Versicherungspflichtgrenze 2026 und 2027: Ab wann Angestellte in die PKV wechseln können
77.400 Euro im Jahr: Ab dieser Marke dürfen Angestellte 2026 zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung wählen. Für 2027 hat der Gesetzgeber eine Sonderanhebung beschlossen. Deshalb fällt die Entscheidung für viele Angestellte schon in diesem Herbst.
Wer 2026 mehr als 77.400 Euro im Jahr verdient, darf sich aussuchen, ob er gesetzlich versichert bleibt oder privat. Das ist die eine Zahl, auf die es ankommt. Die andere ist ein Datum: der 31. Dezember 2026. Wer an diesem Tag wegen seines Gehalts versicherungsfrei und privat versichert ist, für den entfällt die Sonderanhebung der Grenze für 2027. Ob das im eigenen Fall etwas bringt, ist eine zweite Frage, und sie hängt am Gehalt.
Was die Grenze regelt und was nicht
Die Versicherungspflichtgrenze heißt im Gesetz Jahresarbeitsentgeltgrenze, kurz JAEG. Sie steht in § 6 SGB V und legt fest, bis zu welchem Einkommen Angestellte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Liegt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt darüber, endet die Versicherungspflicht. Sie sind dann versicherungsfrei und können freiwillig in der GKV bleiben oder in die private Krankenversicherung wechseln.
Betroffen sind nur Arbeitnehmer. Selbstständigen, Freiberuflern und Beamten steht die PKV bei jedem Einkommen offen, für sie spielt die Grenze keine Rolle.
Häufig wird sie mit der Beitragsbemessungsgrenze verwechselt. Die beiden Werte haben aber verschiedene Aufgaben. Die Beitragsbemessungsgrenze (2026: 69.750 Euro im Jahr, 5.812,50 Euro im Monat) begrenzt das Einkommen, auf das die GKV Beiträge erhebt. Die Versicherungspflichtgrenze entscheidet, ob Sie überhaupt wählen dürfen.
Wie hoch die Grenze 2026 liegt
Die Bundesregierung setzt den Wert jedes Jahr per Rechengrößenverordnung neu an, Maßstab ist die Lohnentwicklung. Die letzten drei Jahre im Überblick:
| Jahr | Grenze im Jahr | Grenze im Monat |
|---|---|---|
| 2024 | 69.300 Euro | 5.775 Euro |
| 2025 | 73.800 Euro | 6.150 Euro |
| 2026 | 77.400 Euro | 6.450 Euro |
Gegenüber 2025 sind das 4,9 Prozent mehr. Über der Grenze liegt, wer 2026 mehr als 77.400 Euro regelmäßiges Bruttoentgelt im Jahr bekommt.
Für die Beitragsrechnung in der GKV kommen 2026 drei weitere Werte dazu: 14,6 Prozent allgemeiner Beitragssatz, 2,9 Prozent durchschnittlicher Zusatzbeitrag und 3,6 Prozent für die Pflegeversicherung. Bei einem Einkommen an der Beitragsbemessungsgrenze rechnet sich das für die Krankenversicherung als 5.812,50 Euro mal 17,5 Prozent, also rund 1.017 Euro im Monat, die sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen. Oberhalb der Versicherungspflichtgrenze zahlen Sie in der GKV immer diesen Höchstbeitrag, unabhängig davon, wie weit Ihr Gehalt darüber liegt.
Was zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zählt
Maßgeblich ist nicht das, was am Jahresende auf der Abrechnung steht, sondern das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt: alles, was Sie planbar und mit festem Anspruch erhalten.
Zum Grundgehalt kommen ein 13. Monatsgehalt und vermögenswirksame Leistungen. Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld zählen mit, sobald sie mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind, und dafür genügt schon eine mündliche Absprache oder betriebliche Übung. Provisionen werden mitgerechnet, wenn sie regelmäßig fließen und sich verlässlich vorhersehen lassen.
Außen vor bleiben:
- Boni, die vom Geschäftsergebnis oder vom Erreichen von Zielen abhängen
- Provisionen, deren Höhe sich nicht verlässlich vorhersehen lässt
- die Vergütung einzelner Überstunden (eine pauschale Überstundenvergütung zählt dagegen mit)
- einmalige Zahlungen ohne erkennbare Wiederholung
- Abfindungen
Rechenbeispiel
Ein Softwareentwickler, 35 Jahre alt, verdient 72.000 Euro Grundgehalt. Dazu kommen 6.000 Euro Weihnachtsgeld, im Arbeitsvertrag garantiert, und ein variabler Bonus von 8.000 Euro, der am Geschäftsergebnis hängt.
Sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt beträgt 72.000 plus 6.000, also 78.000 Euro. Der Bonus zählt nicht, weil er nicht garantiert ist. Mit 78.000 Euro liegt der Entwickler über der Grenze von 77.400 Euro. Weil sein Gehalt schon 2025 über der damaligen Grenze von 73.800 Euro lag, ist er bereits versicherungsfrei und freiwillig in der GKV. Der Wechsel in die PKV steht ihm offen.
