Hauptberuflich Selbstständige sind in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich nicht pflichtversichert, und auch eine Nebenbeschäftigung ändert daran nichts (§ 5 Abs. 5 SGB V). Kommen Sie als Gründerin oder Gründer aus der gesetzlichen Kasse, können Sie dort deshalb freiwillig bleiben oder in die private Vollversicherung wechseln. Anders als bei Angestellten spielt Ihr Einkommen dafür keine Rolle.
Ob die Gründung hauptberuflich ist, beurteilt die Kasse nach Zeitaufwand und wirtschaftlicher Bedeutung, bei einem Gründungszuschuss nach den Hinweisen des GKV-Spitzenverbands ohne weitere Prüfung. Für künstlerische und publizistische Gründungen kommt die Künstlersozialversicherung in Frage (§ 1 KSVG), siehe Künstler und Publizisten. Wer eine GmbH gründet und führt, liest auf der Seite für Geschäftsführer weiter.
Aus der Anstellung oder der Arbeitslosigkeit in die Gründung
Endet mit dem Start eine Pflichtversicherung als Angestellter oder über das Arbeitslosengeld, führt die Kasse Sie als freiwilliges Mitglied weiter. Austreten können Sie binnen zwei Wochen nach ihrem Hinweis auf diese Möglichkeit, wirksam wird das nur mit dem Nachweis einer anderen Absicherung (§ 188 Abs. 4 SGB V). Die Zusage des privaten Versicherers sollte also vorher vorliegen. Wer schon freiwillig versichert ist, kündigt zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats und weist die neue Versicherung innerhalb dieser Frist nach (§ 175 Abs. 4 SGB V).
Den Gründungszuschuss gibt es nur mit einem Restanspruch von mindestens 150 Tagen Arbeitslosengeld und einer Bestätigung der Tragfähigkeit durch eine fachkundige Stelle (§ 93 SGB III). Die Agentur für Arbeit entscheidet nach Ermessen, und laut Bundesarbeitsministerium muss der Antrag vor dem Start gestellt sein. Sechs Monate lang zahlt sie Ihr letztes Arbeitslosengeld plus 300 € im Monat, danach sind neun weitere Monate mit 300 € möglich (§ 94 SGB III). Diese 300 € sind für die soziale Absicherung gedacht und zählen in der freiwilligen GKV nicht als Einnahme (§ 240 Abs. 2 SGB V). Den Teil in Höhe des Arbeitslosengelds setzt die Kasse dagegen an.
Freiwillig gesetzlich versichert, aber ohne Steuerbescheid
Freiwillige Mitglieder zahlen auf ihre gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (§ 240 Abs. 1 SGB V). Weil nach einer Gründung der passende Steuerbescheid fehlt, nimmt die Kasse vorläufig die voraussichtlichen Einnahmen, die Sie nachweisen, und rechnet endgültig ab, sobald der Steuerbescheid für das Jahr vorliegt (§ 240 Abs. 4a SGB V). War der Gewinn höher als angegeben, zahlen Sie nach.
Nach unten begrenzt die Mindestbemessung den Beitrag: je Kalendertag ein Neunzigstel der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 SGB V), 2026 also 1.318,33 € im Monat. Legen Sie den Steuerbescheid auf Verlangen nicht binnen drei Jahren nach Ende des Kalenderjahres vor, rechnet die Kasse mit der Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 € im Monat. Fehlt der Bescheid nachweislich noch, verschiebt sich das um zwölf Monate. Ihren Beitrag zeigt der GKV-Beitragsrechner.
Gründung neben der Anstellung
Solange die Selbstständigkeit die Anstellung nach Zeitaufwand und Einkommen nicht deutlich übersteigt, bleiben Sie über die Stelle versichert. Neben einer Vollzeitstelle sieht der GKV-Spitzenverband keinen Raum für eine hauptberufliche Selbstständigkeit, ebenso bei mehr als 20 Wochenstunden mit einem Entgelt über der halben monatlichen Bezugsgröße, 2026 also über 1.977,50 €. Pflichtversicherte zahlen auf den Nebengewinn keine Beiträge, außer sie beziehen zugleich eine Rente oder Versorgungsbezüge (§ 226 Abs. 1 SGB V). Freiwillig versicherte Angestellte liegen mit einem Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze schon über der Beitragsbemessungsgrenze (2026: 77.400 € gegenüber 69.750 € im Jahr), der Nebengewinn erhöht ihren Beitrag also nicht.
Wächst das Geschäft und fahren Sie die Stelle auf höchstens 20 Wochenstunden mit einem Entgelt bis zu dieser Grenze zurück, nimmt der GKV-Spitzenverband an, dass Sie hauptberuflich selbstständig sind. Dann entfällt die Versicherungspflicht aus der Beschäftigung (§ 5 Abs. 5 SGB V), und Sie entscheiden neu.
