetzlichen Kasse versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 3a SGB V) und dürfen Ihre private Krankheitskostenversicherung binnen drei Monaten rückwirkend kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG). Wer das tut und Jahre später zurück möchte, stellt einen neuen Antrag. Erkrankungen aus der Zwischenzeit fließen dann in die Gesundheitsprüfung ein.
Die Anwartschaftsversicherung hält den alten Vertrag stattdessen in Reserve. Sie haben das Recht, einen gekündigten Vertrag in dieser Form fortzuführen, soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird (§ 204 Abs. 5 VVG, § 13 Abs. 11 MB/KK). In dieser Zeit ruht der Schutz. Einen Beitrag zahlen Sie trotzdem, und wie hoch er ist, hängt von der gewählten Form ab. Später lebt der Vertrag ohne neue Gesundheitsprüfung wieder auf.
Kleine und große Anwartschaft
Um die Gesundheitsprüfung kommen Sie mit beiden Formen herum. Die große Anwartschaft sichert zusätzlich den Beitrag ab: Der Versicherer bildet während der Ruhezeit weiter Alterungsrückstellungen, und Ihr späterer Beitrag wird nach dem ursprünglichen Eintrittsalter berechnet, zwischenzeitliche Beitragsanpassungen eingerechnet. Dafür ist sie teurer. Nach der Rückkehr zahlen Sie aber weniger als mit einer kleinen Anwartschaft.
Wann sie in Frage kommt
Naheliegend ist sie, wenn Sie nur vorübergehend gesetzlich versichert sein müssen. Ein zweiter Anlass ist ein befristeter Umzug in einen Staat außerhalb der EU und des EWR. Für diesen Fall sehen die Musterbedingungen ausdrücklich vor, dass Sie die Umwandlung in eine Anwartschaft verlangen können (§ 15 Abs. 3 MB/KK).
Polizei- und Feuerwehrbeamte mit Heilfürsorge sowie Zeit- und Berufssoldaten können über die Öffnungsaktion eine Anwartschaft für den späteren beihilfekonformen Schutz abschließen. Die Frist beträgt sechs Monate ab Beginn des Anspruchs auf Heilfürsorge oder truppenärztliche Versorgung. Wer bis zum Ende der Dienstzeit wartet, hat sie verpasst.
Solange der Grund für die Anwartschaft besteht, können Sie den Vertrag nach den Musterbedingungen nicht in einen anderen Tarif umwandeln. Das geht erst, wenn dieser Grund entfallen ist (§ 1 Abs. 6 MB/KK).