Beitragsanpassung 2026
Die SDK hat Beiträge zum 1. Januar 2026 angepasst. Welche Tarife das betraf und wie stark die Beiträge im Schnitt stiegen, hat sie bis zum 17. September 2026 nicht veröffentlicht. Für den 1. Januar 2027 kündigt sie auf ihrer Website die nächste Anpassung an, nach eigener Angabe mit Zustimmung des Treuhänders. Zahlen nennt sie auch dafür nicht.
Quelle: SDK: Informationen zur Beitragsanpassung (BAP 2027)
Maßgeblich für Sie ist allein Ihr eigenes Schreiben. Durchschnittswerte sagen wenig über den einzelnen Tarif.
Ein Verein mit langer Geschichte
Die Süddeutsche Krankenversicherung a. G. ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Fellbach, gegründet 1926. Sie verkauft über einen eigenen Außendienst, Volks- und Raiffeisenbanken, Makler und direkt. Ende 2025 waren bei der SDK 142.298 Menschen vollversichert, 1.388 weniger als ein Jahr zuvor. Die gebuchten Bruttobeiträge stiegen 2025 von 1.000,4 auf 1.066,3 Millionen Euro, laut Gesellschaft überwiegend wegen der Beitragsanpassung.
Seit dem 1. Juli 2025 bildet die SDK mit der Stuttgarter Lebensversicherung a. G. einen Gleichordnungskonzern. Beide Vereine sind rechtlich weiterhin selbstständig, geleitet werden sie von demselben sechsköpfigen Vorstand. Für den Herbst 2026 hat die SDK eine neue gemeinsame Unternehmensstruktur angekündigt. Als Dach der Gruppe war schon bei der Ankündigung im Oktober 2024 ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit vorgesehen. Im Impressum steht die SDK weiterhin als eigene Gesellschaft (Amtsgericht Stuttgart, HRB 263277).
Die Anpassungen und ihre Gründe
Dass die SDK zum 1. Januar 2026 Beiträge angepasst hat, geht aus ihrem Solvabilitätsbericht für 2025 hervor, der die Mittel zur Begrenzung dieser Anpassung erwähnt. Welche Tarife es traf und wie stark die Beiträge im Schnitt stiegen, hat die SDK nicht veröffentlicht. Laut Geschäftsbericht fielen schon die Anpassungen 2025 deutlich höher aus als im Jahr davor, und für 2026 erwartet die SDK einen stärkeren Anstieg der Beitragseinnahmen als 2025. In den Beobachtungseinheiten, die zum Januar 2026 angepasst wurden, hat sie den Rechnungszins mit Zustimmung des Treuhänders auf 2,2 Prozent festgelegt.
Als Ursache nennt die SDK die Leistungsausgaben. Sie stiegen 2025 um 10,8 Prozent auf 831,7 Millionen Euro, laut Geschäftsbericht vor allem, weil mehr Schadenfälle anfielen. Die Pressemitteilung zu den Zahlen nennt häufigere Arztbesuche, höhere medizinische Vergütungen und steigende Ausgaben in der Pflege.
Um Erhöhungen zu mildern, hat die SDK 2025 der Rückstellung für Beitragsrückerstattung 30,9 Millionen Euro entnommen. Eine solche Limitierung wirkt nach ihrer Darstellung über die gesamte Vertragslaufzeit. Mit Verweis auf die höheren Anpassungen hat sie auch die Beitragsrückerstattung umgestellt. Seit der Auszahlung für 2025 gibt es zwei Monatsbeiträge aus den Ambulant- und Zahntarifen, schon nach einem leistungsfreien Kalenderjahr. Zuvor waren es drei. In den Tarifen für Beamtenanwärter sind es sechs.
Steigen die Beiträge der ambulanten, stationären oder Zahntarife in der Vollversicherung, ändert sich auch der Beitrag im Tarif VT. Das ist der gesetzliche Zuschlag von 10 Prozent nach § 149 VAG, den die SDK als eigenen Tarif führt. In Kraft treten darf eine Prämienänderung erst, wenn ein unabhängiger Treuhänder zugestimmt hat (§ 155 Abs. 1 VAG). Für die Anpassung zum 1. Januar 2027 liegt diese Zustimmung nach Angabe der SDK für alle betroffenen Tarife vor.
