Entscheidend ist bei Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern zuerst die Rechtsmacht in der Gesellschaft und erst danach am Gehalt. Wer mindestens die Hälfte des Stammkapitals hält oder eine echte Sperrminorität hat, ist nach dem Bundessozialgericht nicht abhängig beschäftigt (Urteil vom 14. März 2018, B 12 KR 13/17 R). Die Versicherungspflicht für Beschäftigte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V greift dann nicht, und die Versicherungspflichtgrenze spielt für Sie keine Rolle. Alle anderen sind Beschäftigte (§ 7 Abs. 1 SGB IV) und können erst in die PKV, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 2026 über 77.400 € liegt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
Wann das Bundessozialgericht Sie als selbstständig einstuft
Das Gericht fragt, welche Rechtsmacht Ihnen der Gesellschaftsvertrag gibt. Mit 50 Prozent oder mehr ist die Frage beantwortet. Wer weniger hält, braucht eine Sperrminorität, die nicht auf bestimmte Angelegenheiten begrenzt ist, sondern die gesamte Unternehmenstätigkeit umfasst. 2022 hat das Bundessozialgericht einen Geschäftsführer mit 49 Prozent als beschäftigt eingestuft und klargestellt, dass auch ein Sonderrecht auf Geschäftsführung allein keine umfassende Sperrminorität schafft (Urteil vom 1. Februar 2022, B 12 KR 37/19 R). Absprachen außerhalb der Satzung helfen nicht weiter: Stimmbindungsverträge unter Gesellschaftern lässt das Gericht bei der Bewertung außer Betracht (B 12 KR 13/17 R).
Fremdgeschäftsführer ohne Kapitalanteil sind nach demselben Urteil ausnahmslos abhängig beschäftigt. Für diese Gruppe und für Minderheitsgesellschafter ohne umfassende Sperrminorität gilt die Grenze von 77.400 €. Für 2027 hat der Gesetzgeber eine zusätzliche Anhebung um 300 € im Monat beschlossen (BGBl. 2026 I Nr. 228). Wer am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei und privat versichert ist, bleibt nur von dieser Sonderanhebung verschont. Die Folgen für einen Wechsel in diesem Jahr erklärt der Beitrag zur Versicherungspflichtgrenze 2026 und 2027.
Statusfeststellung bei der Clearingstelle
Verbindlich entscheidet die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund im Verfahren nach § 7a SGB IV. Meldet die GmbH einen geschäftsführenden Gesellschafter als Beschäftigten an, muss die Krankenkasse als Einzugsstelle den Antrag stellen (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Sie können das Verfahren auch selbst anstoßen, auf Wunsch schon vor Beginn der Tätigkeit anhand der geplanten Verträge (§ 7a Abs. 4a SGB IV). Dafür gibt es den Antrag V0027 und für Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH die Anlage C0032. Laut Rentenversicherung kostet das Verfahren nichts und dauert im Schnitt drei Monate.
Wir raten, den Bescheid abzuwarten, bevor Sie die gesetzliche Kasse verlassen. Als freiwilliges Mitglied kündigen Sie zum Ablauf des übernächsten Monats und weisen innerhalb dieser Frist eine andere Absicherung nach (§ 175 Abs. 4 SGB V). Endet eine Versicherungspflicht, führt die Kasse Sie freiwillig weiter, sofern Sie nicht binnen zwei Wochen nach ihrem Hinweis mit Nachweis des neuen Schutzes austreten (§ 188 Abs. 4 SGB V).
Arbeitgeberzuschuss gibt es nur bei Beschäftigung
Den Zuschuss nach § 257 Abs. 2 SGB V bekommen Beschäftigte, die privat versichert und etwa wegen ihres Gehalts versicherungsfrei sind. Als Fremdgeschäftsführer über der Grenze erhalten Sie 2026 höchstens 508,59 € für die Kranken- und 104,63 € für die Pflegepflichtversicherung im Monat (§ 61 SGB XI), jeweils nicht mehr als die Hälfte Ihres Beitrags. Nachrechnen lässt sich das im Arbeitgeberzuschuss-Rechner.
Gesellschafter-Geschäftsführer mit mindestens 50 Prozent oder umfassender Sperrminorität haben keinen Anspruch und zahlen den Beitrag selbst. Steuerfrei ist ein Zuschuss nach § 3 Nr. 62 EStG nur, soweit der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet ist. Wie eine freiwillige Zahlung der eigenen GmbH zu behandeln ist, klären Sie deshalb mit Ihrer Steuerberatung.
Krankentagegeld für Geschäftsführer
Prüfen Sie zuerst, ob und wie lange Ihr Anstellungsvertrag die Bezüge bei Krankheit weiterlaufen lässt. Danach richtet sich die Karenzzeit, also der Beginn der Zahlung.