Anders sähe es aus, wenn das Weihnachtsgeld jedes Jahr neu und ohne erkennbare Regel gezahlt worden wäre. Dann zählten allein die 72.000 Euro Grundgehalt, und er läge unter der Grenze. Ein Blick in den Arbeitsvertrag und in die Abrechnungen der Vorjahre lohnt sich also.
Wenn Sie unsicher sind, wie Ihr Gehalt einzuordnen ist, hilft unser Versicherungspflichtgrenze-Rechner.
Wann die Versicherungspflicht tatsächlich endet
Das Gesetz stellt auf das regelmäßige Jahresentgelt ab und unterscheidet zwei Fälle.
Steigt Ihr Gehalt im laufenden Arbeitsverhältnis über die Grenze, endet die Versicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres, und auch das nur, wenn Ihr Entgelt zugleich die Grenze des Folgejahres übersteigt (§ 6 Abs. 4 SGB V). Wer also 2026 erstmals über 77.400 Euro kommt, kann frühestens zum 1. Januar 2027 wechseln, sofern das Gehalt auch über der Grenze für 2027 liegt.
Bei einer neuen Stelle geht es schneller. Liegt das regelmäßige Entgelt dort von Beginn an über der Grenze, sind Sie vom ersten Tag an versicherungsfrei. Ein Kalenderjahr Wartezeit entfällt.
2027: 300 Euro im Monat zusätzlich
Sonst bewegt sich die Versicherungspflichtgrenze im Takt der Löhne. Für 2027 kommt etwas obendrauf. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, verkündet am 29. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228), hebt Versicherungspflichtgrenze und Beitragsbemessungsgrenze zusätzlich um 300 Euro im Monat an, also um 3.600 Euro im Jahr. Nimmt man für die reguläre Anpassung eine Lohnentwicklung von 4,5 Prozent an, wie der PKV-Verband es tut, landet die Grenze 2027 bei rund 84.600 Euro. Das ist eine Prognose. Amtlich wird der Wert erst mit der Rechengrößenverordnung für 2027.
Für Privatversicherte gilt 2027 eine eigene, niedrigere Grenze. Nach § 6 Abs. 8 SGB V in der neuen Fassung entfällt die Sonderanhebung um 3.600 Euro für alle, die am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei und substitutiv privat krankenversichert sind. Die reguläre Anpassung an die Lohnentwicklung gilt für diese Gruppe weiter. Nach derselben Prognose liegt ihre Grenze 2027 bei rund 81.000 Euro. Eingefroren wird die Grenze von 77.400 Euro also nicht.
Was heißt das für den Entwickler aus dem Beispiel? Mit 78.000 Euro liegt er 2026 über der Grenze, 2027 voraussichtlich unter beiden Werten. Ein Wechsel bis zum 31. Dezember 2026 löst sein Problem nicht, denn auch die Grenze für Privatversicherte liegt nach der Prognose über seinem Gehalt. Ab 1. Januar 2027 wäre er wieder versicherungspflichtig. In der privaten Krankenversicherung bleiben könnte er dann nur über eine Befreiung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V. Dafür hat er drei Monate Zeit, und die Befreiung gilt unwiderruflich.
Nutzen bringt der Stichtag deshalb nur Angestellten, deren Gehalt 2027 zwischen der regulär angepassten und der zusätzlich angehobenen Grenze liegt, nach der Prognose also zwischen rund 81.000 und rund 84.600 Euro. Für die Sonderanhebung selbst sieht die Gesetzesbegründung kein eigenes Befreiungsrecht vor.
Fristen: So klappt der Wechsel noch 2026
Als freiwilliges Mitglied kündigen Sie Ihre Krankenkasse selbst. Die Kündigung wirkt zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet ab dem Monat, in dem sie bei der Kasse eingeht (§ 175 Abs. 4 SGB V). Geht sie bis zum 30. September 2026 ein, endet die Mitgliedschaft am 30. November und die PKV beginnt am 1. Dezember 2026. Am Stichtag 31. Dezember sind Sie dann privat versichert.
Kündigen Sie erst im Oktober, führt das zum 31. Dezember aus der GKV. Die PKV begänne am 1. Januar 2027, am Stichtag wären Sie noch gesetzlich versichert.
Prüfen Sie vorher, ob Ihnen der Stichtag überhaupt etwas bringt. Er wirkt nur, wenn Sie am 31. Dezember 2026 wegen Ihres Gehalts versicherungsfrei und substitutiv privat versichert sind, und er hilft nur, wenn Ihr Gehalt 2027 über der regulär angepassten Grenze liegt.
Wirksam wird die Kündigung außerdem erst, wenn Sie der Krankenkasse innerhalb der Kündigungsfrist nachweisen, dass Sie anschließend anderweitig abgesichert sind. Diesen Nachweis stellt der private Versicherer aus. Sie können die Kündigung also einreichen, bevor die PKV endgültig zugesagt hat. Kommt der Nachweis nicht rechtzeitig, läuft die Mitgliedschaft einfach weiter.
