Wer von Gagen und Honoraren lebt, ist meist über die Künstlersozialkasse (KSK) krankenversichert. Das betrifft alle, die selbstständig Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren, und ebenso Schriftstellerinnen, Journalisten und andere, die publizistisch arbeiten (§ 2 KSVG). Sie sind dann gesetzlich kranken- und pflegeversichert (§ 1 KSVG, § 5 Abs. 1 Nr. 4 SGB V), und die KSK übernimmt einen Teil des Beitrags. Eine freie Wahl zwischen gesetzlich und privat haben Sie nicht. In die private Krankenversicherung führen nur zwei Befreiungen, eine befristete und eine dauerhafte. Von der Rentenversicherung befreit keine der beiden.
Wann die Künstlersozialkasse zuständig ist
Die Tätigkeit muss selbstständig, erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend sein. Beschäftigen dürfen Sie dafür höchstens einen Arbeitnehmer, Auszubildende und Minijobber nicht mitgezählt (§ 1 KSVG). Außerdem muss Ihr Arbeitseinkommen, also der Gewinn aus dieser Arbeit, voraussichtlich über 3.900 € im Jahr liegen (§ 3 Abs. 1 KSVG). Vergütungen von Verwertungsgesellschaften wie GEMA oder VG Wort zählen nach Angaben der KSK mit. Berufsanfänger sind in den ersten drei Jahren von der Grenze ausgenommen (§ 3 Abs. 2 KSVG). Später bleibt die Pflicht, solange Sie die Grenze höchstens zweimal in sechs Kalenderjahren verfehlen (§ 3 Abs. 3 KSVG).
Nicht über die KSK krankenversichert ist unter anderem, wer als Angestellter im Hauptberuf pflichtversichert ist oder schon nach anderen Vorschriften versicherungsfrei, etwa als Beamter oder als Angestellter über der Versicherungspflichtgrenze (§ 5 Abs. 1 KSVG). Ist eine andere selbstständige Tätigkeit Ihre wirtschaftliche Haupttätigkeit, sind Sie ebenfalls nicht über die KSK versichert, und es gilt, was wir für Freiberufler beschreiben. Für späte Einsteiger gibt es eine eigene Sperre. Wer erst nach dem 55. Geburtstag versicherungspflichtig würde und in den fünf Jahren davor nie gesetzlich versichert war, kommt nach Angaben der KSK nicht mehr hinein. Das Gesetz verlangt dafür zusätzlich, dass er in dieser Zeit mindestens zur Hälfte etwa befreit, versicherungsfrei oder hauptberuflich selbstständig war (§ 6 Abs. 3a SGB V).
Befreiung als Berufsanfänger nach § 6 KSVG
Wer erstmals selbstständig künstlerisch oder publizistisch tätig wird, kann sich auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Dazu weisen Sie der KSK eine private Versicherung nach, die Ihnen und den Angehörigen, die sonst familienversichert wären, Leistungen bietet, die der Art nach denen der gesetzlichen Kasse entsprechen. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Feststellung der Versicherungspflicht zu stellen (§ 6 Abs. 1 KSVG). Die soziale Pflegeversicherung entfällt ebenfalls (§ 5 Abs. 2 KSVG), Sie brauchen eine private Pflegepflichtversicherung (§ 23 SGB XI).
Die Befreiung endet drei Jahre nach dem Ende der Berufsanfängerzeit mit Ablauf des folgenden 31. März (§ 6 Abs. 2 KSVG). Wer etwa am 1. Juli 2026 beginnt und nicht unterbricht, ist bis zum 30. Juni 2029 Berufsanfänger und bis zum 31. März 2033 befreit. Am Tag danach setzt nach Angaben der KSK die gesetzliche Pflichtversicherung ein. Vermeiden lässt sich das mit einer Befreiung nach § 7 KSVG, die Sie innerhalb dieser Frist beantragen und deren Voraussetzungen Sie erfüllen. Sie gilt dann ab dem Ende der ersten Befreiung.
Befreiung bei hohem Einkommen nach § 7 KSVG
Hier muss Ihr Arbeitseinkommen in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren zusammen über der Summe der Versicherungspflichtgrenzen dieser Jahre gelegen haben (§ 7 Abs. 1 KSVG). Den Antrag stellen Sie bis zum 31. März des Folgejahres (§ 7 Abs. 2 KSVG). Die Befreiung ist unwiderruflich (§ 7 Abs. 1 KSVG).
Wer bis zum 31. März 2027 beantragt, braucht für 2024 bis 2026 zusammen mehr als 220.500 €, die Summe aus 69.300 €, 73.800 € und 77.400 €. Für den Antrag bis zum 31. März 2028 zählen 2025 bis 2027, und das dritte Jahr fällt aus der Reihe. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) sieht dafür eine Sonderanhebung vor. 2027 steigt die Versicherungspflichtgrenze zusätzlich zur Lohnanpassung um 3.600 € auf rund 84.600 € (Prognose, amtlich erst mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2027). Wer am 31. Dezember 2026 wegen seines Gehalts versicherungsfrei und substitutiv privat krankenversichert ist, für den gilt eine eigene Grenze ohne diese Sonderanhebung, voraussichtlich rund 81.000 € (§ 6 Abs. 8 SGB V n. F.). § 7 KSVG nennt allerdings nur die Grenze nach § 6 Abs. 6 SGB V. Die Summe für 2025 bis 2027 läge damit voraussichtlich bei rund 235.800 €.
