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PKV-Lexikon

Krankenversicherung der Rentner

Auch: KVdR

Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse für Rentner, die in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens zu neun Zehnteln gesetzlich versichert waren.

Ob Sie im Ruhestand pflichtversichert in der gesetzlichen Kasse sind, entscheidet eine Rechnung über Ihr ganzes Erwerbsleben. Sie reicht von der ersten Erwerbstätigkeit bis zum Rentenantrag. In der zweiten Hälfte dieses Zeitraums müssen Sie mindestens neun Zehntel gesetzlich versichert gewesen sein, als Mitglied oder über die Familienversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Ob pflichtig oder freiwillig, ist laut Deutscher Rentenversicherung gleich.

Bei 44 Jahren zwischen erster Arbeit und Rentenantrag umfasst die zweite Hälfte 22 Jahre, davon müssen 19,8 Jahre gesetzlich versichert sein. Für jedes Kind, Stief- oder Pflegekind werden drei Jahre angerechnet, mit Ausnahmen bei manchen Adoptiv- und Stiefkindern (§ 5 Abs. 2 SGB V). Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag des Rentenantrags (§ 186 Abs. 9 SGB V).

Was beitragspflichtig ist

In der KVdR zählen die gesetzliche Rente, Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten und Arbeitseinkommen (§ 237 und § 229 SGB V), Mieten oder Kapitalerträge dagegen nicht. Den Beitrag aus der Rente tragen Sie und die Rentenversicherung je zur Hälfte (§ 249a SGB V). Den Beitrag aus Versorgungsbezügen zahlen Sie allein (§ 250 Abs. 1 SGB V), ebenso den Pflegebeitrag aus der Rente (§ 59 Abs. 1 SGB XI).

Wer die Voraussetzung verfehlt und als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Kasse bleibt, zahlt nach anderen Regeln. Sein Beitrag muss die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigen (§ 240 Abs. 1 SGB V), also auch Einkünfte, die in der KVdR beitragsfrei wären.

Was das für Privatversicherte heißt

Jedes Jahr in der PKV während der zweiten Hälfte fehlt in der Rechnung. Ohne Kinderzeiten reicht schon etwas mehr als ein Zehntel dieser Zeit, um die Voraussetzung zu verfehlen. Dann bleiben Sie privat versichert. Unterliegt Ihr Versicherer der deutschen Aufsicht, zahlt die Rentenversicherung auf Antrag einen Zuschuss: den halben allgemeinen Beitragssatz plus den halben durchschnittlichen Zusatzbeitrag, bezogen auf Ihre Rente, höchstens aber die Hälfte Ihres tatsächlichen Beitrags (§ 106 Abs. 1 und 3 SGB VI).

Erfüllen Privatversicherte die Voraussetzung doch, werden sie mit dem Rentenantrag versicherungspflichtig. Binnen drei Monaten können sie sich befreien lassen, wenn sie anderen Schutz im Krankheitsfall nachweisen. Die Befreiung ist unwiderruflich (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 SGB V).

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