Zu jeder Leistung auf einer privatärztlichen Rechnung gehören das Datum, eine Nummer mit Bezeichnung, der Steigerungssatz und der Betrag. So verlangt es die Gebührenordnung für Ärzte (§ 12 Abs. 2 GOÄ), und erst mit einer solchen Rechnung wird das Honorar fällig (§ 12 Abs. 1 GOÄ).
Die GOÄ ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung, die nur mit Zustimmung des Bundesrats zustande kommt (§ 11 Bundesärzteordnung). Sie regelt die Vergütung aller beruflichen Leistungen von Ärzten, soweit kein Bundesgesetz etwas anderes bestimmt (§ 1 Abs. 1 GOÄ). Für Kassenleistungen an gesetzlich Versicherte gilt stattdessen der Einheitliche Bewertungsmaßstab nach § 87 SGB V. Privatversicherte, Beihilfeberechtigte und Selbstzahler bekommen eine Rechnung nach GOÄ. Zahnärzte haben eine eigene Gebührenordnung, die GOZ.
Wie der Betrag entsteht
Jede Leistung im Gebührenverzeichnis hat eine Punktzahl. Mal dem Punktwert von 5,82873 Cent ergibt sie den einfachen Gebührensatz (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Den darf der Arzt nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und den Umständen bei der Ausführung vervielfachen, bei den meisten Leistungen bis zum 3,5fachen (§ 5 Abs. 1 und 2 GOÄ). Die Einzelheiten stehen unter Steigerungssatz.
Punktzahl und Punktwert sind nicht verhandelbar. Eine abweichende Vereinbarung darf nur die Höhe der Gebühr betreffen. Sie wird nach persönlicher Absprache vor der Behandlung schriftlich getroffen und muss den Hinweis enthalten, dass eine Erstattung möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist (§ 2 GOÄ). Fehlt eine selbständige ärztliche Leistung im Verzeichnis, kann der Arzt sie entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Nummer berechnen (§ 6 Abs. 2 GOÄ). Auf der Rechnung steht dann der Zusatz „entsprechend“ (§ 12 Abs. 4 GOÄ).
Eine neue GOÄ ist in Arbeit
Die geltende Fassung beruht auf der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996, geändert wurde sie zuletzt 2023. Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium im Juni 2025 einen gemeinsamen Entwurf übergeben und im Juli 2026 eine überarbeitete Fassung nachgereicht. Nach Angaben der Bundesärztekammer bereitet das Ministerium einen Referentenentwurf vor. Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 hält die Kammer für realistisch. Bis die Bundesregierung eine neue Verordnung erlässt, gilt die bisherige.
Für Sie als Versicherte zählt vor allem, bis zu welchem Satz Ihr Tarif GOÄ-Rechnungen übernimmt. Das regeln die Tarifbedingungen, und die Grenzen unterscheiden sich von Tarif zu Tarif.