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Wer bereits versicherungsfrei ist und bis zum 31. Dezember 2026 in die PKV wechselt, bleibt 2027 von der Sonderanhebung um 3.600 € verschont. Für einen Beginn am 1. Dezember muss die Kündigung bis 30. September bei der Kasse sein.

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GKV-Reform 2027: Was sich ändert und was das für den Wechsel in die PKV bedeutet

Andreas Galli Veröffentlicht am Aktualisiert am 9 Min. Lesezeit
Titelbild: Was sich 2027 für Versicherte ändert. +300 €: Sonderanhebung der Grenzen im Monat.

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz steht seit dem 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt. Der Zusatzbeitrag soll ab 2027 stabil bleiben, dafür verteilt das Gesetz die Kosten neu. Was das für gesetzlich Versicherte heißt und ab wann sich ein Blick in die private Krankenversicherung rechnet.

Seit dem 29. Juli 2026 steht das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz im Bundesgesetzblatt. Der Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen soll ab 2027 nicht weiter steigen. Dafür begrenzt das Gesetz die Ausgaben, streicht einzelne Leistungen und holt sich bei bestimmten Gruppen mehr Beitrag: bei Angestellten mit hohem Einkommen und bei Mitgliedern, die einen Partner beitragsfrei mitversichern.

Grundlage der folgenden Punkte sind der verkündete Gesetzestext (BGBl. 2026 I Nr. 228) und die Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses (Bundestags-Drucksache 21/7016). Der Ausschuss hat den Regierungsentwurf an mehreren Stellen geändert, ältere Zusammenfassungen weichen deshalb ab. Eine pauschale Empfehlung zum Wechsel geben wir nicht. Die Reform ist ein Anlass, die eigene Versicherung zu prüfen, kein Grund für einen Wechsel an sich.

Warum das Gesetz kommt

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag hat sich seit 2022 auf 2,9 Prozent mehr als verdoppelt. Bei einem Bruttogehalt von 3.500 Euro im Monat kostet allein dieser Anstieg nach Rechnung des Ministeriums rund 340 Euro im Jahr. Die Ausgaben der Kassen wuchsen zuletzt um knapp 8 Prozent jährlich, doppelt so schnell wie im Durchschnitt der 2010er Jahre.

Rund 19 Milliarden Euro würden 2027 fehlen, wenn nichts geschieht. Bis 2030 könnte die Lücke nach Erwartung des Ministeriums auf rund 44 Milliarden Euro wachsen, der Zusatzbeitrag läge dann 2027 im Schnitt bei 3,8 Prozent und 2030 bei 4,8 Prozent. An diesen Werten misst sich die Reform. Eine Vorhersage für die tatsächlichen Beiträge nach der Reform sind sie nicht.

Rund 75 Prozent der Entlastung im Jahr 2030 sollen Leistungserbringer, Hersteller und Kassen tragen (Drucksache 21/7016, S. 7). Der Herstellerabschlag auf patentgeschützte Arzneimittel steigt von 7 auf 15,5 Prozent, was die Kassen bis 2030 um etwa 12 Milliarden Euro entlasten soll. Die Kassen selbst dürfen weniger für Werbung ausgeben, die Vorstandsgehälter werden begrenzt, und die Verwaltungskosten dürfen nur noch so stark steigen wie die beitragspflichtigen Einnahmen. Dazu kommt Geld vom Bund für die Versorgung von Bürgergeldbeziehenden: 1 Milliarde Euro im Jahr 2027, 2,75 Milliarden Euro im Jahr 2031.

Was Versicherte direkt spüren

Den restlichen Teil tragen die Versicherten. Vier Punkte wirken sich unmittelbar aus, drei davon ab dem 1. Januar 2027. Der Zuschlag für mitversicherte Partner folgt erst am 1. Januar 2028.

