Ab wann ein privater Krankenversicherer für eine Behandlung zahlt, hängt nicht allein vom Versicherungsbeginn ab. Sieht ein Tarif Wartezeiten vor, rechnen sie vom Versicherungsbeginn an, und für Versicherungsfälle in dieser Zeit zahlt der Versicherer insoweit nicht (§ 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 MB/KK). Nicht zu verwechseln ist das mit der Karenzzeit beim Krankentagegeld.
In der Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeldversicherung darf die allgemeine Wartezeit höchstens drei Monate betragen (§ 197 Abs. 1 VVG). Für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie sowie für das Krankentagegeld während des Mutterschutzes erlaubt das Gesetz eine besondere Wartezeit von bis zu acht Monaten. In der Pflegekrankenversicherung sind bis zu drei Jahre zulässig. Ob und welche Wartezeiten gelten, steht in den Bedingungen Ihres Tarifs.
Die Musterbedingungen des PKV-Verbands lassen die allgemeine Wartezeit bei Unfällen entfallen. Dasselbe gilt dort für Ehe- und Lebenspartner einer seit mindestens drei Monaten versicherten Person, wenn eine gleichartige Versicherung binnen zwei Monaten nach der Heirat oder Eintragung beantragt wird (§ 3 Abs. 2 MB/KK). Sieht der Tarif es vor, kann der Versicherer Wartezeiten gegen ein ärztliches Zeugnis erlassen (§ 3 Abs. 4 MB/KK).
Wann die Wartezeit wegfällt
Wer aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder aus einer anderen privaten Krankheitskostenversicherung kommt, bekommt die dort ununterbrochen zurückgelegte Zeit angerechnet. Der neue Vertrag muss dafür spätestens zwei Monate nach dem Ende der Vorversicherung beantragt werden und unmittelbar anschließen (§ 197 Abs. 2 VVG). Nach acht Monaten lückenloser Vorversicherung sind damit auch die besonderen Wartezeiten der Krankheitskostenversicherung erfüllt, in der Pflegekrankenversicherung kann die Frist länger sein.
Ist ein Elternteil am Tag der Geburt privat krankenversichert, muss dessen Versicherer das Kind ohne Risikozuschläge und Wartezeiten aufnehmen. Voraussetzung ist, dass Sie es spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend anmelden und sein Schutz nicht über den des Elternteils hinausgeht. Eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils darf der Vertrag vorsehen, höchstens aber drei Monate (§ 198 VVG).
Beim Tarifwechsel innerhalb Ihrer Gesellschaft darf der Versicherer eine Wartezeit nur für die Mehrleistungen des neuen Tarifs verlangen. Vereinbaren Sie für diese Mehrleistungen einen Leistungsausschluss, entfällt sie (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG).