Beitragsanpassung 2026
Zum 1. Januar 2026 hat die ARAG Unisex-Tarife der Voll- und Zusatzversicherung angepasst. Für Erwachsene nannte sie als durchschnittliche Erhöhung der Neugeschäftsbeiträge 2 bis 3 Prozent in MedExtra und 2 bis 5 Prozent in MedBest, der Tarif K blieb stabil. Viele Premium- und Beihilfetarife wurden teurer. Einen Durchschnitt für den Bestand nennt die Meldung nicht.
Quelle: ARAG Partnervertrieb: KV Beitragsanpassungen (BAP) ab 01.01.2026, Meldung vom 06.10.2025
Maßgeblich für Sie ist allein Ihr eigenes Schreiben. Durchschnittswerte sagen wenig über den einzelnen Tarif.
Der Krankenversicherer im ARAG Konzern
Die ARAG Krankenversicherungs-AG sitzt in München und gehört zum ARAG Konzern mit Sitz in Düsseldorf, dessen größtes Geschäftsfeld laut Geschäftsbericht das internationale Rechtsschutzgeschäft ist. 94,0 Prozent ihrer Anteile hält die ARAG SE. Als Wachstumstreiber nennt der Geschäftsbericht die Vollversicherung, darin die KomfortKlasse, die Tarife MedExtra und MedBest sowie die Beihilfetarife. Für Beamtinnen und Beamte gibt es BeihilfeBest mit den Ergänzungen BeihilfeKlinik, BeihilfeEinbett und BeihilfeErgänzungBest, dazu eigene Tarife für Anwärter.
Für 2025 weist die ARAG 124.401 Personen in der Krankheitskostenvollversicherung aus, für 2024 waren es 107.453. Die gebuchten Bruttobeiträge stiegen 2025 um 18,4 Prozent auf 886,3 Millionen Euro, vor allem durch Neugeschäft.
Was die ARAG zur Anpassung 2026 sagt
Angekündigt hat die ARAG die Anpassung am 6. Oktober 2025 auf ihrem Portal für Vermittler. Die Schreiben an die Versicherten gingen im November 2025 hinaus, mit einer Übersicht der Änderung je Tarif.
Prozentwerte nennt die ARAG nur für zwei Tarife, als durchschnittliche Erhöhung der Neugeschäftsbeiträge bei Erwachsenen: 2 bis 3 Prozent in MedExtra, 2 bis 5 Prozent in MedBest. Für Kinder und Jugendliche blieben beide Tarife stabil, der Tarif K in allen Selbstbehaltsstufen ebenso. In allen Altersstufen teurer wurden die Premiumbausteine 200, 201, 203, 205 und 207 bis 210 sowie 21P70 bis 21P90, die stationären Bausteine 220, 230 und 240 nur für Erwachsene. Gesenkt wurden dagegen die Entlastungskomponenten BEK63200 bis BEK63210 und BEK67200 bis BEK67210. Solche Komponenten können laut ARAG wegen Zinseffekten gerade in jungen Altersgruppen sinken.
In der Beihilfe stiegen in allen Altersstufen die ambulanten Tarife 2110 und 211 bis 217, die modularen stationären Tarife, der Tarif 25 sowie BHB und BHEB, für Erwachsene außerdem der Einbettzimmer-Baustein BH1. Bei den Anwärtern wurden BAB, BAEB und BA1 teurer, BAK günstiger.
Für die Anpassung zum 1. Januar 2025 nennt der Geschäftsbericht 2025 rund 6 Prozent des Monatssollbeitrags über alle Krankenversicherungstarife, für 2026 fehlt ein solcher Wert noch. Einen wesentlichen Grund für steigende Kosten sieht die ARAG laut ihrer Kundenseite in neuen Diagnose- und Behandlungsverfahren, die viel Geld kosten. Einer Beitragsanpassung muss ein unabhängiger Treuhänder zustimmen (§ 203 Abs. 2 VVG).
Zum selben Termin stiegen auch die Beiträge der privaten Pflegepflichtversicherung. Für jüngere Erwachsene nennt die ARAG die Erhöhung moderat, für ältere, vor allem in der Tarifstufe PVN, könne sie deutlich höher ausfallen.
