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PKV-Wechsel 2026: Kündigung bis 30. September für den Start am 1. Dezember.

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PKV-Lexikon

Beitragsbemessungsgrenze

Auch: BBG

Einkommensgrenze, bis zu der gesetzliche Kranken- und Pflegekassen Beiträge berechnen. 2026 liegt sie bei 69.750 € im Jahr, also 5.812,50 € im Monat.

Ob jemand 70.000 € oder 150.000 € im Jahr verdient, ändert 2026 nichts an seinem Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung. Die Kasse berücksichtigt Einnahmen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze, was darüber liegt, bleibt außer Ansatz (§ 223 Abs. 3 SGB V). In der Pflegeversicherung gilt das ebenso (§ 55 Abs. 2 SGB XI). 2026 liegt die Grenze bei 69.750 € im Jahr oder 5.812,50 € im Monat.

An dieser Grenze erreicht der Beitrag sein Maximum. Mit dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent und dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent sind das 2026 rund 1.017 € im Monat für die Krankenversicherung. Auch der Höchstzuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung leitet sich davon ab (§ 257 Abs. 2 SGB V). Der Basistarif der privaten Versicherer darf diesen Höchstbeitrag nicht überschreiten (§ 152 Abs. 3 VAG), und auch der Höchstbeitrag im Standardtarif wird nach dem PKV-Verband aus der Grenze berechnet. Abgesehen von diesen Sozialtarifen hängt der Beitrag Privatversicherter nicht von der Grenze ab. Er wird nach den Rechnungsgrundlagen des Tarifs kalkuliert, das Einkommen spielt dafür keine Rolle (§ 203 Abs. 1 VVG).

Nicht mit anderen Grenzen verwechseln

Die Versicherungspflichtgrenze entscheidet, ob Angestellte in die private Krankenversicherung wechseln dürfen, und liegt 2026 mit 77.400 € höher. In diesem Jahr entspricht die Beitragsbemessungsgrenze einer zweiten, niedrigeren Versicherungspflichtgrenze: der für Angestellte, die schon am 31. Dezember 2002 wegen ihres Gehalts versicherungsfrei und privat versichert waren (§ 6 Abs. 7 SGB V). Die Pflegeversicherung knüpft ihre Grenze im Gesetz ausdrücklich an diesen Wert (§ 55 Abs. 2 SGB XI). Beide Versicherungspflichtgrenzen ändern sich jedes Jahr mit der Lohnentwicklung (§ 6 Abs. 6 und 7 SGB V). Die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung ist eine eigene Größe, 2026 liegt sie bei 101.400 € im Jahr.

Was sich 2027 ändert

Für 2027 hat der Gesetzgeber die Grenze in der Krankenversicherung zusätzlich angehoben. Sie entspricht dann der Grenze nach § 6 Abs. 7 SGB V plus 3.600 € im Jahr (§ 223 Abs. 4 SGB V, BGBl. 2026 I Nr. 228). Den genauen Betrag setzt die Bundesregierung gesondert in der Rechengrößen-Verordnung fest, danach wird er eigenständig mit der Lohnentwicklung fortgeschrieben. Wer über der Grenze verdient, zahlt damit auf einen größeren Teil seines Einkommens Beiträge, und der Höchstzuschuss des Arbeitgebers zur Krankenversicherung steigt mit. Die Pflegeversicherung ist von der Anhebung nicht erfasst, für sie bleibt § 55 Abs. 2 SGB XI maßgeblich.

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