Zwischen dem ersten Tag einer Arbeitsunfähigkeit und der ersten Zahlung aus dem Krankentagegeld liegt eine Frist, die Sie beim Abschluss selbst wählen. Die Musterbedingungen des PKV-Verbands überlassen Höhe und Dauer der Leistung dem Tarif (§ 4 Abs. 1 MB/KT 2009), und dort steht, ab welchem Tag der Versicherer zahlt.
Angestellte und Selbstständige
Bei Angestellten gibt das Arbeitsrecht die Richtung vor. Der Arbeitgeber zahlt das Gehalt bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen weiter (§ 3 Abs. 1 EntgFG). Eine Karenzzeit von 42 Tagen schließt daran an, das Krankentagegeld beginnt am 43. Tag. Lücken gibt es trotzdem: In den ersten vier Wochen eines neuen Arbeitsverhältnisses besteht noch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 3 Abs. 3 EntgFG). Und wer wegen derselben Krankheit erneut ausfällt, hat die sechs Wochen unter Umständen schon verbraucht (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EntgFG).
Selbstständigen zahlt niemand etwas weiter. Wie lang ihre Karenzzeit sein kann, hängt davon ab, wie lange die eigenen Rücklagen reichen. Je früher die Zahlung einsetzt, desto mehr Leistung ist versichert, und danach richtet sich der Beitrag. In der gesetzlichen Kasse bekommen hauptberuflich Selbstständige mit Wahlerklärung Krankengeld ohne zusätzlichen Wahltarif erst ab der siebten Woche (§ 44 Abs. 2, § 46 und § 53 Abs. 6 SGB V).
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) fügt eine weitere Hürde hinzu. Ab 1. Januar 2027 entsteht der Anspruch auf Krankengeld nach einer Wahlerklärung (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB V) grundsätzlich erst drei Monate nach deren Zugang bei der Krankenkasse. Sofort mit dem Zugang entsteht er nur, wenn Sie erstmals freiwillig gesetzlich versichert werden oder bisher Anspruch auf Krankengeld hatten, der etwa durch den Start in die Selbstständigkeit wegfiele, und die Erklärung innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Mitgliedschaft oder dem Statuswechsel bei der Kasse eingeht. Sind Sie beim Zugang oder während der Wartezeit arbeitsunfähig, wirkt die Erklärung erst ab dem Tag nach dem Ende dieser Arbeitsunfähigkeit. Geht die Arbeitsunfähigkeit in der Wartezeit auf einen Unfall zurück, besteht der Anspruch ab dem ersten Tag der Krankheit (§ 44 Abs. 2 Satz 4 bis 7 SGB V n. F.).
Später ändern
Wer die Karenzzeit verkürzt, erweitert seinen Schutz, und für diesen hinzukommenden Teil erlauben die Musterbedingungen einen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss samt neuer Wartezeiten (§ 1 Abs. 5 und § 3 Abs. 6 MB/KT 2009). Das Gesetz kennt eine ähnliche Regel für Mehrleistungen beim Tarifwechsel. Für eine längere Karenzzeit, also weniger Leistung, sieht die Regel nichts davon vor.
Die Wartezeit im privaten Vertrag ist etwas anderes. Sie zählt ab Versicherungsbeginn, als allgemeine Wartezeit dauert sie drei Monate und entfällt bei Unfällen (§ 3 Abs. 1 und 2 MB/KT 2009), während die Karenzzeit ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit läuft.
Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit melden Sie unverzüglich, spätestens in der Frist, die der Tarif nennt, auch wenn noch kein Geld fließt. Geht die Anzeige verspätet ein, kann das Krankentagegeld bis zum Zugangstag gekürzt werden oder ganz entfallen (§ 9 Abs. 1 MB/KT 2009).