14,6 Prozent: Dieser allgemeine Beitragssatz ist in der gesetzlichen Krankenversicherung für alle Kassen gleich (§ 241 SGB V). Decken die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds die Ausgaben einer Kasse nicht, muss sie in ihrer Satzung einen Zusatzbeitrag festlegen (§ 242 Abs. 1 SGB V). Er wird wie der allgemeine Beitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen erhoben. Zwei Mitglieder mit gleichem Gehalt können deshalb bei verschiedenen Kassen unterschiedlich viel zahlen. Welche Kasse welchen Satz verlangt, veröffentlicht der GKV-Spitzenverband in einer laufend aktualisierten Übersicht (§ 242 Abs. 5 SGB V).
Davon zu trennen ist der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz. Ihn legt das Bundesministerium für Gesundheit nach der Prognose des Schätzerkreises für das Folgejahr fest und gibt ihn bis zum 1. November im Bundesanzeiger bekannt (§ 242a SGB V). Für 2026 sind es 2,9 Prozent. Eine Obergrenze ist das nicht, jede Kasse bestimmt ihren Satz selbst.
Wer ihn trägt
Pflichtversicherte Angestellte und ihre Arbeitgeber teilen sich die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt je zur Hälfte, den Zusatzbeitrag eingeschlossen (§ 249 Abs. 1 SGB V). Erhebt Ihre Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihn, können Sie kündigen, auch wenn die übliche Bindung von zwölf Monaten noch läuft. Die Kündigung muss bis zum Ende des Monats erklärt sein, für den der höhere Satz erstmals gilt (§ 175 Abs. 4 SGB V).
Was er für Privatversicherte bedeutet
Einen Zusatzbeitrag zahlen nur Mitglieder einer Krankenkasse. Der Durchschnittswert wirkt trotzdem in die private Krankenversicherung hinein. Der Arbeitgeberzuschuss für privat versicherte Angestellte berechnet sich aus dem halben allgemeinen Beitragssatz plus dem halben durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, angewendet auf das Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Er ist zugleich auf die Hälfte des tatsächlichen Beitrags begrenzt (§ 257 Abs. 2 SGB V). 2026 ergibt das höchstens 508,59 Euro im Monat für die Krankenversicherung. Steigt der durchschnittliche Satz, steigt auch dieser Höchstbetrag.