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PKV-Wechsel 2026: Kündigung bis 30. September für den Start am 1. Dezember.

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PKV-Lexikon

Selbstbehalt

Auch: Selbstbeteiligung, Eigenanteil, Selbstbehalte

Der Teil der Behandlungskosten, den Privatversicherte selbst zahlen, bevor der Versicherer erstattet. Als fester Jahresbetrag, als Prozentsatz oder beides.

5.000 Euro im Kalenderjahr: Mehr Eigenanteil darf die Krankheitskostenversicherung nicht vorsehen, mit der Sie Ihre Pflicht zur Versicherung erfüllen (§ 193 Abs. 3 Satz 1 VVG). Die Grenze gilt je versicherter Person, und feste und prozentuale Selbstbehalte für ambulante und stationäre Behandlung werden dabei zusammengerechnet. Beihilfeberechtigte haben eine anteilige Grenze, die sich nach dem Prozentsatz richtet, den die Beihilfe nicht trägt. Verträge, die vor dem 1. April 2007 geschlossen wurden, genügen der Pflicht auch ohne diese Grenze (§ 193 Abs. 3 Satz 3 VVG).

Beim festen Selbstbehalt zahlen Sie Rechnungen bis zum vereinbarten Jahresbetrag selbst und reichen erst ein, was darüber hinausgeht. Beim prozentualen tragen Sie von jeder erstattungsfähigen Rechnung einen Anteil. Dafür verlangt der Versicherer weniger Beitrag, und zwar umso weniger, je mehr Sie selbst übernehmen. Im Basistarif sind die Stufen gesetzlich vorgegeben: 300, 600, 900 oder 1.200 Euro, mit drei Jahren Mindestbindung (§ 152 Abs. 1 VAG).

Was ein höherer Selbstbehalt sonst verändert

Angestellte erhalten vom Arbeitgeber einen Zuschuss von höchstens der Hälfte ihres Beitrags (§ 257 Abs. 2 SGB V). Was Sie im Selbstbehalt selbst zahlen, gleicht er nicht aus. Liegt die Hälfte Ihres Beitrags unter dem Höchstzuschuss, schrumpft der Zuschuss mit jeder Beitragssenkung mit. Was davon bei Ihnen ankommt, zeigt der Arbeitgeberzuschuss-Rechner. Auch die Beitragsrückerstattung für Jahre ohne eingereichte Rechnungen berechnet sich nach Angaben des PKV-Verbands aus dem Monatsbeitrag und fällt dann kleiner aus.

Der Weg zurück zu einem niedrigeren Selbstbehalt ist schwerer als der nach oben. Eine Senkung des Selbstbehalts wertet der PKV-Verband als Mehrleistung. Für eine Mehrleistung darf der Versicherer einen Leistungsausschluss verlangen oder einen angemessenen Risikozuschlag und dazu eine Wartezeit (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG). In der Regel prüft er deshalb Ihre Gesundheit erneut.

Auch ein fester Betrag bleibt nicht zwingend gleich. Passt der Versicherer den Beitrag an, darf er einen betragsmäßig festgelegten Selbstbehalt mit anpassen, sofern der Vertrag das vorsieht (§ 203 Abs. 2 VVG). Wie Sie die Ersparnis gegen den möglichen Eigenanteil rechnen, zeigt unser Beitrag PKV-Selbstbehalt 2026.

Selbstbehalt-Rechner

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