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PKV-Wechsel 2026: Kündigung bis 30. September für den Start am 1. Dezember.

Zur Meldung

PKV nach Beruf

PKV für Ärztinnen und Ärzte

Angestellte Ärztinnen und Ärzte brauchen ein Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze, nach den Tariftabellen 2026 ab dem vierten Berufsjahr. Wer sich niederlässt, kann bei jedem Einkommen wählen.

Versicherungspflichtgrenze, 6.450 € im Monat
77.400 €
§ 6 SGB V
Beitragsbemessungsgrenze, 5.812,50 € im Monat
69.750 €
Rechengrößen-Verordnung
Höchstzuschuss des Arbeitgebers im Monat: 508,59 € Kranken- plus 104,63 € Pflegeversicherung
613,22 €
§ 257 SGB V

Ob Sie als angestellte Ärztin oder angestellter Arzt privat versichert sein dürfen, hängt an einer Zahl. Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt muss die Versicherungspflichtgrenze übersteigen, 2026 sind das 77.400 € (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Für Niedergelassene gilt die Grenze nicht.

Was die Tarifverträge 2026 zahlen

Die Krankenkasse nimmt das aktuelle Monatsentgelt mal zwölf und rechnet regelmäßige Zahlungen hinzu. Vergütungen für vertraglich vorgesehene Bereitschaftsdienste gehören nach den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbands dazu, Überstunden nicht. Das Tabellenentgelt allein ergibt in Vollzeit diese Jahreswerte:

Stufe Kommunale Kliniken (TV-Ärzte/VKA, ab 1. Juni 2026) Unikliniken (TV-Ärzte TdL, ab 1. April 2026)
Ä 1, 1. Jahr 68.664,60 € 69.514,80 €
Ä 1, 3. Jahr 75.336,84 € 76.269,48 €
Ä 1, 4. Jahr 80.154,96 € 81.148,08 €
Ä 2, 1. Jahr 90.626,28 € 91.748,64 €

Nach der Tabelle überschreiten Sie die Grenze also ab dem vierten Berufsjahr, mit regelmäßigen Diensten womöglich früher. Fachärztinnen und Fachärzte liegen von Anfang an darüber. Private Klinikketten zahlen nach eigenen Tarifverträgen, die nicht öffentlich zugänglich sind. Was mitzählt, entscheidet abschließend Ihre Krankenkasse.

Ab wann Sie wechseln können

Maßgeblich ist eine vorausschauende Betrachtung. Beginnen Sie eine neue Stelle mit einem Entgelt über der Grenze, sind Sie vom ersten Arbeitstag an versicherungsfrei. Steigt das Gehalt dagegen im laufenden Arbeitsverhältnis, etwa durch den Stufenaufstieg oder die Höhergruppierung nach der Facharztprüfung, endet die Versicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres. Auch das gilt nur, wenn Ihr Entgelt die Grenze des Folgejahres ebenfalls übersteigt (§ 6 Abs. 4 SGB V). Ein Stufenaufstieg zählt beim Überschreiten erst ab dem Monat, in dem Sie Anspruch auf das höhere Entgelt haben, auch wenn der Termin längst feststeht. In die Prognose für das Folgejahr rechnet die Kasse dagegen Erhöhungen ein, die zum Jahresende bereits vertraglich feststehen.

2027 steigt die Grenze zusätzlich zur üblichen Anpassung um 3.600 € (BGBl. 2026 I Nr. 228). Die Grenze liegt dann voraussichtlich bei rund 84.600 € (Prognose, amtlich erst mit der Rechengrößen-Verordnung 2027). Gemessen an den heutigen Entgelttabellen läge das vierte Berufsjahr darunter, das fünfte darüber. Wer am 31. Dezember 2026 wegen des Gehalts versicherungsfrei und privat versichert ist, bleibt nur von dieser Sonderanhebung verschont (§ 6 Abs. 8 SGB V n. F.). Sind Sie schon versicherungsfrei und freiwillig gesetzlich versichert, müssen Sie für einen Wechsel zum 1. Dezember bis 30. September kündigen. Wirksam wird die Kündigung nur, wenn Sie innerhalb der Frist die neue Absicherung nachweisen (§ 175 Abs. 4 SGB V).