Was die KSK zur privaten Versicherung zuschießt
Befreite erhalten auf Antrag einen Zuschuss in Höhe des Anteils, den die KSK bei Versicherungspflicht selbst trüge (§ 10 Abs. 2 KSVG). 2026 sind das 7,3 Prozent plus 1,45 Prozent als halber durchschnittlicher Zusatzbeitrag, gerechnet auf ein Arbeitseinkommen von mindestens 659,17 € (§ 234 Abs. 1 SGB V) und höchstens 5.812,50 € im Monat, der Beitragsbemessungsgrenze. Mehr als die Hälfte Ihres PKV-Beitrags zahlt die KSK nicht. Der Zuschuss liegt damit bei höchstens 508,59 €, so hoch wie der größte Arbeitgeberzuschuss. Für die private Pflegepflichtversicherung gibt es einen eigenen Zuschuss nach § 10a KSVG.
Beiträge für Angehörige, die sonst familienversichert wären, kann die KSK einbeziehen, der einkommensabhängige Betrag bleibt aber die Obergrenze. Ihr Versicherer muss die Bedingungen des § 257 Abs. 2a SGB V erfüllen und etwa einen Basistarif anbieten. Gezahlt wird zunächst vorläufig, Ihre Beiträge weisen Sie bis zum 31. Mai des Folgejahres nach (§ 10 Abs. 1 und 2 KSVG). Nach eigener Auskunft verrechnet die KSK den Zuschuss mit Ihren meist höheren Rentenversicherungsbeiträgen, überwiesen wird in der Regel nichts.
Wo die Versicherung über die KSK im Vorteil bleibt
Der Zuschuss folgt Ihrem Einkommen, der private Beitrag nicht. Über die KSK zahlen Sie 7,3 Prozent Ihres Arbeitseinkommens plus den halben Zusatzbeitrag Ihrer Kasse, in einem mageren Jahr also weniger. Privat bleibt der Beitrag gleich, nur der Zuschuss schrumpft, worauf auch die KSK hinweist. Bei niedrigen oder stark schwankenden Einkünften spricht deshalb viel für die gesetzliche Versicherung.
Nach einer Befreiung als Berufsanfänger bleibt die PKV eine Etappe, wenn Ihr Einkommen bis zum Ende der Befreiung die Summe nach § 7 KSVG nicht erreicht. Den gekündigten privaten Vertrag können Sie dann als Anwartschaftsversicherung fortführen (§ 204 Abs. 5 VVG).
Ehe- und Lebenspartner sowie Kinder sind in der gesetzlichen Kasse unter bestimmten Voraussetzungen familienversichert (§ 10 SGB V), Kinder ohne Beitrag (§ 3 SGB V). Beim Partner ändert sich das bald. Ab 1. Januar 2028 zahlen gesetzlich Versicherte für einen familienversicherten Ehe- oder Lebenspartner einen Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten auf ihren Beitragssatz und tragen ihn allein (§ 242b SGB V). Auf gesetzliche Renten und Renten der Alterssicherung der Landwirte wird er erst ab 1. Juli 2028 erhoben. Er entfällt, solange im Haushalt des mitversicherten Partners ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes Kind lebt, das sich nicht selbst unterhalten kann. Er entfällt auch, wenn der Partner einen Angehörigen ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden in der Woche pflegt oder Pflegezeit nimmt, die Regelaltersgrenze erreicht hat, selbst mindestens Pflegegrad 3 oder eine volle Erwerbsminderungsrente hat oder einen Grad der Behinderung von mindestens 60. Privat zahlt ohnehin jede Person einen eigenen Beitrag.
Krankengeld bekommen KSK-Versicherte ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit, mit einem Wahltarif der Kasse spätestens ab der dritten (§ 46 SGB V). Privat brauchen Sie dafür ein Krankentagegeld, den Tagessatz schätzt unser Krankentagegeld-Rechner. Vor einem privaten Tarif steht meist eine Gesundheitsprüfung. Über die KSK spielen Vorerkrankungen nach Angaben der KSK dagegen keine Rolle.
Gut passt die PKV, wenn Ihr Einkommen die Summe nach § 7 KSVG klar und dauerhaft übersteigt. Ab 5.812,50 € Einkommen im Monat erhalten Sie den vollen Zuschuss, sofern Ihr Beitrag mindestens doppelt so hoch ist. Welche Leistungen Selbstständige absichern sollten, steht unter PKV für Selbstständige.
Was eine Befreiung für den Rückweg bedeutet
Nach einer Befreiung als Berufsanfänger können Sie der KSK bis zum Ende der Berufsanfängerzeit schriftlich erklären, dass Sie danach gesetzlich versichert sein wollen (§ 6 Abs. 2 KSVG). Ohne Erklärung führt das Ende der Befreiung ebenfalls in die gesetzliche Kasse, außer Sie sind inzwischen nach § 7 KSVG befreit. Auch das Alter kann den Weg schließen. Endet die Befreiung erst nach Ihrem 55. Geburtstag, greift in der Regel die Sperre aus § 6 Abs. 3a SGB V, und Sie bleiben privat versichert.
Die Befreiung nach § 7 KSVG gilt laut KSK auch dann weiter, wenn Sie die Tätigkeit aufgeben und Jahre später wieder aufnehmen. Über die künstlerische Arbeit führt kein Weg zurück in die gesetzliche Kasse. Andere Wege, etwa eine versicherungspflichtige Beschäftigung, folgen den allgemeinen Regeln, sie stehen unter Zurück in die GKV. Wer dauerhaft privat bleibt, kann innerhalb seiner Gesellschaft in einen anderen Tarif mit gleichartigem Schutz wechseln und nimmt dabei seine Alterungsrückstellung mit (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG). Wie das abläuft, erklärt der Eintrag Tarifwechsel.