Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Einen Zuschuss zum Versicherungsbeitrag zahlt der Dienstherr bei der individuellen Beihilfe nicht. Er erstattet stattdessen einen Prozentsatz der Rechnungen, die Sie einreichen, und zwar für notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen (§ 80 Abs. 3 BBG).
Die Sätze beim Bund
Für Bundesbeamte stehen die Grundlagen in § 80 BBG, die Einzelheiten in der Bundesbeihilfeverordnung. Der Bemessungssatz beträgt 50 Prozent für Beamte im Dienst, 70 Prozent für Versorgungsempfänger und für berücksichtigungsfähige Ehe- oder Lebenspartner, 80 Prozent für Kinder (§ 46 Abs. 2, § 4 Abs. 1 BBhV). Ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern steigt der eigene Satz auf 70 Prozent (§ 46 Abs. 3 BBhV). Partner zählen nur mit, wenn sie kein Einkommen haben, das sie wirtschaftlich selbstständig macht (§ 80 Abs. 2 BBG).
Die Länder regeln die Beihilfe selbst, die Sätze unterscheiden sich je nach Land und Lebenslage. Einige Länder bieten als Alternative eine pauschale Beihilfe an, die der PKV-Verband als eine Art Arbeitgeberzuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung beschreibt. Hamburg hat sie zum 1. August 2018 eingeführt (§ 80 Abs. 10 HmbBG). Dort beträgt sie grundsätzlich die Hälfte der Kosten einer Krankenvollversicherung, gesetzlich oder privat, und ergänzende individuelle Beihilfe gibt es daneben nicht. Die Entscheidung für die pauschale Beihilfe ist unwiderruflich.
Was das für Ihre Versicherung heißt
Den Teil, den die Beihilfe nicht trägt, sichern Sie mit einem beihilfekonformen Tarif ab. Zum Dienstbeginn hilft die Öffnungsaktion der PKV: Wer binnen sechs Monaten nach Beginn des Beamtenverhältnisses beantragt, also auch nach der Ernennung auf Probe,, wird nicht aus Gesundheitsgründen abgelehnt. Leistungsausschlüsse gibt es dann nicht, und Risikozuschläge sind auf 30 Prozent des Tarifbeitrags begrenzt.
Ändert sich später Ihr Bemessungssatz, etwa mit der Pensionierung oder weil Kinder nicht mehr berücksichtigt werden, haben Sie Anspruch darauf, dass der Versicherer den Schutz entsprechend anpasst. Beantragen Sie das innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung, darf er weder eine Risikoprüfung noch Wartezeiten verlangen (§ 199 Abs. 2 VVG). Nach Ablauf der Frist entfällt diese Garantie.