Tarifwechsel innerhalb der SDK
Fragen zum Tarifwechsel beantwortet die SDK auf ihrer Informationsseite zur Beitragsanpassung. Wer einen Alternativvorschlag aus dem Anpassungsschreiben annehmen oder weitere Vorschläge möchte, den verweist sie an sich selbst und an ihre Fachberaterinnen und Fachberater. Für offene Fragen zur Anpassung nennt die Seite den Kundenservice unter 0711 7372-7129 oder [email protected]. Dort warnt die SDK auch vor bezahlter Tarifwechselberatung durch Dritte und schreibt, ein Wechsel innerhalb der eigenen PKV sei immer kostenlos.
Die SDK ist den Tarifwechsel-Leitlinien des PKV-Verbands beigetreten. Wer 55 oder älter ist, bekommt mit einer Erhöhung deshalb Vorschläge für günstigere Tarife, obwohl das Gesetz sie erst ab 60 verlangt (§ 6 Abs. 2 VVG-InfoV). Ab 60 weist die SDK zusätzlich auf den Standardtarif und den Basistarif hin, auch wenn diese mehr kosten als der bisherige Tarif. Auf eine Wechselanfrage soll sie nach den Leitlinien binnen 15 Arbeitstagen antworten.
Die SDK führt geschlechtsabhängig und geschlechtsunabhängig kalkulierte Tarife. Aus einem Unisex-Tarif geht es nicht zurück in einen Bisex-Tarif (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG). Im aktuellen Tarifwerk GesundheitsFAIR gibt es etwa die ambulanten Bausteine AM10 bis AM13 und AM30 bis AM33 mit unterschiedlicher Selbstbeteiligung. Innerhalb von GesundheitsFAIR lässt sich die Selbstbeteiligung der ambulanten Tarife laut Broschüre zum Ersten des Folgemonats senken oder erhöhen, ohne neue Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeit. Bringt ein neuer Tarif sonst höhere Leistungen, darf die SDK für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen. Zuschlag und Wartezeit können Sie abwenden, indem Sie für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbaren (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG).
Als Zusatzbaustein bietet die SDK in GesundheitsFAIR einen Beitragsentlastungstarif an, dessen Kapital ab 65 dauerhaft den Beitrag senkt. Was das bringen kann, zeigt unser Rechner zur Beitragsentlastung.
Für Beihilfeberechtigte bietet die SDK Restkostentarife an. Ändert sich Ihr Beihilfesatz, etwa weil er mit dem Ruhestand üblicherweise von 50 auf 70 Prozent steigt, muss die SDK den Schutz auf Ihren Antrag in den bestehenden Tarifen entsprechend anpassen. Stellen Sie den Antrag binnen sechs Monaten nach der Änderung, geschieht das ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeit (§ 199 Abs. 2 VVG).
Was wir tun und was nicht
Wir rechnen durch, ob ein anderer Tarif bei der SDK mit gleichartigem Schutz günstiger ist, und begleiten den Wechsel nach § 204 VVG. Das ist Versicherungsvermittlung und gehört zu unserer Arbeit als Makler.
Ob eine Beitragsanpassung formell wirksam ist, ist dagegen eine Rechtsfrage. Die dürfen und wollen wir nicht beurteilen. Dafür sind Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und die Verbraucherzentralen zuständig.
Für den Tarifwechsel vereinbaren wir mit Ihnen einen Maklerauftrag. Sie erhalten vorher unsere Erstinformation, und wir dokumentieren die Beratung (§ 61 VVG). Die allgemeinen Schritte nach einem Erhöhungsschreiben stehen auf unserer Seite zur Beitragserhöhung.
Diese Seite ist keine Veröffentlichung der Gesellschaft. Als Makler arbeiten wir mit vielen Gesellschaften zusammen und werden bei einem Vertragsschluss von der jeweiligen Gesellschaft vergütet. Jede Angabe ist mit Quelle belegt.