Privat versicherte Angestellte schulden ihren Beitrag selbst dem Versicherer. Der Arbeitgeber beteiligt sich trotzdem und zahlt einen Zuschuss mit dem Gehalt aus. Für die Krankenversicherung regelt das § 257 Abs. 2 SGB V, für die Pflegepflichtversicherung § 61 Abs. 2 SGB XI.
Anspruch haben Beschäftigte, die wegen ihres Gehalts über der Versicherungspflichtgrenze versicherungsfrei sind oder sich von der Versicherungspflicht haben befreien lassen. Dasselbe gilt, wenn Sie nach dem 55. Geburtstag wegen § 6 Abs. 3a SGB V versicherungsfrei geblieben sind. Ihr Vertrag muss Leistungen bieten, die der Art nach denen der gesetzlichen Kasse entsprechen, eine reine Zusatzversicherung genügt nicht. Selbstständige fallen nicht unter die Vorschrift. Beamte sind aus einem anderen Grund versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V), bei ihnen trägt der Dienstherr über die Beihilfe einen Teil der Kosten.
Zwei Grenzen gleichzeitig
Der Zuschuss orientiert sich an dem, was der Arbeitgeber für einen gesetzlich Versicherten zahlen würde: die Hälfte aus allgemeinem Beitragssatz und durchschnittlichem Zusatzbeitrag, 2026 also die Hälfte von 14,6 und 2,9 Prozent. Das Gehalt zählt dabei nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 € im Monat. Daraus ergeben sich 2026 höchstens 508,59 € für die Krankenversicherung und 104,63 € für die Pflegepflichtversicherung, in Sachsen für die Pflege höchstens 75,56 €.
Die zweite Grenze ist Ihr tatsächlicher Beitrag. Mehr als die Hälfte davon zahlt der Arbeitgeber nicht. Wer den Beitrag mit einem hohen Selbstbehalt drückt, bekommt deshalb unter Umständen auch weniger Zuschuss. Beiträge für Ehepartner und Kinder, die in der gesetzlichen Kasse familienversichert wären, zählen mit (§ 257 Abs. 2 SGB V).
Bedingungen an den Versicherer
Gezahlt wird nur, wenn der Versicherer bestimmte Vorgaben erfüllt, darunter die Kalkulation nach Art der Lebensversicherung und das Angebot eines Basistarifs (§ 257 Abs. 2a SGB V). Eine Bescheinigung darüber legen Sie dem Arbeitgeber alle drei Jahre vor. Steuern zahlen Sie auf den gesetzlich geschuldeten Zuschuss nicht (§ 3 Nr. 62 EStG).
Höhere Grenze ab 2027
2027 steigt die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung zusätzlich zur regulären Anpassung um 3.600 € im Jahr (§ 223 Abs. 4 SGB V, BGBl. 2026 I Nr. 228). Der Höchstzuschuss zur Krankenversicherung wächst damit. Wie hoch er genau ausfällt, hängt von der Rechengrößen-Verordnung 2027 und vom durchschnittlichen Zusatzbeitrag für 2027 ab. Beim Zuschuss zur Pflegepflichtversicherung wirkt die Sonderanhebung nicht, denn die Grenze der Pflegeversicherung richtet sich weiter nach § 6 Abs. 7 SGB V (§ 55 Abs. 2 SGB XI).