Zuzahlungen steigen um 50 Prozent (ab 1. Januar 2027)

Seit 2004 sind die Zuzahlungen fast unverändert, während Preise und Löhne bis 2024 um rund 50 Prozent gestiegen sind. Das Gesetz zieht nach und hebt sie um 50 Prozent an (§ 61 SGB V n. F.). Aus 5 bis 10 Euro je Medikament werden 7,50 bis 15 Euro, aus 10 Euro je Krankenhaustag werden 15 Euro. Die Belastungsgrenzen bleiben bestehen: höchstens 2 Prozent des Haushaltsbruttoeinkommens im Jahr, bei chronisch Kranken höchstens 1 Prozent.

Weniger Zuschuss beim Zahnersatz (ab 1. Januar 2027)

Der Festzuschuss für die Regelversorgung sinkt von 60 auf 50 Prozent. Das ist der Stand vor Oktober 2020. Mit lückenlosem Bonusheft gibt es nach fünf Jahren 60 statt 70 Prozent und nach zehn Jahren 65 statt 75 Prozent (§ 55 SGB V n. F.). Die Härtefallregelung für Versicherte mit niedrigem Einkommen bleibt erhalten, sie bekommen die Regelversorgung weiterhin vollständig erstattet.

Zuschlag für mitversicherte Partner (erst ab 1. Januar 2028)

Ehe- und Lebenspartner ohne eigenes Einkommen sind bisher ohne eigenen Beitrag mitversichert. Ab 1. Januar 2028 wird dafür ein Zuschlag von 2,5 Beitragssatzpunkten auf das beitragspflichtige Einkommen des Mitglieds fällig (§ 242b SGB V n. F.), auf Renten erst ab 1. Juli 2028. Das Mitglied trägt ihn allein. Arbeitgeber oder Rentenversicherung behalten ihn automatisch ein. Bemessungsgrundlage ist die dann geltende Beitragsbemessungsgrenze, die heute noch nicht feststeht.

Ohne Zuschlag bleiben Kinder, Mitglieder, deren mitversicherter Partner mit einem Kind unter zwölf Jahren in einem Haushalt lebt, Eltern von Kindern mit Behinderung, die sich nicht selbst unterhalten können, pflegende Angehörige, Partner über der Regelaltersgrenze sowie Partner mit gesundheitlichen Einschränkungen.

Weitere Änderungen im Leistungskatalog

Homöopathische und anthroposophische Leistungen und Arzneimittel werden nicht mehr erstattet. Das Hautkrebsscreening ab 35 Jahren bleibt. Bis zum 31. Dezember 2027 muss der Gemeinsame Bundesausschuss über eine Anpassung beschließen und dabei ein mögliches risikobasiertes Screening berücksichtigen. Eine Pflicht zur Umstellung enthält das Gesetz nicht.

Beim Krankengeld bleibt es grundsätzlich bei 70 Prozent des Bruttoentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts, für höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Neu ist der Fall, dass das Arbeitsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit endet. Dann sinkt das Krankengeld ab 1. Januar 2027 auf 60 Prozent des Nettoentgelts, mit Kind auf 67 Prozent (§ 47 Abs. 2a SGB V n. F.). Die Teil-Arbeitsunfähigkeit mit 25, 50 oder 75 Prozent gilt erst ab 1. Januar 2028 und kann nur mit Zustimmung von Versichertem und Arbeitgeber festgestellt werden (§ 44c SGB V n. F.).

Eine Abgabe auf zuckergesüßte Getränke enthält dieses Gesetz nicht. Die Beschlussempfehlung führt sie nur nachrichtlich als geplante Maßnahme auf. Nach Angaben der Bundesregierung soll sie ab 2028 in einem eigenen Verfahren kommen.

Die Sonderanhebung der Grenzen

Für Gutverdiener ist das der wichtigste Teil des Gesetzes. Zwei Grenzen steigen 2027 über die übliche Lohnanpassung hinaus um weitere 300 Euro im Monat, also 3.600 Euro im Jahr.