Ob Sie die Grenze erreichen, zeigt der Wechsel-Check, mehr steht im Beitrag zur Versicherungspflichtgrenze 2026 und 2027.

Niederlassung heißt Selbstständigkeit

Mit der eigenen Praxis sind Sie hauptberuflich selbstständig und in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr pflichtversichert (§ 5 Abs. 5 SGB V). Bleiben Sie gesetzlich versichert, tragen Sie als freiwilliges Mitglied den ganzen Beitrag selbst (§ 250 Abs. 2 SGB V), bemessen bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 69.750 € im Jahr. Krankengeld gibt es nur mit Wahlerklärung oder über einen Wahltarif der Kasse (§ 44 Abs. 2 SGB V, § 53 Abs. 6 SGB V). Was das kostet, rechnet der GKV-Beitragsrechner, die Bausteine für Selbstständige zeigt PKV für Selbstständige.

Wer nach dem 55. Geburtstag wieder versicherungspflichtig wird, etwa durch eine Anstellung nach der Praxisabgabe, bleibt versicherungsfrei, wenn er in den fünf Jahren davor nicht gesetzlich versichert und mindestens die Hälfte dieser Zeit selbstständig oder versicherungsfrei war (§ 6 Abs. 3a SGB V). Mehr dazu unter Zurück in die GKV.

Krankentagegeld für Klinik und Praxis

In der Klinik zahlt der Arbeitgeber sechs Wochen lang das Entgelt weiter, danach einen Krankengeldzuschuss, bei mehr als einem Jahr Beschäftigungszeit bis zum Ende der 13. Woche, bei mehr als drei Jahren bis zum Ende der 39. Woche. Bei privat Versicherten rechnet er so, als bekämen Sie Krankengeld als Pflichtversicherte (§ 23 TV-Ärzte/VKA, § 22 TV-Ärzte TdL). Ihr Krankentagegeld muss ab dem 43. Tag diesen unterstellten Betrag abdecken, 2026 höchstens 135,63 € brutto am Tag (§ 47 Abs. 1 und 6 SGB V). Endet der Zuschuss, fehlt das ganze Nettoeinkommen.

In der Praxis ersetzt das Krankentagegeld den Verdienstausfall (§ 1 Abs. 1 MB/KT) und darf zusammen mit anderen Krankentagegeldern das Nettoeinkommen aus dem Beruf nicht übersteigen (§ 4 Abs. 2 MB/KT). Miete, Gehälter und Leasingraten laufen trotzdem weiter. Dafür gibt es die Praxisausfallversicherung, die Versicherer wie die INTER als eigenes Produkt für fortlaufende Praxiskosten anbieten. Arbeitsunfähig sind Sie nach den Musterbedingungen nur, wenn Sie Ihren Beruf in keiner Weise ausüben (§ 1 Abs. 3 MB/KT). Wer krank noch stundenweise in der Praxis arbeitet, erfüllt das nicht. Eine Ausnahme ist die ärztlich festgestellte stufenweise Wiedereingliederung, aber nur, wenn Ihr Tarif dafür Krankentagegeld vorsieht. Tagessatz und Karenzzeit lassen sich mit dem Krankentagegeld-Rechner prüfen.

Das Versorgungswerk regelt die Rente

Als Mitglied des ärztlichen Versorgungswerks können Sie sich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Für Ihre Krankenversicherung gilt weiter allein das SGB V. Folgen hat die Mitgliedschaft erst im Ruhestand. Die Pflichtversicherung der Rentner setzt eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung voraus (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Bleiben Sie freiwillig gesetzlich versichert, bemisst die Kasse den Beitrag nach Ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 240 Abs. 1 SGB V), die Rente des Versorgungswerks zählt als Versorgungsbezug (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V). Was privat Versicherte im Alter erwartet, steht unter PKV im Alter.

Ärztetarife und Medizinstudium

Einzelne Gesellschaften führen eigene Tarife für Mediziner. Die INTER nennt die Tarife JAK U, JA U mit JE U und JA Best als Ärztetarife und gibt an, dass sie nicht auf die Höchstsätze der GOÄ begrenzt sind. Die Deutsche Ärzteversicherung bietet eine PKV der AXA für Jungmediziner, Ärzte und Zahnärzte an. Ob ein solcher Tarif besser passt als ein allgemeiner, klärt erst ein Vergleich der Bedingungen.

