Am 1. März 2011 erklärte der Gerichtshof der Europäischen Union eine Ausnahme in der Gleichbehandlungsrichtlinie 2004/113/EG für ungültig, und zwar mit Wirkung vom 21. Dezember 2012 (Rechtssache C-236/09). Bis dahin durften Versicherer das Geschlecht in Beiträge und Leistungen einrechnen, wenn es nach genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten ein bestimmender Faktor für das Risiko war. Seitdem ist das nur noch in Versicherungsverhältnissen erlaubt, die vor diesem Stichtag begründet wurden (§ 33 Abs. 5 AGG).
Wer seit dem 21. Dezember 2012 eine private Krankenversicherung abschließt, wird deshalb in Unisex-Tarifen versichert. Ob Mann oder Frau, das Geschlecht verändert den Beitrag dort nicht. Kosten rund um Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen ohnehin in keinem Vertrag zu unterschiedlichen Beiträgen oder Leistungen führen (§ 20 Abs. 2 und § 33 Abs. 5 AGG). In der privaten Pflegepflichtversicherung verbietet § 110 Abs. 1 und 3 SGB XI eine Staffelung der Beiträge nach Geschlecht, gleich wann der Vertrag geschlossen wurde.
Die älteren, nach Geschlecht kalkulierten Tarife heißen Bisex-Tarife. Bestehende Verträge laufen darin weiter.
Ältere Verträge und ihr Bestandsschutz
Wer noch in einem Bisex-Tarif versichert ist, kann über den Tarifwechsel nach § 204 VVG in einen Unisex-Tarif seiner Gesellschaft wechseln. Umgekehrt geht es nicht, denn das Gesetz schließt den Wechsel aus einem geschlechtsunabhängig kalkulierten Tarif in einen nach Geschlecht kalkulierten ausdrücklich aus (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG). Der Schritt lässt sich also nicht rückgängig machen.
Er wirkt sich auch auf den Standardtarif aus. Nach Angaben des PKV-Verbands kommt dort nur hinein, wer mindestens einen Teil seines Schutzes noch in einem Bisex-Tarif hat, etwa den stationären Baustein. Wer vollständig in Unisex-Tarife gewechselt ist, hat diesen Weg nicht mehr. Bevor Sie einen Vertrag von vor 2009 ganz umstellen, lohnt deshalb die Frage, ob der Standardtarif für Sie im Alter in Betracht kommt.