Krankentagegeld in der Anlaufphase
Nach den Musterbedingungen des PKV-Verbands darf das Krankentagegeld Ihr Nettoeinkommen aus der beruflichen Tätigkeit nicht übersteigen (§ 4 Abs. 2 MB/KT). Für Gründer heikler ist Absatz 4: Sinkt das Nettoeinkommen unter den Wert, der dem Vertrag zugrunde liegt, darf der Versicherer Tagessatz und Beitrag herabsetzen, auch während einer Krankheit. Bei Selbstständigen zählt dafür das letzte abgelaufene Kalenderjahr, ein schwaches erstes Geschäftsjahr kann den Tagessatz also drücken. Fragen Sie vor dem Abschluss, wie Ihr Tarif das Einkommen in der Gründungsphase bestimmt. Tagessatz und Zahlungsbeginn rechnet der Krankentagegeld-Rechner durch.
In der freiwilligen GKV gibt es Krankengeld nur mit einer Wahlerklärung (§ 44 Abs. 2 SGB V) und dann ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit (§ 46 SGB V). An die Erklärung sind Sie nach dem Merkblatt der IKK Südwest drei Jahre gebunden, das Gesetz verweist dafür auf die Bindungsfristen der Wahltarife (§ 44 Abs. 2 und § 53 Abs. 8 SGB V). Für einen früheren Beginn muss jede Kasse einen Wahltarif mit eigener Prämie anbieten (§ 53 Abs. 6 SGB V). Die Höhe folgt dem Arbeitseinkommen, das zuletzt Ihrem Beitrag zugrunde lag (§ 47 Abs. 4 SGB V). Ohne positive Einkünfte gibt es laut demselben Merkblatt kein Krankengeld, und der Gründungszuschuss zählt dafür nicht.
Wann die PKV für Gründer nicht passt
Der PKV-Beitrag hängt nicht vom Gewinn ab, der GKV-Beitrag sinkt dagegen mit dem Gewinn bis zur Mindestbemessung. Sind Ihre Einnahmen für die ersten Jahre schwer abzuschätzen und die Rücklagen knapp, spricht das für die freiwillige GKV.
Dasselbe gilt, wenn Kinder oder ein Partner ohne eigenes Einkommen mitversichert werden sollen. In der GKV geht das unter den Voraussetzungen des § 10 SGB V beitragsfrei, in der PKV kostet jede Person einen eigenen Beitrag, siehe Familie und PKV. Vorerkrankungen können das private Angebot verteuern oder verhindern, siehe Gesundheitsprüfung. Wer bald wieder angestellt unter der Versicherungspflichtgrenze arbeiten will, spart sich mit der GKV den Wechsel hin und zurück. Wir rechnen beide Wege mit Ihren Zahlen durch, auch mit einem schwachen ersten Jahr: Termin vereinbaren.
Rückwege, Anwartschaft und die Grenze mit 55
Geben Sie die Gründung auf und werden als Angestellter unter der Versicherungspflichtgrenze wieder versicherungspflichtig, können Sie den PKV-Vertrag binnen drei Monaten rückwirkend kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG) oder als Anwartschaftsversicherung fortführen (§ 204 Abs. 5 VVG). Die kleine Anwartschaft erspart bei der Rückkehr eine neue Gesundheitsprüfung, die große baut laut PKV-Verband zusätzlich Alterungsrückstellungen auf.
Auch Arbeitslosengeld führt in die Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Damit später ein Anspruch entstehen kann, können Sie innerhalb von drei Monaten nach dem Start die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung beantragen (§ 28a SGB III). Voraussetzung sind mindestens 15 Wochenstunden in der Selbstständigkeit und entweder zwölf Monate Versicherungspflicht in den 30 Monaten davor oder ein Anspruch auf Arbeitslosengeld direkt vor dem Start. Was dann für den PKV-Vertrag gilt, steht unter PKV bei Arbeitslosigkeit.
Ab dem 55. Geburtstag können diese Wege versperrt sein. Wer dann versicherungspflichtig würde, bleibt versicherungsfrei, wenn er in den fünf Jahren davor nicht gesetzlich versichert und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, befreit oder hauptberuflich selbstständig war (§ 6 Abs. 3a SGB V). Wer mit 52 gründet, sich privat versichert und mit 57 eine Stelle unter der Versicherungspflichtgrenze annimmt, bleibt deshalb versicherungsfrei und in der PKV. Seit dem 1. Januar 2026 hilft unter denselben Voraussetzungen auch der Umweg über eine nach dem 55. Geburtstag begründete Absicherung im Ausland nicht mehr (§ 6 Abs. 3b SGB V). Die übrigen Wege beschreibt die Seite Zurück in die GKV.