Arbeitgeberzuschuss zur PKV 2026: Höhe, Berechnung und was sich 2027 ändert
Höchstens die Hälfte Ihres PKV-Beitrags zahlt der Arbeitgeber 2026, und selbst dann ist bei 613,22 Euro im Monat Schluss. Für Ehepartner und Kinder gelten eigene Bedingungen, 2027 verschiebt sich die Obergrenze nach oben.
613,22 Euro im Monat, mehr gibt der Arbeitgeber 2026 zu Ihrer privaten Krankenversicherung nicht dazu. Bleibt Ihr Beitrag unter dieser Marke, übernimmt er die Hälfte davon. Liegt er darüber, zahlen Sie den gesamten Rest selbst. Die 613,22 Euro sind dabei kein Topf, sondern zwei getrennte Posten: 508,59 Euro für die Krankenversicherung und 104,63 Euro für die Pflegepflichtversicherung.
Es gelten also zwei Grenzen gleichzeitig, die Hälfte und der Deckel. Genau daran scheitern viele Überschlagsrechnungen.
Wer den Zuschuss bekommt
Anspruch haben Angestellte, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen und stattdessen privat versichert sind. In der Regel ist das der Fall, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt über der Versicherungspflichtgrenze liegt, 2026 also über 77.400 Euro im Jahr oder 6.450 Euro im Monat.
§ 257 SGB V ist die Rechtsgrundlage. Danach muss der private Vertrag Leistungen bieten, die der Art nach denen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Eine reine Zusatzversicherung reicht dafür nicht. Für Sie ist der Zuschuss steuerfrei, solange er die gesetzlichen Grenzen einhält (§ 3 Nr. 62 EStG).
Für die Abrechnung braucht der Arbeitgeber eine Beitragsbescheinigung des Versicherers. Sie weist getrennt aus, welcher Teil des Beitrags auf die Krankenversicherung und welcher auf die Pflegepflichtversicherung entfällt. Ohne diese Bescheinigung kann die Lohnbuchhaltung den Zuschuss nicht berechnen.
Versicherungsfrei zu sein und Anspruch auf den Zuschuss zu haben, ist nicht dasselbe. Über das eine entscheidet Ihr Gehalt, über das andere Ihr Vertrag. Ob sich ein Wechsel lohnt, zeigt erst ein Vergleich mit Ihren eigenen Zahlen.
Woher die Höchstbeträge kommen
Die Obergrenzen leiten sich aus der gesetzlichen Krankenversicherung ab. Der Arbeitgeber zahlt zur PKV höchstens das, was er für einen gesetzlich Versicherten mit einem Gehalt an der Beitragsbemessungsgrenze zahlen müsste.
Diese Grenze liegt 2026 bei 69.750 Euro im Jahr, das sind 5.812,50 Euro im Monat. In der Krankenversicherung ergeben der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent und der durchschnittliche Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent zusammen 17,5 Prozent, von denen der Arbeitgeber die Hälfte trägt. 8,75 Prozent von 5.812,50 Euro sind 508,59 Euro. In der Pflegeversicherung beträgt der Beitragssatz 3,6 Prozent, der Arbeitgeberanteil also 1,8 Prozent, und 1,8 Prozent von 5.812,50 Euro sind 104,63 Euro.
Damit gelten zwei Deckel nebeneinander: die Hälfte Ihres tatsächlichen Beitrags und die genannten Höchstbeträge. Der niedrigere Wert zählt. Kranken- und Pflegeversicherung werden dabei getrennt gerechnet, ein nicht ausgeschöpfter Betrag bei der Pflege lässt sich nicht auf die Krankenversicherung übertragen.
Wer weniger als die Beitragsbemessungsgrenze verdient, etwa nach einer Befreiung von der Versicherungspflicht, bekommt entsprechend weniger. Der Arbeitgeber rechnet dann mit dem tatsächlichen Gehalt.
In Sachsen gilt eine Besonderheit. Dort trägt der Arbeitgeber einen kleineren Anteil an der Pflegeversicherung, weil der Buß- und Bettag als Feiertag erhalten geblieben ist. Der Höchstzuschuss zur Pflegepflichtversicherung fällt dort entsprechend niedriger aus.
Rechenbeispiele
Die folgenden Modellrechnungen gelten außerhalb Sachsens und zeigen das Prinzip, nicht Ihren Tarif.
Unterhalb der Höchstgrenzen ist die Rechnung einfach. Die Krankenversicherung kostet 700 Euro, die Pflegepflichtversicherung 80 Euro im Monat. Der Arbeitgeber zahlt die Hälfte von beidem, also 350 Euro und 40 Euro, zusammen 390 Euro. Ihr Eigenanteil liegt ebenfalls bei 390 Euro.
