Ob Sie als Lehrerin oder Lehrer privat versichert sein können, entscheidet zuerst Ihr Status. Auf das Gehalt kommt es im Normalfall nur an, wenn Sie angestellt sind. Wer verbeamtet ist und Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe hat, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Der Dienstherr erstattet dann einen festen Prozentsatz Ihrer beihilfefähigen Krankheitskosten. Den Rest sichern Sie selbst ab, privat mit einem Tarif, der genau diese Lücke füllt. Alternativ können Sie sich freiwillig gesetzlich versichern.
Für angestellte Lehrkräfte gilt meist dasselbe wie für andere Angestellte. Ausgenommen sind hauptamtliche Lehrkräfte an genehmigten privaten Ersatzschulen, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben. Sie sind ebenfalls versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 SGB V).
Was die Beihilfe in Bayern übernimmt
Für Lehrkräfte im Landesdienst gilt das Beihilferecht ihres Landes. In Bayern stehen die Bemessungssätze in Art. 96 Abs. 3 BayBG. Im aktiven Dienst erstattet die Beihilfe 50 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen, während der Elternzeit 70 Prozent. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, steigt Ihr Satz ebenfalls auf 70 Prozent. Sind beide Eltern beihilfeberechtigt, bekommt nur einer von ihnen den erhöhten Satz. Im Ruhestand sind es 70 Prozent. Für Kinder gelten 80 Prozent. Ehepartner erhalten 70 Prozent, solange ihr Gesamtbetrag der Einkünfte die Grenze aus Art. 96 Abs. 1 BayBG nicht übersteigt.
Ganz ohne Eigenanteil geht es nicht. Je verordnetem Arzneimittel, Verbandmittel und Medizinprodukt zieht die Beihilfestelle 3 Euro ab, bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst entfällt dieser Abzug. Für wahlärztliche Leistungen im Krankenhaus, also etwa die Chefarztbehandlung, sind es 25 Euro je Aufenthaltstag (Art. 96 Abs. 2 und 3 BayBG).
Andere Länder haben eigene Sätze und eigene Abzüge. Die Sätze für Bundesbeamte stehen in § 46 BBhV. Wechseln Sie den Dienstherrn, gilt dessen Beihilferecht. Mehr dazu unter PKV für Beamte und im Lexikon unter Beihilfe.
Der Restkostentarif und die Änderungen im Berufsleben
Ein beihilfekonformer Tarif, die Restkostenversicherung, erstattet den Anteil, den die Beihilfe offenlässt. Bei 50 Prozent Beihilfe versichern Sie also 50 Prozent, bei 70 Prozent nur noch 30.
In Bayern sinkt mit dem zweiten Kind der Anteil, den Sie versichern müssen. Ist später nur noch ein Kind berücksichtigungsfähig, steigt er wieder von 30 auf 50 Prozent. Dann haben Sie nach § 199 Abs. 2 VVG Anspruch darauf, dass der Versicherer den Schutz anpasst. Beantragen Sie das innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung, gibt es keine neue Risikoprüfung und keine Wartezeit. Für den Ruhestand darf der Vertrag vorsehen, dass er im Umfang der höheren Beihilfe endet (§ 199 Abs. 1 VVG).
Referendariat als Beamter auf Widerruf
Der Vorbereitungsdienst kann bereits ein Beamtenverhältnis sein, nämlich eines auf Widerruf (§ 4 Abs. 4 BeamtStG). Für das Lehramt an Gymnasien in Bayern ist es so geregelt: Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 24 Monate und beginnt, sobald die Ernennung zum Beamten auf Widerruf wirksam wird (§ 1 Abs. 2 ZALG). Von da an brauchen Sie einen Schutz neben der Beihilfe.
Die Debeka etwa führt dafür besondere Ausbildungstarife für Anwärter und Referendare, die HUK-COBURG bietet ihre Beihilfetarife ausdrücklich auch Beamtenanwärtern an. Eine Ausbildungskrankenversicherung darf befristet sein (§ 195 Abs. 2 VVG) und dann ohne Alterungsrückstellung kalkuliert werden (§ 146 Abs. 3 VAG). Ob und wie Ihr Vertrag nach der Ernennung auf Probe in einen regulären Beihilfetarif mit Alterungsrückstellung übergeht, regeln die Bedingungen des jeweiligen Tarifs. Lassen Sie sich das vor dem Abschluss schriftlich zeigen.
Die Wahl im Referendariat reicht weiter als zwei Jahre. Die Öffnungsaktion setzt voraus, dass noch keine private Krankheitskostenvollversicherung besteht. Wer schon im Referendariat privat vollversichert ist, kann sie später bei einem anderen Versicherer deshalb grundsätzlich nicht mehr nutzen. Wer dagegen gesetzlich versichert bleibt, kann sie laut PKV-Verband bei der Ernennung auf Probe noch in Anspruch nehmen. Mehr dazu auf der Seite für Studierende und Referendare.