69.750 Euro im Jahr beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 2026. Bis zu diesem Einkommen berechnet die Kasse ihren Beitrag. Steigt die Grenze, zahlt jeder mehr, dessen Gehalt darüber liegt. Den Arbeitnehmeranteil der Mehrbelastung aus der Sonderanhebung beziffert das Ministerium auf rund 26 Euro im Monat, der Arbeitgeber trägt einen Anteil in ähnlicher Höhe. Die reguläre Anpassung kommt obendrauf.

Die Versicherungspflichtgrenze liegt 2026 bei 77.400 Euro im Jahr. Sie entscheidet, ob Angestellte überhaupt in die PKV wechseln dürfen, für Selbstständige und Beamte spielt sie keine Rolle. Mit regulärer Anpassung und Sonderanhebung dürfte sie 2027 bei rund 84.600 Euro liegen. Das ist eine Prognose, gerechnet mit einer Lohnentwicklung von 4,5 Prozent, wie sie der PKV-Verband annimmt. Amtlich wird der Wert erst mit der Rechengrößenverordnung im Herbst. Wo Ihr Gehalt im Verhältnis zu den Grenzen steht, zeigt unser Versicherungspflichtgrenze-Rechner.

Wer 2027 wieder versicherungspflichtig wird

Wer 2026 über 77.400 Euro verdient und 2027 unter der für ihn geltenden Grenze bleibt, wird zum 1. Januar 2027 wieder versicherungspflichtig. Der Weg in die PKV ist dann versperrt, bis das Gehalt die Grenze wieder übersteigt (§ 6 SGB V).

Für einen Teil der Privatversicherten mildert das Gesetz den Effekt ab, aufgehoben ist er nicht. Nach § 6 Abs. 8 SGB V in der neuen Fassung entfällt die Sonderanhebung um 3.600 Euro für alle, die am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei und substitutiv privat krankenversichert sind. Die reguläre Anpassung an die Lohnentwicklung gilt auch für diese Gruppe. Nach der Prognose liegt ihre Grenze 2027 bei rund 81.000 Euro statt bei rund 84.600 Euro. Wer darunter verdient, wird also auch als Privatversicherter wieder versicherungspflichtig. In der PKV bleiben kann er dann nur über eine Befreiung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, beantragt binnen drei Monaten und unwiderruflich.

Wer den Stichtag noch nutzen will, muss die Kündigungsfrist einplanen. Die Kündigung der Krankenkasse wirkt zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats (§ 175 SGB V). Damit die PKV am 1. Dezember 2026 beginnt, muss die Kündigung bis zum 30. September 2026 bei der Kasse eingehen, den Nachweis über den neuen Vertrag reichen Sie innerhalb der Frist nach. Den Stand dazu halten wir auf der Seite Aktuell fest, die Berechnung der Grenze erklärt unser Beitrag zur Versicherungspflichtgrenze 2026 und 2027.

Was daraus für Ihre Versicherung folgt

Die Reform verteilt Kosten um. Sie macht die PKV nicht automatisch zur besseren Wahl, aber sie verändert die Rechnung für manche Haushalte.

In der GKV zu bleiben passt, wenn Sie Kinder oder einen Partner mitversichern, der auch nach den neuen Regeln beitragsfrei bleibt, wenn Vorerkrankungen eine Gesundheitsprüfung schwierig machen oder wenn Ihnen die Umlagefinanzierung schlicht lieber ist. Rechnen Sie dann mit den neuen Zuzahlungen und gegebenenfalls dem Partnerzuschlag, damit die Entscheidung auf aktuellen Zahlen steht.