Geschäftsführer ohne persönliche Abhängigkeit behandelt der GKV-Spitzenverband grundsätzlich als selbstständig erwerbstätig. Bleiben Sie freiwillig gesetzlich versichert, bekommen Sie als hauptberuflich Selbstständiger Krankengeld nur mit einer Wahlerklärung (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V) und dann erst ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit (§ 46 SGB V).
In der PKV ersetzt das vereinbarte Krankentagegeld den Verdienstausfall bei Arbeitsunfähigkeit (§ 192 Abs. 5 VVG). Zwei Klauseln der Musterbedingungen betreffen Geschäftsführer besonders. Arbeitsunfähig ist nur, wer seine berufliche Tätigkeit vorübergehend in keiner Weise ausüben kann und sie auch nicht ausübt (§ 1 Abs. 3 MB/KT 2009). Wer vom Krankenbett aus Freigaben erteilt, bewegt sich damit auf unsicherem Boden. Außerdem darf das Tagegeld das Nettoeinkommen aus der beruflichen Tätigkeit nicht übersteigen (§ 4 Abs. 2 MB/KT 2009). Was dazu zählt, bestimmen die Tarifbedingungen (§ 4 Abs. 4 MB/KT 2009). Wer sich teils über Gehalt und teils über Ausschüttungen bezahlt, sollte diese Klausel vor Abschluss lesen. Mehr dazu im Beitrag zum Krankentagegeld.
UG und kleine GmbH
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist eine GmbH, deren Stammkapital unter den 25.000 € liegt, die § 5 Abs. 1 GmbHG sonst verlangt (§ 5a Abs. 1 GmbHG). Für den Status gelten dieselben Maßstäbe. Wer als einziger Gesellschafter selbst die Geschäfte führt, fällt klar unter die Mehrheitsregel.
Die UG muss ein Viertel ihres Jahresüberschusses, gemindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, als gesetzliche Rücklage behalten (§ 5a Abs. 3 GmbHG). In der gesetzlichen Kasse richtet sich der Beitrag freiwilliger Mitglieder nach ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 240 Abs. 1 SGB V), bemessen auf mindestens 1.318,33 € im Monat (§ 240 Abs. 4 SGB V). Die PKV kalkuliert ihre Beiträge dagegen nach Risikomerkmalen wie Alter und Krankheitsgefahr (§ 146 Abs. 1 Nr. 1 VAG), nicht nach dem Einkommen. In schwachen Gründungsjahren belastet das die Liquidität, bei wachsendem Gewinn ist es ein Vorteil. Zur Gründungsphase lesen Sie auch die Seite für Existenzgründer.
Wann die PKV für Geschäftsführer nicht passt
Kein Wahlrecht haben Minderheitsgesellschafter ohne umfassende Sperrminorität und Fremdgeschäftsführer, solange ihr Gehalt unter der Grenze liegt. Heikel wird es auch, wenn sich die Beteiligung absehbar ändert, etwa durch einen Investor oder eine geplante Nachfolge. Rutscht Ihr Anteil unter 50 Prozent, ohne dass Ihnen eine umfassende Sperrminorität bleibt, und liegt das Gehalt unter der Grenze, werden Sie versicherungspflichtig. Die PKV können Sie dann binnen drei Monaten rückwirkend kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG). Ab 55 steht dieser Weg meist nicht mehr offen: Wer in den fünf Jahren davor nicht gesetzlich versichert und mindestens die Hälfte der Zeit versicherungsfrei, befreit oder hauptberuflich selbstständig war, ist versicherungsfrei (§ 6 Abs. 3a SGB V). Mehr dazu unter Zurück in die GKV.
Mit Kindern und einem Partner ohne eigenes Einkommen kann die Familienversicherung schwerer wiegen als der Beitragsunterschied, denn für familienversicherte Angehörige erhebt die Kasse heute keine Beiträge (§ 3 SGB V). Ab 1. Januar 2028 kostet ein mitversicherter Ehe- oder Lebenspartner allerdings einen Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten auf den Beitragssatz des Mitglieds. Er entfällt unter anderem, solange ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt des Partners lebt (§ 242b SGB V n. F., BGBl. 2026 I Nr. 228). Ob Kinder trotz PKV eines Elternteils in der Familienversicherung bleiben, regelt § 10 Abs. 3 SGB V, erklärt im Beitrag PKV für Familien. Bei Vorerkrankungen entscheidet die Gesundheitsprüfung, zu welchen Bedingungen ein Versicherer Sie annimmt. Eine Risikovoranfrage klärt das vor dem Antrag.
Legen Sie für einen Vergleich den Gesellschaftsvertrag, den Anstellungsvertrag und, falls vorhanden, den Statusbescheid bereit. Aus diesen Unterlagen ergibt sich, welche der Regeln oben für Sie gilt.