Eine ärztliche Beratung, Nummer 1 im Gebührenverzeichnis der GOÄ, ist mit 80 Punkten bewertet. Multipliziert mit dem Punktwert von 5,82873 Cent ergibt das einen einfachen Gebührensatz von 4,66 € (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Auf der Rechnung stehen beim 2,3fachen Satz 10,72 €, beim 3,5fachen 16,32 €.
Den Satz bestimmt der Arzt nach billigem Ermessen, abhängig von Schwierigkeit und Zeitaufwand der Leistung und den Umständen der Ausführung (§ 5 Abs. 2 GOÄ). Welcher Rahmen gilt, hängt von der Art der Leistung ab (§ 5 Abs. 1, 3 und 4 GOÄ).
| Leistungen | Rahmen | Schwellenwert |
|---|---|---|
| die meisten ärztlichen Leistungen | 1,0 bis 3,5 | 2,3 |
| Abschnitte A, E und O, unter anderem physikalische Medizin und Strahlendiagnostik | 1,0 bis 2,5 | 1,8 |
| Laboruntersuchungen (Abschnitt M) und Nummer 437 | 1,0 bis 1,3 | 1,15 |
Über dem Schwellenwert
Bis zum Schwellenwert braucht der Arzt keine schriftliche Begründung. Darüber darf er nur gehen, wenn Besonderheiten bei Schwierigkeit, Zeitaufwand oder den Umständen der Ausführung das rechtfertigen (§ 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ). Die Begründung muss er schriftlich geben, bezogen auf die einzelne Leistung und für Sie verständlich und nachvollziehbar. Auf Verlangen muss er sie näher erläutern (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Reicht Ihrem Versicherer die Begründung nicht, können Sie beim Arzt also eine genauere Erläuterung anfordern.
Mehr als den Höchstsatz kann ein Arzt nur mit einer schriftlichen Vereinbarung verlangen, die vor der Behandlung geschlossen wird (§ 2 GOÄ). Notfall- und akute Schmerzbehandlungen darf er davon nicht abhängig machen. Für die Abschnitte A, E, M und O ist eine solche Vereinbarung ganz ausgeschlossen.
Was der Tarif übernimmt
Bis zu welchem Satz Ihr Versicherer erstattet, regeln die Tarifbedingungen. In einigen Tarifen begrenzen schon Rechtsvorschriften die Abrechnung: Im Standardtarif darf der Arzt höchstens das 1,8fache berechnen, bei den Abschnitten A, E und O das 1,38fache und bei Laborleistungen nach Abschnitt M das 1,16fache, Zahnärzte höchstens das 2fache der GOZ (§ 75 Abs. 3a SGB V). Dieselbe Vorschrift setzt auch für den Basistarif und den Notlagentarif Obergrenzen, soweit nichts Abweichendes vereinbart oder festgesetzt ist. Die ältere Regel in § 5b GOÄ nennt für den Standardtarif niedrigere Werte; maßgeblich sind die Sätze des § 75 Abs. 3a SGB V, die auch der PKV-Verband nennt.
Für Zahnärzte gilt nach § 5 GOZ derselbe Rahmen bis zum 3,5fachen. Der 2,3fache Satz steht dort für eine nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung.