Wer sich an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule einschreibt, ist grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V). Privat versichert studieren Sie nur mit einer Befreiung. Die beantragen Sie innerhalb von drei Monaten bei der Krankenkasse, widerrufen lässt sie sich nicht (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 SGB V). Im Referendariat zählt dagegen, ob Sie Beamter auf Widerruf mit Anspruch auf Beihilfe sind.
Wo die studentische Pflichtversicherung aufhört
Wer über die Eltern familienversichert ist, wird durch die Einschreibung nicht versicherungspflichtig. Dasselbe gilt, wenn Sie schon als Beschäftigter pflichtversichert sind oder hauptberuflich selbstständig arbeiten (§ 5 Abs. 5 und 7 SGB V). Ein Job als Werkstudent bleibt versicherungsfrei, solange das Studium im Vordergrund steht (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Als Faustregel nennt der PKV-Verband höchstens 20 Stunden pro Woche im Semester.
Dazu kommt das Alter: Die Mitgliedschaft endet mit dem Semester, in dem Sie 30 werden, länger nur aus anerkannten Gründen (§ 190 Abs. 9 SGB V). Danach sind Sie freiwilliges Mitglied, können aber binnen zwei Wochen nach dem Hinweis der Kasse in die PKV wechseln (§ 188 Abs. 4 SGB V).
Warum die Befreiung für das ganze Studium gilt
Die Befreiung hängt an dem Grund, der die Pflicht ausgelöst hat, hier an der Einschreibung. So hat es das Bundessozialgericht entschieden (B 12 KR 9/09 R), und so wenden es die Kassen nach den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbands vom 23. Dezember 2025 an. Solange Sie ohne Unterbrechung eingeschrieben sind, bleibt es dabei. Zu jedem Semester neu wählen können Sie nicht.
Erst nach einer Lücke von mehr als einem Monat beginnt die Versicherungspflicht neu, und Sie haben wieder die Wahl. Ein Job, der Sie als Beschäftigten versicherungspflichtig macht, geht der Befreiung vor. Endet er vor dem Abschluss, lebt sie wieder auf. Solange die Befreiung gilt, gibt es keine Familienversicherung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V), und Sie brauchen eine private Pflegepflichtversicherung (§ 23 SGB XI).
Familienversichert bis 25
Kinder gesetzlich versicherter Eltern bleiben in Ausbildung oder Studium bis zum 25. Geburtstag beitragsfrei familienversichert, nach einem Freiwilligendienst bis zu zwölf Monate länger (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V). Das eigene Einkommen darf 2026 regelmäßig 565 € im Monat nicht übersteigen, mit Minijob 603 €. Wann ein privat versicherter Elternteil die Familienversicherung ausschließt, steht im Beitrag PKV für Familien.
Endet die Familienversicherung mitten im Studium, sind Sie ab dem nächsten Tag als Student pflichtversichert, und erst dann beginnt die Frist für die Befreiung. Mit 25 steht Ihnen die PKV also noch offen.
Kinder von Beamten
Für Kinder beihilfeberechtigter Eltern trägt die Beihilfe einen festen Teil der Krankheitskosten, beim Bund 80 Prozent (§ 46 Abs. 2 BBhV). Den Rest deckt ein Restkostentarif. Im Studium bleiben die Kinder laut PKV-Verband grundsätzlich berücksichtigungsfähig, mit der Einschreibung werden sie aber versicherungspflichtig. Um im Restkostentarif zu bleiben, brauchen sie die Befreiung. Die HUK-COBURG nennt als Beitragsbeispiel 25 € im Monat für eine 20-jährige Studentin mit Anspruch auf Bundesbeihilfe (Datenstand Januar 2026).
Beim Bund zählt ein Kind, solange es beim Familienzuschlag berücksichtigt wird (§ 4 Abs. 2 BBhV, § 40 BBesG). Das hängt am Kindergeld, und das gibt es in der Ausbildung nur, solange das Kind noch nicht 25 ist (§ 32 Abs. 4 EStG). Hat ein Freiwilligendienst die Ausbildung verzögert, zählt das Kind bis zu zwölf Monate länger (§ 4 Abs. 2 BBhV). Danach muss der Vertrag die vollen Kosten tragen. Beantragen Sie die Umstellung binnen sechs Monaten, entfallen Risikoprüfung und Wartezeit (§ 199 Abs. 2 VVG). Viele Versicherer bieten Studierenden Ausbildungstarife an, die laut PKV-Verband ohne Alterungsrückstellung auskommen und in der Regel längstens bis zum 39. Lebensjahr laufen. Für Medizinstudierende lohnt ein Blick auf PKV für Ärztinnen und Ärzte.
