Arztrechnungen bezahlt dieser Baustein nicht, er ersetzt Einkommen. Der Versicherer gleicht den Verdienstausfall, den Krankheit oder Unfall über eine Arbeitsunfähigkeit verursachen, mit dem vereinbarten Krankentagegeld aus (§ 192 Abs. 5 VVG). Gesetzlich Versicherte mit Krankengeldanspruch bekommen stattdessen 70 Prozent ihres beitragspflichtigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Bei Beschäftigten ist das Krankengeld auf 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts begrenzt (§ 47 Abs. 1 und 6 SGB V). Was gilt, regeln Bedingungen und Tarif Ihres Versicherers. Der PKV-Verband hat dazu Musterbedingungen veröffentlicht (MB/KT 2009).
Wann gezahlt wird
Arbeitsunfähig im Sinne der Musterbedingungen ist nur, wer den eigenen Beruf vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, ihn auch nicht ausübt und keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 1 Abs. 3 MB/KT 2009). Eine stufenweise Wiedereingliederung ist nur versichert, wenn Tarif oder Tarifbedingungen sie vorsehen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 MB/KT 2009).
Zusammen mit anderen Kranken- und Krankentagegeldern darf die Leistung das auf den Kalendertag umgerechnete Nettoeinkommen aus dem Beruf nicht übersteigen (§ 4 Abs. 2 MB/KT 2009). Sinkt Ihr Einkommen nicht nur vorübergehend, müssen Sie das melden, und der Versicherer kann Tagessatz und Beitrag herabsetzen, auch bei laufender Arbeitsunfähigkeit (§ 4 Abs. 3 und 4 MB/KT 2009). Als Leistung aus einer Krankenversicherung ist das Krankentagegeld steuerfrei (§ 3 Nr. 1 Buchst. a EStG).
Wann der Schutz endet
Mit Eintritt der Berufsunfähigkeit endet der Vertrag, nach den Musterbedingungen also, wenn Sie im bisherigen Beruf auf nicht absehbare Zeit zu mehr als 50 Prozent erwerbsunfähig sind. Eine laufende Arbeitsunfähigkeit wird dann höchstens bis drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit bezahlt (§ 15 Abs. 1 Buchst. b MB/KT 2009). Auch mit dem Bezug von Altersrente ist Schluss (§ 15 Abs. 1 Buchst. c MB/KT 2009). Ist ein Ende mit 65 vereinbart, können Sie eine neue Krankentagegeldversicherung verlangen, die spätestens mit 70 endet. Wer sie binnen zwei Monaten nach dem 65. Geburtstag beantragt, wird ohne Risikoprüfung und ohne Wartezeiten aufgenommen, soweit der Schutz nicht steigt (§ 196 Abs. 1 VVG). Direkt danach können Sie unter denselben Bedingungen eine weitere verlangen, die spätestens mit 75 endet (§ 196 Abs. 3 VVG).
Ordentlich kündigen darf der Versicherer ein Krankentagegeld, das gesetzlichen Schutz ersetzen kann, grundsätzlich nicht. Ohne gesetzlichen Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss, etwa bei Selbstständigen, gilt in den ersten drei Jahren eine Ausnahme: Dann kann er mit drei Monaten Frist zum Ende des Versicherungsjahres kündigen (§ 206 Abs. 1 VVG).