Bei Anwältinnen, Steuerberatern und Architekten entscheidet die Art der Arbeit über den Zugang zur privaten Krankenversicherung, nicht die Höhe des Einkommens. Wer hauptberuflich selbstständig ist, wird nicht als Beschäftigter versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 5 SGB V) und kann sich ohne Einkommensgrenze privat versichern. Freiwillig gesetzlich geht es in der Regel nur im Anschluss an eine gesetzliche Versicherung, etwa wenn die Mitgliedschaft aus der Anstellung weiterläuft (§ 9 Abs. 1, § 188 Abs. 4 SGB V). Beschäftigen Sie regelmäßig mindestens eine Person mehr als geringfügig, vermutet das Gesetz die Hauptberuflichkeit (§ 5 Abs. 5 Satz 2 SGB V). Ohne Personal muss die selbstständige Arbeit Ihre übrigen Erwerbstätigkeiten nach wirtschaftlicher Bedeutung und Zeitaufwand deutlich übersteigen, so die Auslegung des GKV-Spitzenverbands.
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zählt Ihren Beruf zu den freien Berufen, auch mit fachlich vorgebildeten Mitarbeitern, solange Sie leitend und eigenverantwortlich arbeiten. Das ist Steuerrecht und ändert an Ihrem Wahlrecht nichts. Selbstständige Journalisten aus derselben Liste sind dagegen als Publizisten unter den Voraussetzungen des § 1 KSVG pflichtversichert, siehe Künstler und Publizisten.
Das Versorgungswerk betrifft Ihre Rente
Wer kraft Gesetzes Mitglied im Versorgungswerk seines Berufsstands ist, kann sich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen und erhält Leistungen bei Alter, verminderter Erwerbsfähigkeit und für Hinterbliebene (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Die Pflicht zur Krankenversicherung bleibt davon unberührt (§ 193 Abs. 3 VVG).
Das hat zwei Folgen. Erstens ist die Rente aus dem Versorgungswerk keine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und öffnet deshalb nicht die Krankenversicherung der Rentner (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Wer im Alter freiwillig gesetzlich versichert ist, zahlt auf sie Beiträge, weil sie als Versorgungsbezug gilt (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V). Was die PKV im Ruhestand kostet, zeigt PKV im Alter.
Zweitens endet das Krankentagegeld nach den Musterbedingungen, sobald Sie im bisherigen Beruf auf nicht absehbare Zeit zu mehr als 50 % erwerbsunfähig sind, bei laufender Arbeitsunfähigkeit spätestens drei Monate später (§ 15 Abs. 1 Buchst. b MB/KT). Beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg etwa gibt es eine Berufsunfähigkeitsrente nur bei vollständiger Berufsunfähigkeit und nur, wenn Sie die Tätigkeit einstellen und binnen 18 Monaten auf die Zulassung verzichten (§ 21 Abs. 1 der Satzung). Prüfen Sie deshalb die Satzung Ihres Versorgungswerks, bevor Sie das Krankentagegeld festlegen.
Freiwillig gesetzlich: Beitrag auf alle Einnahmen
Die Kasse bemisst Ihren Beitrag nach Ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 240 Abs. 1 SGB V). Neben dem Gewinn der Kanzlei zählen auch Mieten und Kapitalerträge nach Abzug der Werbungskosten (§ 3 Abs. 1 und 1b Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler), 2026 bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 € im Monat. Die Untergrenze liegt 2026 bei 1.318,33 € im Monat (§ 240 Abs. 4 SGB V). Die Kasse setzt den Beitrag vorläufig nach dem letzten Einkommensteuerbescheid fest und rechnet später endgültig ab, nach einem guten Jahr womöglich mit Nachzahlung (§ 240 Abs. 4a SGB V).
Krankengeld erhalten Selbstständige in der GKV nur mit einer Wahlerklärung (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V), und zwar ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit (§ 46 SGB V) in Höhe von 70 % des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens (§ 47 Abs. 1 und 4 SGB V). Ab 1. Januar 2027 kommt eine Wartezeit von drei Monaten nach Eingang der Erklärung hinzu. Sie entfällt, wenn die Erklärung der Kasse innerhalb von 14 Tagen nach dem Wechsel in die Selbstständigkeit zugeht (§ 44 Abs. 2 SGB V n. F., BGBl. 2026 I Nr. 228). Rechnen können Sie mit dem GKV-Beitragsrechner, Beispiele zeigt PKV für Selbstständige.
Krankentagegeld und die laufenden Kosten der Kanzlei
Wird die Inhaberin krank, laufen Büromiete und Gehälter weiter. Das Krankentagegeld richtet sich aber nach dem Einkommen. Nach den Musterbedingungen des PKV-Verbands darf es zusammen mit anderen Krankentagegeldern das Nettoeinkommen aus der beruflichen Tätigkeit nicht übersteigen (§ 4 Abs. 2 MB/KT), und wie dieses Einkommen bestimmt wird, regeln die Tarifbedingungen (§ 4 Abs. 4 MB/KT). Für die Fixkosten der Kanzlei brauchen Sie Rücklagen oder eine eigene Absicherung.
