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PKV-Wechsel 2026: Kündigung bis 30. September für den Start am 1. Dezember.

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PKV-Lexikon

Versicherungspflichtgrenze

Auch: Jahresarbeitsentgeltgrenze, JAEG

Gehaltsgrenze, oberhalb derer Angestellte in der GKV versicherungsfrei sind und sich privat versichern dürfen. 2026 liegt sie bei 77.400 Euro im Jahr.

Im Gesetz heißt sie Jahresarbeitsentgeltgrenze, im Alltag Versicherungspflichtgrenze. Gemeint ist dieselbe Zahl. Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt darüber liegt, sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Sie können freiwillig in ihrer Kasse bleiben oder in die private Krankenversicherung wechseln. Zuschläge, die wegen des Familienstands gezahlt werden, zählen beim Gehalt nicht mit.

2026 liegt die Grenze bei 77.400 Euro im Jahr, das sind 6.450 Euro im Monat. Zum 1. Januar jedes Jahres ändert sie sich im Verhältnis der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer, den Wert setzt die Bundesregierung per Verordnung fest (§ 6 Abs. 6 SGB V). Eine eigene, niedrigere Grenze gilt für Angestellte, die schon am 31. Dezember 2002 wegen ihres Gehalts versicherungsfrei und in einer substitutiven Krankenversicherung privat versichert waren (§ 6 Abs. 7 SGB V). Sie liegt 2026 bei 69.750 Euro.

Wann die Versicherungspflicht endet

Steigt Ihr Gehalt im laufenden Jahr über die Grenze, etwa durch eine Gehaltserhöhung, bleiben Sie bis zum 31. Dezember pflichtversichert. Frei werden Sie danach nur, wenn Ihr Gehalt auch die Grenze des nächsten Jahres übersteigt (§ 6 Abs. 4 SGB V). Wo Sie mit Ihrem Gehalt stehen, zeigt unser Rechner zur Versicherungspflichtgrenze.

Liegt Ihr Gehalt nach einer Anhebung der Grenze nicht mehr darüber, werden Sie wieder versicherungspflichtig, auch wenn Sie längst privat versichert sind. Anders ist es, wenn Sie dann das 55. Lebensjahr vollendet haben und in den fünf Jahren davor nicht gesetzlich versichert waren, davon mindestens die Hälfte der Zeit versicherungsfrei, befreit oder hauptberuflich selbstständig. Dann bleiben Sie versicherungsfrei (§ 6 Abs. 3a SGB V). Sonst bleibt ein Antrag auf Befreiung bei der Krankenkasse, gestellt binnen drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht. Widerrufen lässt sich die Befreiung nicht (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB V).

Die Sonderanhebung 2027

Für 2027 hat der Gesetzgeber beschlossen, die Grenze über die reguläre Anpassung hinaus um 3.600 Euro im Jahr anzuheben, also um 300 Euro im Monat. Ausgenommen sind Angestellte, die am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei und in einer substitutiven Krankenversicherung privat versichert sind (§ 6 Abs. 8 SGB V in der Fassung ab 2027). Die reguläre Anpassung an die Löhne gilt aber auch für sie. Den genauen Wert für 2027 setzt die Bundesregierung wie jedes Jahr per Verordnung fest, für diese Gruppe gesondert.

Versicherungspflichtgrenze 2026 und 2027

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