Anders sieht es oberhalb der Grenzen aus: 1.200 Euro für die Krankenversicherung, 240 Euro für die Pflegepflichtversicherung. Die Hälfte wären 600 Euro und 120 Euro, doch hier greifen die Deckel. Der Arbeitgeber zahlt 508,59 Euro und 104,63 Euro, zusammen 613,22 Euro. Von den 1.440 Euro Gesamtbeitrag bleiben 826,78 Euro bei Ihnen.
Im dritten Fall ist ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger mitversichert. Für Sie beide zusammen kostet die Krankenversicherung 1.000 Euro, die Pflegepflichtversicherung 115 Euro. Die Hälfte sind 500 Euro und 57,50 Euro, beides liegt unter den Höchstbeträgen. Der Arbeitgeber zahlt 557,50 Euro, Sie ebenfalls 557,50 Euro.
| Modellrechnung (Euro im Monat) | KV-Beitrag | PPV-Beitrag | Arbeitgeber | Eigenanteil |
|---|---|---|---|---|
| Unterhalb der Grenzen | 700,00 | 80,00 | 390,00 | 390,00 |
| Oberhalb der Grenzen | 1.200,00 | 240,00 | 613,22 | 826,78 |
| Mit Angehörigem | 1.000,00 | 115,00 | 557,50 | 557,50 |
Wer die Rechnung mit dem eigenen Beitrag durchspielen möchte, kann dafür unseren Arbeitgeberzuschuss-Rechner nutzen.
Was nicht in die Rechnung gehört
Ein Selbstbehalt ist kein Beitrag. Sieht Ihr Tarif eine jährliche Selbstbeteiligung vor, senkt das zwar den Monatsbeitrag, doch der Arbeitgeber beteiligt sich nur am Beitrag und nicht an dem, was Sie im Krankheitsfall selbst tragen. Ein hoher Selbstbehalt verlagert diese Kosten vollständig auf Sie, und mit dem niedrigeren Beitrag sinkt zugleich der Zuschuss.
Bei weiteren Bausteinen wie dem Krankentagegeld gibt es keine pauschale Antwort. Entscheidend ist, was der Versicherer in der Beitragsbescheinigung als zuschussfähig ausweist. Fragen Sie im Zweifel dort nach.
Welche Tarifbausteine für Angestellte sinnvoll sind, haben wir auf der Seite PKV-Leistungen für Angestellte zusammengestellt.
Ehepartner und Kinder
Auch für privat versicherte Angehörige kann es einen Zuschuss geben, und zwar dann, wenn der Angehörige bei Ihnen familienversichert wäre, sofern Sie gesetzlich versichert wären. Maßstab dafür ist § 10 SGB V.
Für die Familienversicherung gilt eine Einkommensgrenze. 2026 liegt sie bei 565 Euro im Monat, abgeleitet aus der Bezugsgröße von 3.955 Euro. Bei Minijobs tritt an ihre Stelle die Geringfügigkeitsgrenze. Ein Ehepartner mit eigenem Einkommen oberhalb dieser Grenze zählt nicht mit.
Bei Kindern kommt eine weitere Regel hinzu. § 10 Absatz 3 SGB V schließt Kinder von der Familienversicherung aus, wenn der andere Elternteil nicht gesetzlich versichert ist, sein Einkommen regelmäßig über einem Zwölftel der Versicherungspflichtgrenze liegt (2026: 6.450 Euro im Monat) und zugleich höher ist als Ihres. Wer verheiratet ist und Kinder privat versichert, sollte diese Konstellation vor dem Abschluss prüfen lassen.
Auch mit Angehörigen bleibt es bei den Grenzen: höchstens die Hälfte des gesamten zuschussfähigen Beitrags und höchstens 508,59 Euro beziehungsweise 104,63 Euro. Wer die Höchstbeträge schon mit dem eigenen Beitrag ausschöpft, bekommt für die Familie nichts zusätzlich.
Elternzeit, Teilzeit, Jobwechsel und mehrere Arbeitgeber
Der Zuschuss knüpft an Arbeitsentgelt an. Ruht das Arbeitsverhältnis in der Elternzeit vollständig, fließt kein Entgelt und damit auch kein Zuschuss. Arbeiten Sie in Elternzeit in Teilzeit weiter, richtet sich der Zuschuss nach diesem Entgelt. Im Mutterschutz zahlt der Arbeitgeber nach Auskunft des PKV-Verbands ebenfalls keinen Zuschuss zum PKV-Beitrag. Klären Sie das vor Beginn der Elternzeit mit dem Arbeitgeber.
Wer in Teilzeit wechselt, sollte die Versicherungspflichtgrenze im Blick behalten. Sinkt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt unter 77.400 Euro, kann wieder Versicherungspflicht in der GKV eintreten. Dann geht es nicht mehr nur um den Zuschuss, sondern um den Versicherungsstatus insgesamt.