Vor dem Vertrag steht die Gesundheitsprüfung. Der Versicherer fragt Vorerkrankungen ab und kann Sie ohne Einschränkung aufnehmen, einen Risikozuschlag verlangen, einzelne Leistungen ausschließen oder den Antrag ablehnen. Wir stellen deshalb vorab eine anonyme Risikovoranfrage bei mehreren Gesellschaften. Sie sehen dann, wer Sie zu welchen Bedingungen nimmt, ohne dass ein Antrag in Ihrer Akte landet. Bis zum 30. September bleibt dafür wenig Zeit. Wer den Stichtag nutzen will, beginnt am besten jetzt über unseren PKV-Vergleich oder die Kontaktseite.
Der Arbeitgeberzuschuss in der PKV
Den PKV-Beitrag tragen Angestellte nicht allein. Der Arbeitgeber zahlt die Hälfte, gedeckelt auf den Betrag, den er in der GKV höchstens tragen müsste (§ 257 SGB V). 2026 sind das 508,59 Euro für die Krankenversicherung und 104,63 Euro für die Pflegeversicherung im Monat, zusammen 613,22 Euro. Der Zuschuss umfasst auch Beiträge für Angehörige, die in der GKV familienversichert wären.
Was die PKV für Angestellte leistet, haben wir auf der Seite PKV für Angestellte zusammengestellt.
Für wen sich der Wechsel lohnt
Über der Grenze zu liegen ist die Voraussetzung, nicht der Grund. Ob die PKV zu Ihnen passt, hängt von Alter, Gesundheit und Familiensituation ab.
Gute Voraussetzungen haben Sie, wenn Sie gesund und unter 45 sind, wobei es im Einzelfall auch später noch geht, wenn Sie höchstens zwei Kinder haben und wenn Sie Wert auf Leistungen legen, die die GKV nicht bietet, etwa Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer. Dazu gehört auch die Bereitschaft, langfristig zu denken und steigende Beiträge im Alter einzuplanen.
Bei drei oder mehr Kindern, bei schweren chronischen Erkrankungen und deutlich jenseits der 50 bleibt die GKV meist die bessere Wahl. Sie versichert Kinder und nicht erwerbstätige Ehepartner ohne eigenen Beitrag mit, während in der PKV jede Person ihren eigenen Beitrag zahlt. Ab 1. Januar 2028 kostet die Mitversicherung eines Ehepartners allerdings einen Zuschlag von 2,5 Beitragssatzpunkten (§ 242b SGB V n. F.), mit Ausnahmen unter anderem bei einem Kind unter zwölf Jahren, bei Pflege und ab der Regelaltersgrenze. Eine Familie mit bis zu zwei Kindern kann mit passender Tarifwahl trotzdem günstiger fahren als in der GKV. Rechnen muss man das im Einzelfall.
Woran es in der Praxis scheitert, sehen wir immer wieder: Viele schauen nur auf den aktuellen Monatsbeitrag und lassen die Prognose bis ins Rentenalter weg. Die Familienplanung spielt beim Abschluss keine Rolle und kostet später jeden Monat Geld. Und manch einer wechselt ohne Vergleich, obwohl sich die Tarife in Leistung, Beitragsstabilität und Erstattung stark unterscheiden.
Über Änderungen bei Grenzen und Beitragssätzen informieren wir laufend auf unserer Seite Aktuelles.
Häufige Fragen
Zählt mein Bonus mit?
Nur wenn er mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Hängt er vom Geschäftsergebnis oder von Zielvereinbarungen ab, bleibt er außen vor. Gleiches gilt für Abfindungen.
Ich verdiene seit diesem Jahr mehr als 77.400 Euro. Kann ich noch 2026 wechseln?
In einem laufenden Arbeitsverhältnis nein. Die Versicherungspflicht endet erst mit Ablauf des Jahres, in dem Sie die Grenze überschreiten, und nur, wenn Ihr Gehalt auch über der Grenze für 2027 liegt. Bei einem neuen Arbeitsvertrag mit einem Gehalt über der Grenze sind Sie dagegen sofort versicherungsfrei.
Bis wann muss ich kündigen, um am 31. Dezember 2026 privat versichert zu sein?
Spätestens am 30. September 2026 muss die Kündigung bei Ihrer Krankenkasse liegen. Sie wirkt zum 30. November, die PKV beginnt am 1. Dezember. Den Nachweis über den neuen Vertrag reichen Sie innerhalb der Kündigungsfrist nach.
Gilt die Grenze auch, wenn ich selbstständig oder verbeamtet bin?
Nein, sie gilt nur für Angestellte. Selbstständige, Freiberufler und Beamte dürfen sich privat versichern, egal wie viel sie verdienen.
Quellen
- § 6 SGB V, Versicherungsfreiheit
- § 8 SGB V, Befreiung von der Versicherungspflicht
- § 175 SGB V, Ausübung des Wahlrechts
- § 257 SGB V, Beitragszuschüsse für Beschäftigte
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228 vom 29. Juli 2026
- Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026, BMAS
- Hinweise des GKV-Spitzenverbands zur Jahresarbeitsentgeltgrenze
- PKV-Verband zur Versicherungspflichtgrenze 2027 (Prognose)