Ein Blick in die PKV lohnt sich eher, wenn Sie dauerhaft über der Versicherungspflichtgrenze verdienen, gesund sind und keine oder wenige Angehörige mitversichern. Der Leistungsumfang steht dort im Vertrag, der Gesetzgeber kann ihn nicht kürzen wie den Leistungskatalog der GKV. Unverändert ist er trotzdem nicht: Bei einer nicht nur vorübergehenden Veränderung im Gesundheitswesen darf der Versicherer Bedingungen und Tarifbestimmungen mit Zustimmung eines Treuhänders anpassen (§ 203 Abs. 3 VVG). Die Beiträge sind ohnehin nicht festgeschrieben, sie steigen mit den Behandlungskosten und mit dem Alter. Ein Teil des Beitrags fließt in Altersrückstellungen, die diesen Anstieg dämpfen sollen. Am Beitrag beteiligt sich der Arbeitgeber wie in der GKV. Was ein Tarif für Angestellte enthalten sollte, zeigen wir unter PKV für Angestellte.

Sind Einkommen, Familienplanung oder Gesundheit gerade offen, ist Vertagen die vernünftigere Wahl. Legen Sie dann fest, wann Sie mit welchen Zahlen neu rechnen. Bedenken Sie dabei: Die Hürde für Angestellte liegt 2027 höher als 2026, und Eintrittsalter wie Gesundheitszustand bestimmen beim Abschluss den Beitrag mit.

Für den Stichtag 2026 bleibt bis Ende September wenig Zeit, denn Risikovoranfrage, Antrag und Kündigung müssen in diese Wochen passen. Unseren Vergleich können Sie dafür anfordern, Fragen dazu beantworten wir über die Kontaktseite. Wer in der GKV bleibt, muss nichts unternehmen. Die neuen Regeln greifen dann von selbst.

Häufige Fragen

Bleibt mein Zusatzbeitrag 2027 wirklich stabil?

Das ist das Ziel des Gesetzes, garantiert ist es nicht. Jede Kasse legt ihren Zusatzbeitrag selbst fest. Ein Teil der Kosten wandert außerdem vom Beitrag in die Zuzahlungen, den Zahnersatz und den Partnerzuschlag. Ohne Reform hätte der durchschnittliche Zusatzbeitrag nach Rechnung des Ministeriums 2027 bei 3,8 Prozent gelegen.

Ich bin schon privat versichert. Muss ich 2027 zurück in die GKV?

Das hängt von Ihrem Gehalt ab. Wer am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei und substitutiv privat versichert ist, dem erspart § 6 Abs. 8 SGB V n. F. nur die Sonderanhebung um 3.600 Euro. Die reguläre Anpassung 2027 gilt auch für ihn, nach der Prognose auf rund 81.000 Euro. Liegt Ihr Gehalt darunter, werden Sie zum 1. Januar 2027 wieder versicherungspflichtig. In der PKV bleiben können Sie dann über eine Befreiung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, die Sie binnen drei Monaten beantragen müssen und die nicht widerrufen werden kann. Selbstständige und Beamte betrifft die Grenze nicht.

Was kostet mich die Sonderanhebung der Beitragsbemessungsgrenze?

Nach Angaben des Ministeriums bis zu rund 26 Euro im Monat als Arbeitnehmeranteil, sofern Ihr Gehalt über der neuen Grenze liegt. Der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil zusätzlich. Die reguläre jährliche Anpassung der Grenze ist darin nicht enthalten.

Muss ich den Zuschlag auch für meine Kinder zahlen?

Nein. Für Kinder bleibt die Mitversicherung ohne eigenen Beitrag. Ohne Zuschlag bleiben außerdem Mitglieder, deren mitversicherter Partner mit einem Kind unter zwölf Jahren in einem Haushalt lebt, Eltern von Kindern mit Behinderung, pflegende Angehörige, Partner über der Regelaltersgrenze und Partner mit gesundheitlichen Einschränkungen. Der Zuschlag selbst greift ohnehin erst ab 1. Januar 2028.

Quellen

Über den Autor

Andreas Galli, PKV-Analyst bei PKVler

Andreas Galli

PKV-Analyst

Schwerpunkt: Angestellte, Selbstständige und Beamte

Andreas berät seit über 8 Jahren Menschen bei einer der wichtigsten Entscheidungen ihres Lebens: der Wahl der richtigen Krankenversicherung.

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