Arbeitsunfähig sind Sie nur, wenn Sie Ihren Beruf vorübergehend in keiner Weise ausüben können und ihn auch nicht ausüben (§ 1 Abs. 3 MB/KT). Wer aus der Klinik Fristen überwacht, riskiert also den Anspruch. Sinkt außerdem Ihr Nettoeinkommen, darf der Versicherer Tagessatz und Beitrag herabsetzen, bei Selbstständigen gemessen am letzten abgelaufenen Kalenderjahr (§ 4 Abs. 4 MB/KT).
Tagessatz und Karenzzeit spielen Sie mit dem Krankentagegeld-Rechner durch, Hintergründe liefert unser Beitrag zum Krankentagegeld.
Angestellt in Kanzlei oder Büro
Angestellte Anwältinnen, Steuerberater und Architekten sind gesetzlich pflichtversichert, bis ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze übersteigt, 2026 sind das 77.400 € (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Darüber können sie wählen, und der Arbeitgeber zahlt zur PKV höchstens 508,59 € für die Kranken- und 104,63 € für die Pflegeversicherung im Monat dazu (§ 257 SGB V, § 61 SGB XI). Wer die Grenze in einer laufenden Anstellung überschreitet, wird allerdings erst mit Ablauf des Kalenderjahres versicherungsfrei, und nur, wenn das Gehalt auch über der Grenze des Folgejahres liegt (§ 6 Abs. 4 SGB V). Für 2027 ist eine zusätzliche Anhebung der Grenze um 300 € im Monat beschlossen, siehe Aktuell. Ob Ihr Gehalt reicht, zeigt der Versicherungspflichtgrenze-Rechner, den Rest erklärt PKV für Angestellte.
Freie Mitarbeit für eine fremde Kanzlei ist nicht automatisch Selbstständigkeit. Weisungen und die Eingliederung in deren Abläufe sprechen für eine Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Klarheit bringt eine Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (§ 7a SGB IV). Für Leiter einer Kanzlei-GmbH gibt es die Seite Geschäftsführer.
Wann die gesetzliche Kasse besser passt
In der PKV zahlt jede Person einen eigenen Beitrag. In der GKV sind Kinder und ein Partner ohne oder mit geringem Einkommen unter den Voraussetzungen des § 10 SGB V familienversichert, und heute fällt dafür kein Beitrag an (§ 3 SGB V). Ab 1. Januar 2028 zahlt das Mitglied für einen familienversicherten Ehe- oder Lebenspartner einen Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten auf seinen Beitragssatz, außer zum Beispiel, wenn im Haushalt des Partners ein Kind unter zwölf Jahren lebt. Kinder bleiben beitragsfrei (§ 3 und § 242b SGB V n. F., BGBl. 2026 I Nr. 228). Liegt Ihr Gesamteinkommen als Privatversicherter regelmäßig über 6.450 € im Monat (Wert 2026) und über dem Ihres gesetzlich versicherten Ehe- oder Lebenspartners, entfällt die Familienversicherung für die Kinder (§ 10 Abs. 3 SGB V).
In den ersten Kanzleijahren mit schwankendem Gewinn spricht ebenfalls einiges für die GKV, weil ihr Beitrag dem Einkommen folgt (siehe Existenzgründer). Vorerkrankungen können in der Gesundheitsprüfung zu Zuschlägen, Ausschlüssen oder einer Ablehnung führen.
Entscheiden Sie so, als gäbe es keinen Rückweg. Als Selbstständige werden Sie nicht versicherungspflichtig, und nach dem 55. Geburtstag führt auch eine Anstellung nicht mehr zurück, wenn Sie in den fünf Jahren davor nicht gesetzlich versichert und mindestens die Hälfte der Zeit hauptberuflich selbstständig waren (§ 6 Abs. 3a SGB V). Die verbliebenen Wege beschreibt Zurück in die GKV.
Beiträge in der Steuererklärung
Beiträge zur Basisabsicherung und zur Pflegepflichtversicherung ziehen Sie als Sonderausgaben in voller Höhe ab, in der GKV mit Krankengeldanspruch um 4 % gemindert (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Satz 4, Abs. 4 Satz 4 EStG). In der PKV zählen Wahlleistungen und Krankentagegeld nicht zur Basisabsicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Satz 3 EStG), den abziehbaren Anteil ermittelt der Versicherer nach der KVBEVO. Der Rest wirkt sich nur aus, solange die Basisbeiträge den Höchstbetrag nicht schon ausschöpfen. Er beträgt 2.800 € im Jahr, bei steuerfreiem Arbeitgeberzuschuss 1.900 € (§ 10 Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 EStG).