Bis zum 18. Geburtstag, ohne Erwerbstätigkeit bis 23, in Schule oder Berufsausbildung bis 25: So lange können Kinder eines gesetzlich versicherten Mitglieds mitversichert sein (§ 10 Abs. 2 SGB V). Für Ehe- und Lebenspartner gilt das ohne Altersgrenze. Beiträge für diese Angehörigen erhebt die Kasse derzeit nicht (§ 3 SGB V).
Die Angehörigen müssen in Deutschland leben. Sie dürfen keine eigene vorrangige Versicherung haben, etwa als Beschäftigte oder Rentner, nicht freiwillig versichert, versicherungsfrei oder befreit sein und nicht hauptberuflich selbstständig arbeiten (§ 10 Abs. 1 SGB V). Ihr regelmäßiges Gesamteinkommen darf ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigen, 2026 sind das 565 Euro im Monat. Bei einem Minijob gilt die Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro. Für die soziale Pflegeversicherung regelt § 25 SGB XI die Familienversicherung nach demselben Muster.
Wenn ein Elternteil privat versichert ist
Die Familienversicherung setzt ein Mitglied einer gesetzlichen Kasse voraus. Wer selbst privat versichert ist, kann darüber niemanden absichern. Sind die Eltern verheiratet oder verpartnert und ist nur einer von ihnen Kassenmitglied, gilt eine Sonderregel. Das gemeinsame Kind ist dann nicht familienversichert, wenn das Gesamteinkommen des anderen Elternteils regelmäßig über einem Zwölftel der Versicherungspflichtgrenze liegt, 2026 also über 6.450 Euro im Monat, und zugleich über dem des Mitglieds (§ 10 Abs. 3 SGB V). Für unverheiratete Eltern gilt dieser Ausschluss nicht.
Ausschlüsse und Zuschlag für Partner
Zwei weitere Ausschlüsse treffen Ehe- und Lebenspartner, die zuletzt nicht gesetzlich versichert waren. Während Mutterschutz und Elternzeit sind sie nicht familienversichert. Seit dem 1. Januar 2026 gilt das auch, wenn sie eine Altersrente als Teilrente beziehen und mit der vollen Rente über der Einkommensgrenze lägen (§ 10 Abs. 1 SGB V).
Ab dem 1. Januar 2028 zahlt das Mitglied für einen familienversicherten Ehe- oder Lebenspartner einen Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten auf seinen Beitragssatz. Den Zuschlag trägt das Mitglied allein. Er entfällt unter anderem, solange ein Kind des Mitglieds oder des Partners unter zwölf Jahren im Haushalt des mitversicherten Partners lebt, und für Partner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Auf gesetzliche Renten und bestimmte Versorgungsbezüge fällt der Zuschlag erst ab Juli 2028 an (§ 242b SGB V in der Fassung ab 2028). Kinder bleiben beitragsfrei.