Öffnungsaktion bei Vorerkrankungen
Vorerkrankungen erfordern bei der normalen Gesundheitsprüfung nach Darstellung des PKV-Verbands üblicherweise hohe Risikozuschläge oder können einen privaten Schutz ganz ausschließen. Die teilnehmenden Versicherer lehnen im Rahmen der Öffnungsaktion niemanden aus Risikogründen ab und nehmen keine Leistungsausschlüsse vor. Ein nötiger Zuschlag ist auf höchstens 30 Prozent des tariflichen Beitrags begrenzt.
Der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach der Verbeamtung beim Versicherer eingehen. Es zählt der Eingang des Antrags, nicht der Versicherungsbeginn. Die Frist beginnt mit dem Beamtenverhältnis, nach Angaben des PKV-Verbands also entweder mit der Ernennung auf Widerruf oder mit der auf Probe. Nutzen können Sie die Öffnungsaktion grundsätzlich nur einmal. Begünstigt ist nur die beihilfekonforme Restkostenversicherung, die zusammen mit der Beihilfe höchstens 100 Prozent ergibt. Ehepartner und Kinder können innerhalb von sechs Monaten folgen, nachdem sie erstmals bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig sind. Einzelheiten stehen unter Öffnungsaktion und Risikozuschlag.
Pauschale Beihilfe am Beispiel Hamburg
Einige Länder lassen Beamte zwischen der klassischen Beihilfe und einem Zuschuss zur Krankenversicherung wählen. In Hamburg gibt es diese pauschale Beihilfe seit dem 1. August 2018, geregelt in § 80 Abs. 10 HmbBG. Sie beträgt grundsätzlich die Hälfte der Kosten einer Krankenvollversicherung, gesetzlich wie privat. Bei privater Versicherung zählt nur der Beitragsteil für Leistungen, die denen der gesetzlichen Kasse vergleichbar sind, höchstens die Hälfte des Beitrags im Basistarif. Ergänzende individuelle Beihilfe zu Krankheitskosten gibt es daneben nicht mehr.
Die Entscheidung ist unwiderruflich und wirkt nur für die Zukunft. Für Referendare gilt eine Besonderheit: Mit der Ernennung auf Probe beginnt ein neues Beamtenverhältnis, und Sie können neu wählen. Wechseln Sie zu einem anderen Dienstherrn, zahlt Hamburg die Pauschale nicht weiter. Die Öffnungsaktion gilt nicht für Beamte, die sich für die pauschale Beihilfe entschieden haben und einen Zuschuss erhalten. Wer dafür in die gesetzliche Kasse will, braucht eine Vorversicherungszeit und muss den Beitritt binnen drei Monaten anzeigen (§ 9 SGB V).
Wann die private Versicherung nicht passt
Von der Ausnahme für Ersatzschulen abgesehen, sind angestellte Lehrkräfte gesetzlich pflichtversichert, solange ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze nicht übersteigt. 2026 liegt sie bei 77.400 Euro (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 6 SGB V). Erst darüber gilt für sie, was auf der Seite PKV für Angestellte steht. Ob Ihr Gehalt reicht, zeigt der Wechsel-Check.
Schwierig wird es, wenn nach dem Referendariat keine Verbeamtung folgt. Wer dann als angestellte Lehrkraft unter der Grenze verdient, wird versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Was in diesem Fall mit dem privaten Vertrag geschieht, beschreibt die Seite Zurück in die GKV. Wer das Beamtenverhältnis verlässt, verliert die Beihilfe. Bleiben Sie privat versichert, haben Sie Anspruch darauf, dass der Versicherer den Schutz im Rahmen seiner bestehenden Tarife aufstockt. Beantragen Sie das binnen sechs Monaten, geschieht es ohne Risikoprüfung und ohne Wartezeit (§ 199 Abs. 2 VVG). Sie zahlen dann den Beitrag einer Vollversicherung.
In Ländern mit pauschaler Beihilfe kann die gesetzliche Kasse die bessere Wahl sein, etwa bei erheblichen Vorerkrankungen oder mehreren Kindern, die dort beitragsfrei familienversichert sein können (§ 10 SGB V). Wo es keine pauschale Beihilfe gibt, sieht die Rechnung anders aus. In Bayern etwa erhalten gesetzlich versicherte Beamte Beihilfe nur zu Zahnersatz, Heilpraktikerleistungen und Wahlleistungen im Krankenhaus (Art. 96 Abs. 2 Satz 5 BayBG). Beide Wege lassen sich nur im Einzelfall vergleichen, und zwar einschließlich der Jahre im Ruhestand.