Beitragsbemessungsgrenze und Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025
Die Beitragsbemessungsgrenze deckelt den GKV-Beitrag, die Jahresarbeitsentgeltgrenze entscheidet über den Zugang zur PKV. Die Werte für 2025 sind überholt, der Beitrag bleibt als Archiv stehen.
Archivbeitrag: Dieser Text nennt die Werte für 2025. Seit dem 1. Januar 2026 gelten eine Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400 Euro und eine Beitragsbemessungsgrenze von 69.750 Euro. Die aktuellen Zahlen und die beschlossene Sonderanhebung für 2027 stehen in unserem Beitrag zur Versicherungspflichtgrenze 2026 und 2027.
Beide Grenzen klingen ähnlich und werden ständig verwechselt. Die Beitragsbemessungsgrenze deckelt den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die Jahresarbeitsentgeltgrenze entscheidet darüber, ob Angestellte überhaupt zwischen GKV und privater Krankenversicherung (PKV) wählen dürfen.
Die Beitragsbemessungsgrenze deckelt den GKV-Beitrag
Bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) werden Beiträge zur GKV berechnet, alles darüber bleibt unberücksichtigt. 2025 lag sie für die Kranken- und Pflegeversicherung bei 66.150 Euro im Jahr, das sind 5.512,50 Euro im Monat.
Daraus ergab sich der Höchstbeitrag: Mit dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent und einem Zusatzbeitrag von 2,5 Prozent waren es 942,64 Euro für die Krankenversicherung, dazu 198,45 Euro für die Pflegeversicherung, zusammen also 1.141,09 Euro im Monat. Kinderlose ab 23 Jahren zahlten 1.174,17 Euro. Etwa die Hälfte davon übernimmt der Arbeitgeber.
Wer 80.000 Euro im Jahr verdiente, zahlte Beiträge damit nur auf 66.150 Euro. Der Rest blieb beitragsfrei.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze entscheidet über die Wahlfreiheit
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), auch Versicherungspflichtgrenze genannt, lag 2025 bei 73.800 Euro. Oberhalb dieser Grenze sind Angestellte nicht mehr in der GKV pflichtversichert.
Auf den Zeitpunkt kommt es an. § 6 Abs. 4 SGB V regelt: Steigt das Gehalt im laufenden Arbeitsverhältnis über die Grenze, endet die Versicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres, und auch das nur, wenn das Entgelt die Grenze des Folgejahres ebenfalls übersteigt. Bei einem Stellenwechsel gilt das nicht. Liegt das regelmäßige Entgelt der neuen Stelle von Beginn an über der Grenze, ist man sofort versicherungsfrei. Erst danach besteht die Wahl zwischen freiwilliger gesetzlicher Versicherung und PKV.
Was das für Ihre Wahl bedeutet
Für den Wechsel zählt allein die höhere der beiden Grenzen, also die JAEG. Zwischen 66.150 und 73.800 Euro lagen Sie 2025 zwar über der Beitragsbemessungsgrenze, blieben aber pflichtversichert: Sie zahlten den Höchstbeitrag und durften trotzdem nicht in die PKV.
Über der JAEG haben Sie die Wahl. Ob die PKV für Sie sinnvoll ist, hängt von Alter, Gesundheit, Familiensituation und dem gewünschten Leistungsumfang ab. Eine pauschale Aussage darüber, welches System langfristig günstiger ist, lässt sich nicht treffen. Wer über den Wechsel nachdenkt, prüft deshalb zuerst, ob sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die JAEG des laufenden und des kommenden Jahres übersteigt.