Im Studium gibt es Optionstarife, bei der Deutschen Ärzteversicherung etwa VIAlife von AXA. Nach Angabe des Anbieters ist der spätere Wechsel damit ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich. Wie Studierende sich versichern, erklärt die Seite Studierende und Referendare.

Wann die PKV nicht passt

Wer längere Teilzeit plant, sollte nachrechnen. Eine Fachärztin in der ersten Stufe kommt bei 80 Prozent nach dem VKA-Tarif ohne Dienste auf 72.501,02 € im Jahr, also unter die Grenze, und wird wieder versicherungspflichtig. Außerhalb von Elternzeit, Pflegezeit und Familienpflegezeit kann sie sich nur befreien lassen, wenn sie höchstens die Hälfte der regulären Wochenarbeitszeit arbeitet und seit mindestens fünf Jahren wegen des Gehalts versicherungsfrei ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2a und 3 SGB V).

Sind Sie privat versichert und liegt Ihr Gesamteinkommen regelmäßig über 6.450 € im Monat und über dem Ihres gesetzlich versicherten Ehe- oder Lebenspartners, sind gemeinsame Kinder nicht familienversichert (§ 10 Abs. 3 SGB V). Mehr dazu im Beitrag zur PKV für die Familie.

Mit Vorerkrankungen kann die Gesundheitsprüfung zu Zuschlägen oder Ausschlüssen führen. Das Ergebnis sollten Sie kennen, bevor Sie die Kasse kündigen, etwa über eine anonyme Risikovoranfrage.

FAQ

Häufige Fragen

Ich bin Assistenzärztin im ersten Jahr. Kann ich schon in die PKV wechseln?

Nach dem Tabellenentgelt allein nicht. Die erste Stufe ergibt hochgerechnet 68.664,60 € im Jahr nach dem TV-Ärzte/VKA (seit Juni 2026) und 69.514,80 € nach dem TV-Ärzte der TdL (seit April 2026), die Grenze liegt bei 77.400 €. Vergütungen für vertraglich vorgesehene Bereitschaftsdienste zählen nach den Hinweisen des GKV-Spitzenverbands mit, Überstunden nicht. Ob es reicht, entscheidet Ihre Krankenkasse.

Ich werde dieses Jahr Facharzt und bleibe an meiner Klinik. Ab wann darf ich wechseln?

Steigt das Gehalt im laufenden Arbeitsverhältnis über die Grenze, endet die Versicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres (§ 6 Abs. 4 SGB V). Voraussetzung ist, dass Ihr Entgelt auch die Grenze des Folgejahres übersteigt, und die steigt 2027 zusätzlich um 3.600 €. Beginnen Sie dagegen eine neue Stelle über der Grenze, sind Sie vom ersten Tag an versicherungsfrei.

Ich bin im Versorgungswerk. Hat das Folgen für meine Krankenversicherung?

Für die Wahl zwischen GKV und PKV nicht, denn die Befreiung nach § 6 SGB VI betrifft nur die Rentenversicherung. Im Ruhestand schon: Die Pflichtversicherung der Rentner setzt eine gesetzliche Rente voraus (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V), und in der GKV ist die Rente des Versorgungswerks als Versorgungsbezug beitragspflichtig (§ 229 SGB V).

Ich eröffne eine Praxis. Deckt mein Krankentagegeld auch Miete und Personal?

Nein. Das Krankentagegeld ersetzt den Verdienstausfall und darf nach den Musterbedingungen das Nettoeinkommen aus dem Beruf nicht übersteigen (§ 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 MB/KT). Laufende Praxiskosten sichert eine eigene Praxisausfallversicherung ab.

Gibt es private Krankenversicherungen speziell für Ärzte?

Einzelne Gesellschaften führen eigene Tarife. Die INTER nennt auf ihrer Website die Ärztetarife JAK U, JA U mit JE U und JA Best, die Deutsche Ärzteversicherung bietet eine PKV der AXA für Jungmediziner, Ärzte und Zahnärzte an. Ob ein solcher Tarif besser passt als ein allgemeiner, zeigt erst der Vergleich der Bedingungen.

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