1994 eingeführt, für neue Verträge seit 2009 geschlossen: Der Standardtarif war nach Angaben des PKV-Verbands der erste brancheneinheitliche Tarif mit sozialer Schutzfunktion, gedacht vor allem für langjährig Versicherte mit wenig Geld im Alter. Seine Leistungen orientieren sich an der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer seinen Vertrag nach 2008 geschlossen hat, kann stattdessen in den Basistarif (§ 152 Abs. 2 VAG).
Für den Wechsel muss Ihr Vertrag vor dem 1. Januar 2009 geschlossen worden sein, und Sie brauchen mindestens zehn Jahre Vorversicherungszeit in einer privaten Krankenversicherung, die die gesetzliche ersetzt (Nr. 1 der Tarifbedingungen). Außerdem gilt eine von drei Bedingungen. Entweder Sie sind 65 oder älter. Oder Sie sind mindestens 55 und Ihr Gesamteinkommen liegt nicht über der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V, 2026 sind das 69.750 Euro im Jahr. Oder Sie sind jünger, beziehen eine gesetzliche Rente oder ein Ruhegehalt (oder haben die Rente beantragt) und halten dieselbe Einkommensgrenze ein. Angehörige, die in der gesetzlichen Kasse familienversichert wären, können mitwechseln. Laut PKV-Verband muss zudem mindestens ein Teil Ihres Schutzes noch in einem Bisex-Tarif bestehen.
Beitrag und Leistungen
Der Beitrag richtet sich nach Eintrittsalter und Geschlecht, Ihre bisherige Alterungsrückstellung wird angerechnet. Für Einzelpersonen ist er auf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Zusatzbeitrag begrenzt, berechnet aus dem allgemeinen Beitragssatz und der Beitragsbemessungsgrenze. Nach Angaben des PKV-Verbands sind das 2026 monatlich 848,62 Euro, der Beitrag zur Pflegeversicherung kommt hinzu. Ehepaare und Lebenspartner zahlen zusammen höchstens 150 Prozent davon, wenn ihr gemeinsames Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Weil die Rückstellung aus vielen Jahren zählt, liegt der Beitrag laut Verband meist deutlich unter dem bisherigen.
Ärzte dürfen grundsätzlich höchstens den 1,8-fachen GOÄ-Satz abrechnen, für manche Leistungen wie Laboruntersuchungen weniger, und die Kassenärztlichen Vereinigungen müssen die Versorgung sicherstellen (§ 75 Abs. 3a SGB V). Laut PKV-Verband gelten diese Sätze nur, wenn Sie vor der Behandlung sagen, dass Sie im Standardtarif versichert sind. Eine weitere Krankheitskosten-Voll- oder Teilversicherung darf daneben nicht bestehen, auch nicht bei einer anderen Gesellschaft (Nr. 1 Abs. 4 der Tarifbedingungen). Den Tarif nutzen nach Angaben des Verbands 53.000 Versicherte.
Ab 60 muss Ihr Versicherer Sie bei jeder Beitragserhöhung auf den Wechsel in den Standard- oder Basistarif hinweisen, mit Voraussetzungen und Beitrag (§ 6 Abs. 2 VVG-InfoV). Wer im Standardtarif ist, kann auf Antrag in den Basistarif umgestellt werden (§ 403 Abs. 1 SGB V).