Tarifwechsel innerhalb der ARAG
Nach § 204 VVG können Sie in andere Tarife der ARAG mit gleichartigem Schutz wechseln, Rechte aus dem Vertrag und Alterungsrückstellung werden angerechnet. Auf ihrer Seite zur Beitragsanpassung bietet die ARAG dafür Angebote und telefonische Beratung über ihr Serviceteam unter 089 4124-8282 an und nennt Beratung und Wechsel kostenlos.
In der Vollversicherung muss der Versicherer Versicherten ab 60 mit jeder Erhöhung Tarife mit gleichartigem Schutz nennen, in denen ihr Beitrag sinken würde (§ 6 Abs. 2 VVG-InfoV). Die ARAG schlug in diesen Schreiben unter anderem einen höheren Selbstbehalt, eine andere Zimmerkategorie im Krankenhaus und den in der jeweiligen Zielgruppe meistverkauften Tarif vor, immer nur, wenn der Beitrag dadurch sinkt. Zusätzlich bekamen Kunden im ambulanten Premiumtarif ein Angebot, sofern sie 2026 zwischen 22 und 60 Jahre alt werden, nicht in Anwartschaft versichert sind und ihr Beitrag um mindestens 10 Euro stieg. Es blieb innerhalb der 20er-Tarife, einschließlich höherer Selbstbehalte. Für stationäre Tarife gab es kein solches Angebot.
Kunden mit Bisex-Tarif blieben bei diesem Angebot in der Bisex-Welt. Ein Wechsel in einen Unisex-Tarif lässt sich grundsätzlich nicht rückgängig machen, denn der Weg aus einem Unisex-Tarif zurück in einen Bisex-Tarif ist ausgeschlossen (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG).
Enthält der Zieltarif Mehrleistungen, verlangt die ARAG dafür grundsätzlich eine neue Gesundheitsprüfung. Ohne Prüfung genügt ihr eine unterschriebene Willenserklärung, mit Prüfung braucht sie einen vollständigen Antrag. Vermittler können eine Tarifauswahl nach § 204 VVG abrufen, allerdings nur für die Vollversicherung und nur der Vermittler, der bei der ARAG für den Vertrag hinterlegt ist. Für Zusatz-, Beihilfe- und Anwärtertarife erstellt die ARAG diese Auswahl nicht maschinell.
Beihilfeberechtigte können ihren Schutz laut ARAG grundsätzlich jederzeit anpassen, bei einer Verbesserung aber nur nach Gesundheitsfragen. Ausgenommen sind der Beginn des sechsten Versicherungsjahres und Anwärter, die zur Verbeamtung umstellen. Anwärter schreibt die ARAG rund einen Monat vor dem Ausbildungsende an. Wer 2027 das 21. Lebensjahr vollendet und in K, MedExtra, MedBest oder BHB versichert ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen in eine Studenten- oder Ausbildungsvariante wechseln. Individuelle Angebote dazu will die ARAG im Herbst 2026 verschicken.
Eine Komponente zur Beitragsentlastung ab 63 oder 67 bietet die ARAG in MedExtra, MedBest, der KomfortKlasse und im ambulanten Premiumbereich an. Ob sich eine solche Entlastung für Sie rechnet, können Sie mit unserem Rechner zur Beitragsentlastung überschlagen.
Was wir tun und was nicht
Wir rechnen durch, ob ein anderer Tarif bei der ARAG mit gleichartigem Schutz günstiger ist, und begleiten den Wechsel nach § 204 VVG. Das ist Versicherungsvermittlung und gehört zu unserer Arbeit als Makler.
Ob eine Beitragsanpassung formell wirksam ist, ist dagegen eine Rechtsfrage. Die dürfen und wollen wir nicht beurteilen. Dafür sind Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und die Verbraucherzentralen zuständig.
Für den Tarifwechsel vereinbaren wir mit Ihnen einen Maklerauftrag. Sie erhalten vorher unsere Erstinformation, und wir dokumentieren die Beratung (§ 61 VVG). Die allgemeinen Schritte nach einem Erhöhungsschreiben stehen auf unserer Seite zur Beitragserhöhung.
Diese Seite ist keine Veröffentlichung der Gesellschaft. Als Makler arbeiten wir mit vielen Gesellschaften zusammen und werden bei einem Vertragsschluss von der jeweiligen Gesellschaft vergütet. Jede Angabe ist mit Quelle belegt.