Referendariat: Beamter oder Auszubildender
Das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist für den Vorbereitungsdienst gedacht (§ 4 Abs. 4 BeamtStG). Ob das Referendariat im Lehramt so läuft, regelt das Land, in Bayern etwa für das Gymnasium (§ 1 Abs. 2 ZALG). Mit Beihilfe sind Sie versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und sichern den Rest selbst ab. Eine Krankenversicherung nur für die Ausbildungszeit darf befristet sein (§ 195 Abs. 2 VVG). Die HUK-COBURG nennt als Beitragsbeispiel für einen 23-jährigen ledigen Anwärter des Bundes ohne Kinder 70 € im Monat, ebenfalls mit Datenstand Januar 2026. Mehr unter PKV für Lehrerinnen und Lehrer.
Bei Rechtsreferendaren entscheidet das Land. Nordrhein-Westfalen bildet im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis aus (§ 30 Abs. 1 JAG NRW), und das Oberlandesgericht Köln nennt für diese Zeit die gesetzliche Krankenversicherung. Sachsen und Thüringen lassen die Wahl des Beamtenverhältnisses auf Widerruf zu, wenn Sie die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Beihilfe gibt es nach den Merkblättern aus Sachsen und Thüringen nur im Beamtenverhältnis, im Ausbildungsverhältnis sind die Bezüge in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig. Für andere Länder fragen Sie Ihr Oberlandesgericht.
Öffnungsaktion beim Schritt ins Beamtenverhältnis
Beamte auf Widerruf mit Beihilfe können die Öffnungsaktion nutzen, zunächst in Tarifen, die für sie offen sind. Der Antrag muss binnen sechs Monaten nach der ersten Verbeamtung beim Versicherer eingehen. Die teilnehmenden Gesellschaften lehnen dann niemanden aus Risikogründen ab, schließen keine Leistungen aus und begrenzen einen Risikozuschlag auf 30 Prozent des tariflichen Beitrags. Für Beamte auf Widerruf gilt das laut Liste des PKV-Verbands nicht bei jeder dieser Gesellschaften. Wer im Referendariat gesetzlich versichert bleibt, kann sie laut PKV-Verband noch bei der Ernennung auf Probe nutzen.
Wer schon privat vollversichert ist, bleibt grundsätzlich außen vor. Für Menschen, die als Kinder über die Eltern privat versichert waren und nach der Ausbildung verbeamtet werden, sieht der PKV-Verband aber ausdrücklich einen erneuten Anspruch vor. Ob das auch bei einem laufenden Studentenvertrag gilt, sagt die Broschüre nicht; das beantwortet nur der Versicherer selbst vor dem Antrag.
Wann die PKV nicht passt
Über die Eltern familienversichert zahlen Sie nichts. In der studentischen Pflichtversicherung sind es laut Verband der Ersatzkassen seit dem Wintersemester 2024/2025 87,38 € im Monat plus Zusatzbeitrag und Pflegeversicherung, ohne Fragen zur Gesundheit. In der PKV entscheidet die Gesundheitsprüfung, und die Öffnungsaktion gilt nur für Beamte und ihre Angehörigen. Mit einer chronischen Erkrankung spricht deshalb viel für die Kasse.
Die Befreiung bindet bis zum Abschluss, auch wenn der Beitrag steigt. Verdienen Sie danach als Angestellter nicht mehr als die Versicherungspflichtgrenze von 77.400 € (2026), sind Sie gesetzlich pflichtversichert. 2027 steigt die Grenze zusätzlich zur üblichen Anpassung um 3.600 € (§ 6 Abs. 6 SGB V in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes). Eine Anwartschaftsversicherung hält die Rückkehr in die PKV ohne neue Gesundheitsprüfung offen. Ob Ihr Gehalt reicht, zeigt der Wechsel-Check. Wer direkt nach dem Studium als Privatversicherter selbstständig wird, kommt laut PKV-Verband nicht freiwillig in die gesetzliche Kasse.
Bekommen Sie im Studium Kinder, zahlen Sie in der PKV für jedes einen eigenen Beitrag. In der gesetzlichen Kasse können die Kinder beitragsfrei familienversichert sein (§ 10 SGB V).