Beim Arbeitgeberwechsel prüft der neue Arbeitgeber den Anspruch neu. Legen Sie die aktuelle Beitragsbescheinigung gleich zu Beginn vor, damit der Zuschuss ab dem ersten Monat in der Abrechnung steht. Arbeiten Sie für mehrere Arbeitgeber, beteiligt sich jeder anteilig, gemessen am jeweiligen Arbeitsentgelt. Die Summe aller Zuschüsse bleibt auf die gesetzlichen Höchstbeträge begrenzt.
Was sich 2027 ändert
Zum Jahreswechsel steigen die Rechengrößen wie jedes Jahr. Für 2027 kommt etwas hinzu: Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228) hebt Versicherungspflichtgrenze und Beitragsbemessungsgrenze zusätzlich um 300 Euro im Monat an.
Für den Zuschuss ist das eine gute Nachricht. Weil der Höchstzuschuss an der Beitragsbemessungsgrenze hängt, steigt mit ihr auch die Obergrenze für den Arbeitgeberzuschuss, sofern die Beitragssätze nicht sinken.
Bei der Versicherungspflichtgrenze gilt für einen Teil der Privatversicherten eine eigene Grenze. § 6 Abs. 8 SGB V in der neuen Fassung lässt die Sonderanhebung um 3.600 Euro für alle entfallen, die am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei und substitutiv privat krankenversichert sind. Die reguläre Anpassung an die Lohnentwicklung gilt für sie weiter. Prognosen nennen dafür rund 81.000 Euro gegenüber rund 84.600 Euro für alle anderen. Die Grenze von 77.400 Euro bleibt also nicht stehen. Wer den Wechsel plant, sollte beide Werte kennen.
Die aktuellen Werte und Änderungen halten wir auf unserer Seite Aktuelles fest.
Der höchste Zuschuss ist nicht der beste Tarif
Es liegt nahe, einen Tarif so zu wählen, dass der Arbeitgeber die vollen 613,22 Euro zahlt. Wir halten das für den falschen Ausgangspunkt. Ein teurer Tarif bringt den vollen Zuschuss, aber eben auch einen hohen Eigenanteil, wie das zweite Beispiel zeigt. Wichtiger ist, was nach dem Zuschuss bei Ihnen bleibt, welche Leistungen Sie dafür bekommen und ob der Beitrag langfristig zu Ihrem Einkommen passt.
Wie die Rechnung mit Ihren Zahlen aussieht, zeigt ein kostenloser Vergleich. Wie unsere Beratung abläuft und wie sie vergütet wird, steht unter Beratung und Vergütung. Rückfragen nehmen wir über das Kontaktformular entgegen.
Häufige Fragen
Wie viel zahlt mein Arbeitgeber 2026 höchstens dazu?
508,59 Euro für die Krankenversicherung und 104,63 Euro für die Pflegepflichtversicherung, zusammen 613,22 Euro im Monat. Beide Werte gelten getrennt, und der Zuschuss ist immer auf die Hälfte des tatsächlichen Beitrags begrenzt. In Sachsen liegt der Höchstbetrag für die Pflege niedriger.
Was bleibt am Ende bei mir hängen?
Halbieren Sie den Beitrag zur Krankenversicherung und den Beitrag zur Pflegepflichtversicherung getrennt. Kappen Sie beide Ergebnisse bei 508,59 Euro beziehungsweise 104,63 Euro. Ziehen Sie die Summe vom Gesamtbeitrag ab. Ein Selbstbehalt bleibt außen vor.
Zählen Ehepartner und Kinder mit?
Ja, wenn der Angehörige bei Ihnen familienversichert wäre, falls Sie gesetzlich versichert wären. Für Ehepartner gilt die Einkommensgrenze von 565 Euro im Monat, bei Kindern verheirateter Eltern kommt die Prüfung nach § 10 Absatz 3 SGB V hinzu. Die Höchstbeträge steigen dadurch nicht.
Muss ich 2027 mit Änderungen rechnen?
Versicherungspflichtgrenze und Beitragsbemessungsgrenze steigen zusätzlich zur üblichen Anpassung um 300 Euro im Monat. Damit steigt auch die Obergrenze für den Zuschuss. Wer am 31. Dezember 2026 wegen seines Gehalts versicherungsfrei und substitutiv privat versichert ist, dem erspart § 6 Abs. 8 SGB V n. F. nur die Sonderanhebung. Die reguläre Anpassung 2027 gilt auch für ihn.
Quellen
- § 257 SGB V, Beitragszuschüsse für Beschäftigte
- § 10 SGB V, Familienversicherung
- § 61 SGB XI, Beitragszuschüsse für freiwillig Versicherte und Privatversicherte
- § 3 Nr. 62 EStG, steuerfreie Einnahmen
- § 6 SGB V, Versicherungsfreiheit
- BMAS: Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228 vom 29. Juli 2026
- PKV-Verband: privat versichert und schwanger