Die Hälfte seiner beihilfefähigen Krankheitskosten erstattet der Bund einem Beamten im aktiven Dienst als Beihilfe. Die andere Hälfte versichert der Beamte selbst, und dafür gibt es die Restkostenversicherung. Ihr Erstattungssatz ergänzt den Beihilfesatz auf 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten.
Beim Bund liegt der Bemessungssatz für aktive Beamte bei 50 Prozent, ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern und in der Elternzeit bei 70 Prozent. Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Ehepartner erhalten ebenfalls 70 Prozent, Kinder 80 Prozent (§§ 4, 46 BBhV). Die Länder regeln die Beihilfe selbst, Bayern etwa in Art. 96 BayBG.
Versicherungspflicht im Umfang der Lücke
Von der allgemeinen Pflicht zur Krankenversicherung sind Beihilfeberechtigte nur im Umfang ihrer Beihilfe befreit (§ 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 VVG). Auch die Obergrenze für Selbstbehalte von 5.000 Euro im Kalenderjahr gilt nur mit dem Prozentsatz, den die Beihilfe offenlässt. Bei 50 Prozent Beihilfe sind es 2.500 Euro (§ 193 Abs. 3 Satz 1 VVG). Für die Pflege verlangt § 23 Abs. 3 SGB XI eine anteilige Pflegepflichtversicherung.
Wenn sich der Beihilfesatz ändert
Beim Bund steigt der Satz mit dem zweiten Kind oder dem Ruhestand. Insgesamt erstattet bekommen Sie nie mehr als die Kosten (§ 200 VVG), ein Teil des Tarifs kostet dann Beitrag ohne Nutzen. Fällt die Beihilfe dagegen weg, etwa beim Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis, entsteht eine Lücke.
In beiden Fällen haben Sie Anspruch darauf, dass der Versicherer den Schutz im Rahmen der bestehenden Tarife anpasst. Beantragen Sie das innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung, gibt es weder Risikoprüfung noch Wartezeit (§ 199 Abs. 2 VVG). Im Basistarif gilt das nicht (§ 199 Abs. 3 VVG). Für den Ruhestand kann der Vertrag auch vorsehen, dass der Schutz im Umfang der höheren Beihilfe von selbst endet (§ 199 Abs. 1 VVG).
Restkosten und Ergänzung auseinanderhalten
Leistungen, die die Beihilfe nicht erstattet, deckt ein Beihilfeergänzungstarif. Als Beispiele nennt der PKV-Verband zusätzliche Wahlleistungen, verbesserten Zahnersatz und Heilpraktikerleistungen. Beim Bund sind Heilpraktikerleistungen allerdings bis zu Höchstbeträgen beihilfefähig (§ 6 Abs. 5 BBhV). Die Öffnungsaktion gilt für solche Tarife nicht, nur für die beihilfekonforme Restkostenversicherung.